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13.01.2022

Neue Säch­si­sche Coro­na-Not­fall-Ver­ord­nung ab 14.01.2022

ie Staats­re­gie­rung hat in der Kabi­netts­sit­zung vom 12. Janu­ar 2022 eine erneu­te Ände­rung der Coro­na-Not­fall-Ver­ord­nung beschlos­sen. Neben eini­gen Anpas­sun­gen bekann­ter Rege­lun­gen sind Locke­run­gen bei einem zurück­ge­hen­den Infek­ti­ons­ge­sche­hen vor­ge­se­hen. Die Rege­lun­gen der geän­der­ten Ver­ord­nung tre­ten am 14. Janu­ar 2022 in Kraft und sind bis zum 6. Febru­ar 2022 gültig.

Ergän­zend zur 3G- und 2G-Regel wird die 2Gplus-Regel für eine Rei­he von Ein­rich­tun­gen und Ange­bo­ten ver­pflich­tend ein­ge­führt. Der Zugang zu bzw. die Inan­spruch­nah­me der ent­spre­chen­den Ange­bo­te bleibt auf gene­se­ne und geimpf­te Per­so­nen beschränkt, jedoch müs­sen die­se zusätz­lich einen tages­ak­tu­el­len nega­ti­ven Test nach­wei­sen kön­nen. Von der Test­pflicht aus­ge­nom­men sind:

  • geboos­ter­te Personen,
  • Kin­der bis zur Voll­endung des 6. Lebensjahres,
  • Per­so­nen, für die kei­ne Impf­emp­feh­lung der Stän­di­gen Impf­kom­mis­si­on vorliegt,
  • Per­so­nen, die über einen voll­stän­di­gen Impf­schutz ver­fü­gen und zusätz­lich einen Gene­se­nen­nach­weis vor­wei­sen kön­nen sowie
  • voll­stän­dig Geimpf­te, deren letz­te Ein­zel­imp­fung min­des­tens 14 Tage und maxi­mal drei Mona­te zurückliegt.

Wie bei 2G und 3G auch, sind die Betrei­ber der Ein­rich­tun­gen und Ange­bo­te zur Kon­trol­le der erfor­der­li­chen Nach­wei­se oder alter­na­tiv eines fäl­schungs­si­che­ren, per­so­nen­ge­bun­de­nen, nicht über­trag­ba­ren und nur an dem Tag der Prü­fung gül­ti­gen Zutritts­be­rech­ti­gungs­kenn­zei­chen (soge­nann­te Bänd­chen­lö­sung) verpflichtet.

Die Zahl der Per­so­nen, die an einer Ver­samm­lung teil­neh­men kön­nen, liegt fort­an bei maxi­mal 200 Per­so­nen. Kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen kön­nen unter Berück­sich­ti­gung der 2G-Regel in Anspruch genom­men wer­den. Für Fri­seu­re wird ein Impf‑, Gene­se­nen- oder Test­nach­weis benö­tigt. Der Zugang zur Innen­gas­tro­no­mie ist allein unter Beach­tung der 2Gplus-Regel mög­lich, für die Außen­gas­tro­no­mie bleibt ein Impf- oder Gene­se­nen­nach­weis aus­rei­chend. Muse­en, Aus­stel­lun­gen und Gedenk­stät­ten kön­nen mit der 2G-Regel und stren­gen Hygie­ne­maß­nah­men unab­hän­gig von Inzi­denz und Bet­ten­be­le­gung öff­nen. Für den Zutritt zu Biblio­the­ken, Archi­ven sowie den Außen­be­rei­chen von zoo­lo­gi­schen und bota­ni­schen Gär­ten wird ein Nach­weis nach 3G-Regel benötigt.

Die Alters­be­schrän­kung für Ange­bo­te des Kin­der- und Jugend­sports wird mit der neu­en Ver­ord­nung ange­ho­ben: Teil­neh­men dür­fen nun Kin­der und Jugend­li­che bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res. Die Kon­takt­be­schrän­kun­gen gel­ten hier zudem nicht.

Maßnahmen bei Rückgang des Infektionsgeschehens

Unter­schrei­tet an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen 

  • die 7‑Ta­ge-Inzi­denz den Schwel­len­wert von 1.500 und
  • die Bet­ten­be­le­gung durch COVID-19-Pati­en­ten auf den Nor­mal­sta­tio­nen der säch­si­schen Kran­ken­häu­ser den kri­ti­schen Belas­tungs­wert von 1.300 sowie
  • die Bet­ten­be­le­gung durch COVID-19-Pati­en­ten auf den Inten­siv­sta­tio­nen der säch­si­schen Kran­ken­häu­ser den kri­ti­schen Belas­tungs­wert von 420,

so tre­ten ab dem über­nächs­ten, dem fünf­ten Tag, in Sach­sen in ver­schie­de­nen Berei­chen Locke­run­gen in Kraft.

Es han­delt sich hier­bei um die fol­gen­den Maßnahmen:

  • Ver­samm­lun­gen sind ohne Orts­fes­tig­keit mit bis zu 1.000 Teil­neh­mern möglich.
  • Dienst­leis­ter wie Rei­se­bü­ros, Ver­si­che­rungs­agen­tu­ren, Finanz­dienst­leis­ter o. ä. kön­nen unter Beach­tung der 2G-Regel für den Publi­kums­ver­kehr öffnen.
  • Die Öff­nung der Gas­tro­no­mie ist zwi­schen 6 und 22 Uhr unter Bei­be­hal­tung der 2Gplus- bzw. 2G-Regel zulässig.
  • Die Öff­nung der übri­gen Kul­tur- und Frei­zeit­ein­rich­tun­gen bedingt zusätz­lich die Umset­zung der 2Gplus-Regel sowie einer Kapa­zi­täts­be­gren­zung der Besu­cher­zahl von ent­we­der 50 Pro­zent der Maxi­mal­ka­pa­zi­tät und maxi­mal 500 Per­so­nen zeit­gleich oder aber 25-Pro­zent-Aus­las­tung und maxi­mal 1.000 Per­so­nen. Clubs, Bars und Dis­ko­the­ken blei­ben geschlossen.
  • Der Zutritt zu Sola­ri­en erfor­dert einen Impf- oder Gene­se­nen­nach­weis sowie die Kontakterfassung. 
  • Bäder und Sau­nen kön­nen für den Publi­kums­ver­kehr öff­nen, wenn eine Kon­trol­le des Nach­wei­ses nach der 2Gplus-Regel sowie eine Kon­takt­er­fas­sung erfolgen.
  • Sport­ver­an­stal­tun­gen mit Publi­kum sind mög­lich. Die Zuschau­er müs­sen einen Nach­weis nach der 2Gplus-Regel erbrin­gen. Eine Kon­takt­er­fas­sung ist not­wen­dig und die maxi­ma­le Teil­neh­mer­zahl wird auf 50 Pro­zent, aber maxi­mal 500 Zuschau­er bzw. 25-Pro­zent-Aus­las­tung und maxi­mal 1.000 Per­so­nen begrenzt.
  • Die Öff­nung von Sport­an­la­gen, Fit­ness­stu­di­os und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen ist an fol­gen­de Auf­la­gen gebun­den, wobei für den orga­ni­sier­ten Ver­eins­sport die Kon­takt­be­schrän­kun­gen nicht gelten:
    • Für die Nut­zung von Innen­sport­an­la­gen besteht die Pflicht zum Nach­weis nach 2Gplus-Rege­lung und die Pflicht zur Kon­takt­er­fas­sung durch den Betreiber.
    • Bei Außen­sport­an­la­gen, z. B. Ski­lif­ten, reicht ein Impf- oder Gene­se­nen­nach­weis aus und eben­falls ist eine Kon­takt­er­fas­sung vor­zu­se­hen. Aus­ge­nom­men von der Kon­takt­er­fas­sung sind die Skilifte.
  • Über­nach­tun­gen – tou­ris­ti­scher wie nicht-tou­ris­ti­scher Art – in Hotels, Feri­en­woh­nun­gen u. a. bzw. tou­ris­ti­sche Bus­tou­ren oder Bahn­fahr­ten sind zuläs­sig, wenn bei Anrei­se bzw. Fahrt­an­tritt ein Nach­weis nach der 2Gplus- Regel erbracht wird. Die Betrei­ber haben die Kon­takt­er­fas­sung sicherzustellen. 
  • Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen in Ein­rich­tun­gen der außen­schu­li­schen Aus‑, Fort- und Wei­ter­bil­dung ü. ä. Ein­rich­tun­gen bedür­fen die Beach­tung der 2G-Regel und die Kontakterfassung.
  • Sit­zun­gen von Par­tei­en, Gre­mi­en oder Wäh­ler­ver­ei­ni­gun­gen sind mög­lich, wenn alle Betei­lig­ten über einen Impf- oder Gene­se­nen­nach­weis verfügen.

Alle genann­ten Punk­te müs­sen am über­nächs­ten Tag auf­ge­ho­ben wer­den, wenn zuvor einer der genann­ten Belas­tungs­wer­te an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen über­schrit­ten wird. Glei­ches gilt für Land­krei­se und Kreis­freie Städ­te, sofern die regio­na­le 7‑Ta­ge-Inzi­denz der Neu­in­fek­tio­nen den Wert von 1.500 an drei auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen erreicht oder über­schrei­tet. Für die Auf­he­bung der Ein­schrän­kun­gen auf Land­kreis­ebe­ne gilt eben­falls die »3+2‑Regel«.

Sonderregelungen

Sobald in einem Land­kreis oder in einer Kreis­frei­en Stadt die 7‑Ta­ge-Inzi­denz der Neu­in­fek­tio­nen den Schwel­len­wert von 1.500 erreicht, müs­sen zusätz­lich zur Rück­nah­me der Erleich­te­run­gen wei­ter­hin Aus­gangs­be­schrän­kun­gen zwi­schen 22 und 6 Uhr ein­ge­führt wer­den, von denen Geimpf­te und Gene­se­ne aus­ge­nom­men sind.

22.11.2021

Ab 22.11.2021 Neue Säch­si­sche Corona-Notfall-Verordnung

Ange­sichts der dra­ma­tisch stei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len in Sach­sen hat das Kabi­nett im Rah­men einer Son­der­sit­zung am 19. Novem­ber 2021 eine Not­fall­ver­ord­nung beschlos­sen. Sie sieht ver­schär­fen­de Maß­nah­men ins­be­son­de­re für Unge­impf­te vor, um die 4. Wel­le der Coro­na-Pan­de­mie ein­zu­däm­men. Dazu gehö­ren flä­chen­de­cken­de 2G-Rege­lun­gen, Schlie­ßun­gen von Ein­rich­tun­gen und Aus­gangs­be­schrän­kun­gen für Unge­impf­te und Nicht-Gene­se­ne in Hot­spot-Regio­nen. Ange­bo­te und Ein­rich­tun­gen für Kin­der blei­ben bewusst so weit wie mög­lich geöff­net. Die Ver­ord­nung tritt ab dem 22. Novem­ber 2021 in Kraft und gilt bis ein­schließ­lich 12. Dezem­ber 2021.

Mit der Ver­ord­nung wird klar­ge­stellt, dass Land­krei­se und Kreis­freie Städ­te über die Coro­na-Not­fall-Ver­ord­nung hin­aus­ge­hen­de ver­schär­fen­de Rege­lun­gen erlas­sen können.

Zudem gilt ein Ver­bot für den Alko­hol­aus­schank und ‑kon­sum auf öffent­li­chen Plät­zen, die von den Kom­mu­nen benannt werden.

Über­all dort, wo ein Impf- oder Gene­se­nen­nach­weis für den Zutritt erfor­der­lich ist, gilt auch wei­ter­hin eine Aus­nah­me für Kin­der und Jugend­li­che bis zur Voll­endung des 16. Lebens­jah­res sowie Per­so­nen, die auf­grund einer feh­len­den Impf­emp­feh­lung der STIKO nicht geimpft wer­den können.

Hotspot-Regelung

Über­steigt die 7‑Ta­ge-Inzi­denz im jewei­li­gen Land­kreis oder der Kreis­frei­en Stadt den Schwel­len­wert von 1.000, greift ab dem nächs­ten Tag zwi­schen 22 und 6 Uhr des Fol­ge­ta­ges eine Aus­gangs­be­schrän­kung. Sie gilt für Unge­impf­te und Nicht-Gene­se­ne. Es bedarf eines trif­ti­gen Grun­des, um in die­ser Zeit die häus­li­che Unter­kunft zu ver­las­sen. Dies können

  • die Abwen­dung einer Gefahr für Leib, Leben, Kin­des­wohl und Eigentum,
  • die Jagd zur Prä­ven­ti­on der Afri­ka­ni­schen Schweinepest,
  • die Aus­übung beruf­li­cher oder schu­li­scher Tätig­kei­ten und kom­mu­nal­po­li­ti­scher Funktionen,
  • die Wahr­neh­mung des not­wen­di­gen Lie­fer­ver­kehrs, ein­schließ­lich Brief- und Versandhandel,
  • Fahr­ten von Feuerwehr‑, Ret­tungs- oder Kata­stro­phen­schutz­kräf­ten zum jewei­li­gen Stütz­punkt oder Einsatzort,
  • der Besuch von Ehe- und Lebens­part­nern sowie von Part­nern von Lebens­ge­mein­schaf­ten, hilfs­be­dürf­ti­gen Men­schen, Kran­ken oder Men­schen mit Ein­schrän­kun­gen und die Wahr­neh­mung des Sor­ge- und Umgangsrechts,
  • die Inan­spruch­nah­me medi­zi­ni­scher, psy­cho­so­zia­ler und vete­ri­när­me­di­zi­ni­scher Ver­sor­gungs­leis­tun­gen sowie der Besuch Ange­hö­ri­ger der Heil- und Gesund­heits­be­ru­fe, soweit dies medi­zi­nisch erfor­der­lich ist oder im Rah­men einer erfor­der­li­chen seel­sor­ge­ri­schen Betreuung,
  • die Beglei­tung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Per­so­nen und Minderjährigen,
  • die Beglei­tung Ster­ben­der im engs­ten Fami­li­en­kreis, und
  • unab­ding­ba­re Hand­lun­gen zur Ver­sor­gung von Tieren,

sein.

Kontaktbeschränkungen

Pri­va­te Zusam­men­künf­te sind im öffent­li­chen wie im pri­va­ten Raum nur zwi­schen einem Haus­stand und einer wei­te­ren Per­son zuläs­sig. Kin­der und Jugend­li­che bis zur Voll­endung des 16. Lebens­jah­res, geimpf­te oder gene­se­ne Per­so­nen zäh­len nicht mit.

Arbeitsplatz

Beschäf­tig­te von Alten- und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Tages­pfleg­ein­rich­tun­gen, ambu­lan­ten Pfle­ge­diens­ten und spe­zia­li­sier­ten ambu­lan­ten Pal­lia­tiv­ver­sor­gern sind dazu ver­pflich­tet, unab­hän­gig vom Impf-/Ge­ne­se­nen­sta­tus täg­lich einen Test­nach­weis zu führen.

Die 3G-Rege­lung für den Arbeits­platz sowie die Home-Office-Pflicht wer­den durch den Bund geregelt.

Einzelhandel, Dienstleistungen

Der Zugang zu Ein­zel- und Groß­han­dels­ge­schäf­ten ist allein mit Impf- oder Gene­se­nen­nach­weis zuläs­sig. Die täg­li­chen Öff­nungs­zei­ten sind auf ein Zeit­fens­ter zwi­schen 6 und 20 Uhr zu beschrän­ken. Click-and-coll­ect ist zulässig.

Aus­nah­men von der 2G-Rege­lung und den ein­ge­schränk­ten Öff­nungs­zei­ten gel­ten für den Lebens­mit­tel­han­del, Tier­be­darf, Geträn­ke­märk­te, Apo­the­ken, Dro­ge­rien, Sani­täts­häu­ser, Baby­fach­märk­te, Ortho­pä­die­schuh­tech­ni­ker, Opti­ker, Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker, Laden­ge­schäf­te des Zei­tungs­ver­kaufs, Tank­stel­len und Groß­han­del für Gewerbetreibende.

Geschäf­te mit bis zu 800 Qua­drat­me­tern Ver­kaufs­flä­che unter­lie­gen einer Kapa­zi­täts­be­schrän­kung von einem Kun­den pro zehn Qua­drat­me­ter. Bei über 800 Qua­drat­me­tern darf für die über der Grenz­mar­ke lie­gen­den Flä­che ein Kun­de pro 20 Qua­drat­me­ter ein­ge­las­sen werden.

Die Inan­spruch­nah­me bzw. Aus­übung kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen, ohne medi­zi­ni­sche, the­ra­peu­ti­sche, pfle­ge­ri­sche oder seel­sor­ge­ri­sche Not­wen­dig­keit, ist unter­sagt. Die­se not­wen­di­gen kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen bedür­fen für die Inan­spruch­nah­me eines Impf‑, Gene­se­nen- oder Test­nach­wei­ses, wel­cher durch die Betrei­ber zu kon­trol­lie­ren ist. Grund­sätz­li­che Aus­nah­men hier­von gel­ten für Fri­seur- und Bart­pfle­ge­dienst­leis­tun­gen, wobei für deren Inan­spruch­nah­me die 2G-Regel greift.

Schü­ler von Fahr­schu­len und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen unter­lie­gen der 2G-Rege­lung und Kon­takt­er­fas­sung. Das Lehr­per­so­nal muss einen Impf‑, Gene­se­nen- oder Test­nach­weis vor­le­gen. In bei­den Fäl­len hat der Betrei­ber die Kon­trol­le der Nach­wei­se zu gewährleisten

Rei­se­bü­ros, Ver­si­che­rungs­agen­tu­ren, Finanz­dienst­leis­ter und ande­re müs­sen mit Aus­nah­me von Spar­kas­sen und Ban­ken für den Publi­kums­ver­kehr geschlos­sen bleiben.

Pro­sti­tu­ti­on ist eben­so untersagt.

Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sport, Tourismus, außerschulische Bildung

Ähn­lich dem Ein­zel­han­del gilt für den Zutritt zu gas­tro­no­mi­schen Ein­rich­tun­gen die 2G-Regel. Die täg­li­chen Öff­nungs­zei­ten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen.

Es bestehen Aus­nah­men für unter ande­rem fol­gen­de gas­tro­no­mi­sche Einrichtungen:

  1. Ver­sor­gung obdach­lo­ser Menschen,
  2. Bewir­tung von Fern­bus­fah­re­rin­nen und Fern­bus­fah­rern sowie Fern­fah­re­rin­nen und Fern­fah­rern, die beruf­lich bedingt Waren oder Güter auf der Stra­ße beför­dern und dies jeweils durch eine Arbeit­ge­ber­be­schei­ni­gung nach­wei­sen können,
  3. nicht­öf­fent­li­che Per­so­nal­re­stau­rants, Kan­ti­nen und Mensen,
  4. Lie­fer­an­ge­bo­te und Abho­lung mit­nah­me­fä­hi­ger Spei­sen und Getränke,
  5. Bewir­tung von Gäs­ten in Beherbergungsbetrieben.

Sämt­li­che Kul­tur- und Frei­zeit­ein­rich­tun­gen, Dis­ko­the­ken, Clubs und Bars, Spiel­hal­len, Wett­bü­ros blei­ben geschlos­sen. Unter­sagt blei­ben eben­falls die Pro­ben von Lai­en­chö­ren und Ama­teur­schau­spie­lern. Nur die Biblio­the­ken sowie die Außen­be­rei­che von Tier­parks und zoo­lo­gi­schen Gär­ten blei­ben geöff­net, sie kön­nen bei Vor­la­ge eines Impf‑, Gene­se­nen- oder Test­nach­wei­ses besucht werden.

Eben­so fal­len Kunst‑, Musik- und Tanz­schu­len wie auch Volks­hoch­schu­len und Aus‑, Fort- und Wei­ter­bil­dungs­ein­rich­tun­gen unter das Öff­nungs­ver­bot. Bestimm­te Aus­nah­men sind mög­lich. Ange­bo­te für Kin­der unter 16 Jah­ren blei­ben zulässig.

Bäder, Sola­ri­en und Sau­nen, die nicht reha­bi­li­ta­ti­ons- oder medi­zi­ni­schen Zwe­cken oder für das Schul­schwim­men genutzt wer­den, unter­lie­gen glei­cher­ma­ßen dem Öffnungsverbot.

Fit­ness­stu­di­os, Anla­gen und Ein­rich­tun­gen für die Sport­aus­übung sind geschlos­sen zu hal­ten. Ange­bo­te für Kin­der und Jugend­li­che bis zur Voll­endung des 16. Lebens­jah­res kön­nen unab­hän­gig davon wei­ter­hin statt­fin­den. Das Anlei­tungs­per­so­nal muss einen Nach­weis ent­spre­chend der 3G-Regel vor­wei­sen und eine Kon­takt­er­fas­sung hat durch den  Betrei­ber zu erfolgen.

Ver­an­stal­tun­gen des Pro­fi­sports sind wei­ter­hin mög­lich, wenn auch ohne Publikum.

Beher­ber­gungs­stät­ten, auch Feri­en­woh­nun­gen, dür­fen nur nicht-tou­ris­ti­sche Gäs­te auf­neh­men. Die Gäs­te müs­sen einen Nach­weis nach 3G-Regel vor­wei­sen und eine Kon­takt­er­fas­sung vor­neh­men. Cam­ping­plät­ze müs­sen geschlos­sen blei­ben. Auch tou­ris­ti­sche kom­mer­zi­el­le und gewerb­li­che Rei­sen, Bus- und Bahn­fahr­ten sind untersagt.

Feste, Großveranstaltungen

Die Durch­füh­rung sämt­li­cher (Groß-)veranstaltungen, Mes­sen, Fes­te und lan­des­ty­pi­scher Ver­an­stal­tun­gen – Weih­nachts­märk­te ein­ge­schlos­sen – ist unzulässig.

Versammlungen

Ver­samm­lun­gen im Sin­ne des Säch­si­schen Ver­samm­lungs­ge­set­zes kön­nen aus­schließ­lich orts­fest mit maxi­mal 10 Teil­neh­mern durch­ge­führt werden.

Kirchen und Religionsgemeinschaften

Zusätz­lich zu den bis­her gül­ti­gen Bestim­mun­gen sind alle Betei­lig­ten ver­pflich­tet, für den Zugang zu Kir­chen, Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten und deren Zusam­men­künf­ten einen Nach­weis nach 3G-Regel mit­zu­füh­ren, wel­cher durch den Ver­ant­wort­li­chen kon­trol­liert wer­den muss.

22.11.2021

All­ge­mein­ver­fü­gung Hygieneauflagen

21.10.2021

Neue Säch­si­sche Corona-Schutz-Verordnung

Das Kabi­nett hat am 19. Okto­ber 2021 eine neue säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung beschlos­sen. Die­se wird am 21. Okto­ber 2021 in Kraft tre­ten und bis ein­schließ­lich 17. Novem­ber 2021 gelten.

Die Vor­warn- und Über­las­tungs­stu­fe sind auch wei­ter­hin an die Bet­ten­ka­pa­zi­tät und 7‑Ta­ge-Inzi­denz-Hos­pi­ta­li­sie­run­gen geknüpft, jedoch kommt es zu einer Ände­rung hin­sicht­lich der Bedin­gun­gen für das Errei­chen der Vor­warn- und Über­las­tungs­stu­fe: Fort­an gilt, dass es bereits aus­reicht, wenn die jewei­li­gen Belas­tungs­wer­te für die Kran­ken­haus­bet­ten auf der Nor­mal- oder Inten­siv­sta­ti­on erreicht sind. Die Grenz­wer­te lie­gen für die Vor­warn­stu­fe bei 650 Covid-19-Pati­en­ten auf Nor­mal­sta­ti­on und 180 Covid-19-Pati­en­ten auf Inten­siv­sta­ti­on, für die Über­las­tungs­stu­fe bei 1300 Pati­en­ten auf Nor­mal­sta­ti­on bzw. 420 Intensiv-Patienten.

Ausnahmeregelung für Weihnachtsmärkte und Bergparaden

Weih­nachts­märk­te, Berg­pa­ra­den und ähn­li­che lan­des­ty­pi­sche Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 1.000 zeit­glei­chen Besu­chern sol­len in die­sem Jahr wie­der statt­fin­den kön­nen. Die Gesund­heits­äm­ter kön­nen in die­sen Fäl­len bis zum Errei­chen der Vor­warn­stu­fe im Rah­men von geneh­mig­ten Hygie­ne­kon­zep­ten Aus­nah­men von der Kon­takt­er­fas­sung, der 3G-Rege­lung und der Pflicht zum Tra­gen eines Mund-Nasen­schut­zes zulassen.

Auch mit Errei­chen der Vor­warn- oder Über­las­tungs­stu­fe sind die Ver­an­stal­tun­gen wei­ter­hin mög­lich. Sofern die Ver­an­stal­tung in Fla­nier- und Ver­weil­be­rei­che auf­ge­teilt wird, kann in den Fla­nier­be­rei­chen auf Kon­takt­er­fas­sung, 3G-Rege­lung und Mas­ken­pflicht ver­zich­tet werden.

In den Ver­weil­be­rei­chen ent­fal­len die genann­ten drei Ein­schrän­kun­gen, wenn sich nicht mehr als 1.000 Per­so­nen zur glei­chen Zeit in dem Bereich auf­hal­ten. Andern­falls sind Kon­tak­te zu erfas­sen, die 3G-Regel anzu­wen­den und es gilt grund­sätz­lich die Pflicht zum Tra­gen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Änderungen beim 2G-Optionsmodell

Ent­schei­det sich ein Ver­an­stal­ter – unab­hän­gig davon, ob weni­ger oder mehr als 1.000 Besu­cher zeit­gleich anwe­send sind – für das 2G-Opti­ons­mo­dell, ent­fällt mit der neu­en Ver­ord­nung die bis­he­ri­ge Begren­zung auf 5.000 Besu­cher und die Pflicht zur Kon­takt­er­fas­sung. Es kön­nen zudem unge­impf­te Per­so­nen teil­neh­men, die das 16. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben oder für die die STIKO aus medi­zi­ni­schen Grün­den kei­ne Impf­emp­feh­lung vor­ge­legt hat. Bei­de benö­ti­gen jedoch einen nega­ti­ven Test für den Zutritt und ggf. ein medi­zi­ni­sches Attest.

23.09.2021

Ab 23. Sep­tem­ber 2021 neue Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung

Das säch­si­sche Kabi­nett hat am 21. Sep­tem­ber die neue Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung beschlos­sen. Sie tritt am 23. Sep­tem­ber 2021 in Kraft und gilt bis ein­schließ­lich 20. Okto­ber 2021. 

Einführung des 2G-Optionsmodells für Sachsen 

Die Staats­re­gie­rung führt mit der neu­en Ver­ord­nung das optio­na­le 2G-Modell ein: Unter ande­rem fol­gen­de Ein­rich­tun­gen, Ver­an­stal­tun­gen und sons­ti­ge Ange­bo­te kön­nen somit sämt­li­che Abstands- und Kapa­zi­täts­be­schrän­kun­gen und die Mas­ken­pflicht nur dann auf­he­ben, wenn aus­schließ­lich geimpf­te oder gene­se­ne Besu­che­rin­nen und Besu­cher anwe­send sind:

  • Innen­gas­tro­no­mie 
  • Ver­an­stal­tun­gen und Fes­ten in Innenräumen 
  • Sport im Innenbereich 
  • Hal­len­bä­der und Saunen 
  • Kul­tur- und Frei­zeit­ein­rich­tun­gen im Innenbereich 
  • Groß­ver­an­stal­tun­gen mit einer maxi­ma­len Teil­neh­mer­zahl von 5.000 zeit­gleich anwe­sen­den Besu­che­rin­nen und Besuchern 
  • tou­ris­ti­sche Bahn- und Busfahrten 
  • Dis­ko­the­ken, Bars, Clubs im Innenbereich 
  • Kunst‑, Musik- und Tanz­schu­len im Innenbereich 

Aus­nah­men gel­ten für Besu­che­rin­nen und Besu­cher, die das 16. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben: Sie kön­nen auch ohne Nach­weis des Impf- oder Gene­se­nen­sta­tus teil­neh­men. Beschäf­tig­te, die nicht geimpft oder gene­sen sind, müs­sen über einen nega­ti­ven Test­nach­weis ver­fü­gen und wäh­rend der Dau­er der Ver­an­stal­tung oder des Ange­bots einen medi­zi­ni­schen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Sofern von der 2G-Opti­on Gebrauch gemacht wer­den soll, ist dies dem zustän­di­gen Gesund­heits­amt drei Werk­ta­ge vor­her anzu­zei­gen. Die Mög­lich­keit, nur Geimpf­te und Gene­se­ne zuzu­las­sen, ent­fällt mit Errei­chen der Über­las­tungs­stu­fe. Dann wird 2G ver­pflich­tend – Mas­ken­pflicht wie auch Kapa­zi­täts­be­schrän­kun­gen sind zu beachten.

Alle kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen, Kan­ti­nen und Men­sen sowie Ange­bo­te von Bädern und Sau­nen oder Fit­ness­stu­di­os, sofern sie medi­zi­ni­schen oder the­ra­peu­ti­schen Zwe­cken die­nen, sind von der Mög­lich­keit des optio­na­len 2G-Modells grund­sätz­lich ausgenommen.

Hospitalisierungsquote als neuer, zusätzlicher Indikator

Mit der Ver­ord­nung wer­den die bereits bestehen­den Schwel­len­wer­te um einen Wei­te­ren ergänzt: die 7‑Ta­ge-Inzi­denz Hos­pi­ta­li­sie­run­gen. Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Kran­ken­haus auf­ge­nom­me­nen Per­so­nen je 100.000 Ein­woh­ner inner­halb von sie­ben Tagen an. 

Die Vor­warn­stu­fe ist damit fort­an am zwei­ten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen

  • die 7‑Ta­ge-Inzi­denz Hos­pi­ta­li­sie­run­gen den Wert von 7,00 über­schrei­tet und 
  • 650 Bet­ten auf den Nor­mal­sta­tio­nen oder 180 Bet­ten auf den Inten­siv­sta­tio­nen säch­si­scher Kran­ken­häu­ser mit COVID-19-Pati­en­ten belegt sind. 

Die Über­las­tungs­stu­fe ist am zwei­ten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen:

  • die 7‑Ta­ge-Inzi­denz Hos­pi­ta­li­sie­run­gen den Wert von 12,00 über­schrei­tet und 
  • 1.300 Bet­ten auf den Nor­mal­sta­tio­nen oder 420 Bet­ten auf den Inten­siv­sta­tio­nen mit COVID-19-Pati­en­ten belegt sind. 

Ausnahmeregelungen

Für die Bun­des­tags­wah­len gel­ten Aus­nah­men von den Coro­na-Rege­lun­gen. Die 3G-Rege­lung fin­det für Wahl­lo­ka­le kei­ne Anwen­dung und eine Kon­takt­er­fas­sung fin­det nicht statt. Jedoch müs­sen alle Per­so­nen, die sich in den Räum­lich­kei­ten auf­hal­ten, einen medi­zi­ni­schen Mund-Nasen-Schutz tragen. 

Wie in der bis­her gel­ten­den Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung auch sind Schü­le­rin­nen und Schü­ler auch wei­ter­hin von Test­ver­pflich­tun­gen nach der 3G-Rege­lung befreit, da sie im Rah­men der Coro­na-Schul­ver­ord­nung bereits regel­mä­ßig einer Test­pflicht unterliegen. 

23.09.2021

Ab 23. Sep­tem­ber gilt neue Schul- und Kita-Coronaverordnung

In der neu­en Ver­ord­nung ist wei­ter­hin ein inzi­denz­un­ab­hän­gi­ger Prä­senz­un­ter­richt (aller Schü­le­rin­nen und Schü­ler in der Schu­le) ver­an­kert. Lan­des­wei­te Schul­schlie­ßun­gen sind nicht vorgesehen.

Auch die Schul­be­suchs­pflicht gilt für alle. Eine Befrei­ung ist nur noch für Schü­le­rin­nen und Schü­ler mit einem ärzt­li­chen Attest möglich.

Tests für Geimpf­te und Gene­se­ne ent­fal­len. Alle ande­ren müs­sen sich zwei­mal die Woche tes­ten, wenn die Inzi­denz über 10 liegt. Liegt die 7‑Ta­ge-Inzi­denz dar­un­ter, fin­den die Tests nur ein­mal die Woche statt.

Die Mas­ken­pflicht setzt ab einer Inzi­denz von 35 ein, außer in der Grund- und För­der­schu­le (Prim­ar­be­reich).

Sach­sen­wei­te Ein­schrän­kun­gen des Prä­senz­un­ter­rich­tes erfol­gen erst bei Ein­tre­ten der in der Säch­si­schen Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung gere­gel­ten Über­las­tungs­stu­fe (Bet­ten­aus­las­tung in den Kran­ken­häu­sern). Erst dann wür­den alle Kitas, Grund­schu­len und zum Teil För­der­schu­len in den ein­ge­schränk­ten Regel­be­trieb mit fes­ten Gruppen/Klassen wech­seln. Für vie­le ande­re Schü­le­rin­nen und Schü­ler fin­det dann Wech­sel­un­ter­richt statt.

14.09.2021

Ab 16. Sep­tem­ber wie­der stren­ge­re Regeln: Inzi­denz­stu­fe im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge an fünf Tagen in Fol­ge über 35

Der Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge hat heu­te, Diens­tag, den 14. Sep­tem­ber 2021, am fünf­ten Tag in Fol­ge die 35-er Inzi­denz über­schrit­ten. Laut aktu­el­ler Säch­si­scher Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung gel­ten damit ab Don­ners­tag, den 16. Sep­tem­ber 2021, unter ande­rem wie­der fol­gen­de Regeln:

Es bestehen nach wie vor kei­ne Kontaktbeschränkungen.

Kita: Inzi­denz­un­ab­hän­gi­ger Regel­be­trieb; ohne nega­ti­ven Coro­na-Test (zwei pro Woche) ist der Zutritt nicht erlaubt (Kin­der in Kin­der­krip­pen und Kin­der­gär­ten sind von der Test­pflicht aus­ge­nom­men), kei­ne Test‑, aber Mas­ken­pflicht für Begleit­per­so­nen beim Brin­gen oder Abho­len, Doku­men­ta­ti­on aller betreu­en­den und betreu­ten Per­so­nen sowie Per­so­nen, die sich län­ger als 10 Minu­ten in der Ein­rich­tung aufhalten.

Schu­le: Inzi­denz­un­ab­hän­gi­ger Regel­be­trieb, Test­pflicht zwei­mal wöchent­lich, kei­ne Test‑, aber Mas­ken­pflicht für Begleit­per­so­nen beim Brin­gen oder Abho­len, Mas­ken­pflicht (Aus­nah­me: im Unter­richt an Grund- und Förderschulen).

Außer­schu­li­sche Bil­dung wie Volks­hoch­schu­le, Erwach­se­nen­bil­dung, Fort- und Wei­ter­bil­dungs­ein­rich­tun­gen: Ein­mal in der Woche nega­ti­ver Coro­na-Test für Kurs­teil­neh­mer und Unter­rich­ten­de, Kontakterfassung.

Kunst‑, Musik- und Tanz­schu­len: Ein­mal in der Woche nega­ti­ver Coro­na-Test für Kurs­teil­neh­mer und Unter­rich­ten­de, Kontakterfassung.

Frei­zeit­an­ge­bo­te dür­fen nach wie vor öff­nen; für Ver­an­stal­tun­gen und Fes­te in Innen­räu­men, Hal­len­bä­der und Sau­nen aller Art, Kul­tur- und Frei­zeit­ein­rich­tun­gen im Innen­be­reich, Spiel­hal­len, Spiel­ban­ken und Wett­an­nah­me­stel­len im Innen­be­reich, Dis­cos, Musik­clubs und Bars im Innen­be­reich, Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, tou­ris­ti­sche Bahn- und Bus­fahr­ten, auch im Gele­gen­heits- und Lini­en­ver­kehr gilt ab sofort Kon­takt­er­fas­sung; Zugang nur mit nega­ti­vem Corona-Test.

Gas­tro­no­mie: Öff­nung des Außen­be­reichs ohne Test­pflicht und ohne Kon­takt­er­fas­sung, Öff­nung vom Innen­be­reich mit Vor­la­ge eines Impf‑, Gene­se­nen- oder Test­nach­wei­ses und mit Kon­takt­er­fas­sung, Test­pflicht gilt nicht für Gast­stät­ten und Spei­se­lo­ka­le und Betrie­be, in denen Spei­sen zum Ver­zehr an Ort und Stel­le abge­ge­ben wer­den sowie Kan­ti­nen und Mensen.

Ein­zel­han­del darf öff­nen. Es gel­ten Mas­ken­pflicht, Kon­takt- und Abstandsregeln.

Kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen wie Fri­sör, Phy­sio­the­ra­pie oder Tat­too­stu­di­os kön­nen geöff­net blei­ben, es besteht wei­ter­hin Mas­ken­pflicht für Kun­den und Dienst­leis­ter, Kon­takt­er­fas­sung, Test­pflicht. Die Test­pflicht gilt nicht für kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen, soweit sie medi­zi­ni­schen, the­ra­peu­ti­schen, pfle­ge­ri­schen oder seel­sor­ge­ri­schen Zwe­cken dienen.

Alten- und Pfle­ge­hei­me, ambu­lant betreu­te Wohn­ge­mein­schaf­ten, Wohn­grup­pen für Men­schen mit Behin­de­run­gen, Kran­ken­häu­ser und Reha­kli­ni­ken, sta­tio­nä­re Ein­rich­tun­gen der Kin­der- und Jugend­hil­fe: Rege­lung zur Besu­cher­an­zahl und Kon­takt­nach­ver­fol­gung, tages­ak­tu­el­ler, nega­ti­ver Coro­na-Test für Besu­cher (auch vor Ort mög­lich), FFP2-Mas­ken­pflicht für Per­so­nal, Bewoh­ner und Besu­cher; OP-Mas­ken für Geimpf­te und Genesene.

Groß­ver­an­stal­tun­gen sind mit Kon­takt­er­fas­sung vor­zugs­wei­se durch per­so­na­li­sier­te Tickets erlaubt, tages­ak­tu­el­ler Nega­tiv­test nötig, Mas­ken­pflicht abseits des eige­nen Plat­zes, bei maxi­mal 5.000 Besu­chern im Innen­be­reich kei­ne Beschrän­kung der Kapa­zi­tät des Ver­an­stal­tungs­or­tes, soweit die Test­pflicht durch einen PCR-Test erfüllt wird, bei mehr als 5.000 Besu­chern im Innen- und Außen­be­reich darf die Besu­cher­an­zahl höchs­tens 50 Pro­zent der Kapa­zi­tät des Ver­an­stal­tungs­or­tes, maxi­mal aber 25.000 Besu­cher gleich­zei­tig, betra­gen. Zudem gilt die Begren­zung von Aus­schank und Kon­sum von Alko­hol sowie Zutritts­ver­bot für erkenn­bar alko­ho­li­sier­te Personen.

Kul­tur: Öff­nung aller kul­tu­rel­len Ein­rich­tun­gen, im Innen­be­reich Kon­takt­er­fas­sung der Besu­cher, tages­ak­tu­el­ler Nega­tiv-Test nötig, Abstands­re­ge­lun­gen, bei mehr als 1.000 Teil­neh­mern gel­ten die Regeln für Großveranstaltungen.

Sport: Test­pflicht für Sport im Innen­be­reich, Abstands­re­ge­lun­gen, Kon­takt­er­fas­sung, bei Sport­ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 1.000 Besu­chern gel­ten die Regeln von Großveranstaltungen.

Hoch­schu­len: Kon­takt­er­fas­sung bei Prä­senz­un­ter­richt, Test­pflicht ein­mal in der Woche.

Test­pflicht für Beschäf­tig­te und Selbst­stän­di­ge mit direk­tem Kun­den­kon­takt zwei­mal wöchent­lich, kos­ten­lo­se Bereit­stel­lung durch Arbeitgeber.

Test­pflicht für tou­ris­ti­sche Beher­ber­gung, ein­schließ­lich der Ein­rich­tun­gen und Ange­bo­te der  Kinder‑, Jugend und Familienerholung.


Grund­sätz­lich sind Kin­der unter sechs Jah­ren oder die, die noch nicht ein­ge­schult wur­den, sowie Geimpf­te oder Gene­se­ne von der Test­pflicht aus­ge­nom­men. Die Tests, die in den Gemein­schafts­ein­rich­tun­gen durch­ge­führt wer­den, gel­ten als Test­nach­weis. Hygie­ne­kon­zep­te sind von allen Geschäf­ten, Ein­rich­tun­gen, Unter­neh­men, Ver­an­stal­tun­gen und sons­ti­gen Ange­bo­ten schrift­lich zu erstel­len und vor­zu­hal­ten. Bei Groß­ver­an­stal­tun­gen besteht dar­über hin­aus eine Geneh­mi­gungs­pflicht. In die­sem Fal­le ist das Kon­zept an das Gesund­heits­amt zu über­ge­ben.

Bei Über- und Unter­schrei­tung der Inzi­denz­stu­fen von 10 und 35 gilt die 5+2‑Regel. Das heißt: Wird die nied­ri­ge­re Inzi­denz an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen erreicht, tre­ten am über­nächs­ten Tag Locke­run­gen ein. Wird die höhe­re Inzi­denz an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen erreicht, tre­ten Ver­schär­fun­gen am über­nächs­ten Tag in Kraft. Der Land­kreis  ist ver­pflich­tet, die­se Ver­än­de­run­gen öffent­lich bekannt zu machen.

Neben den ab Don­ners­tag  gel­ten­den Maß­nah­men weist das Land­rats­amt auf die der­zeit gül­ti­ge All­ge­mein­ver­fü­gung Abson­de­rung vom 09.09.2021 hin, die in die­ser Fas­sung vor­aus­sicht­lich  bis ein­schließ­lich Sonn­tag, den 10. Okto­ber 2021 gilt.

26.08.2021

Neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung ab 26.08.2021 in Sachsen

Das Kabi­nett hat am 24. August 2021 eine neue Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung beschlos­sen. Sie tritt am 26. August 2021 in Kraft und ist bis zum 22. Sep­tem­ber 2021 befris­tet. Die Staats­re­gie­rung setzt damit die Beschlüs­se der Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­fe­renz vom 10. August 2021 um.

Die Ver­ord­nung stellt einen Para­dig­men­wech­sel im Ver­gleich zu den bis­he­ri­gen Coro­na-Schutz-Ver­ord­nun­gen der Staats­re­gie­rung dar: Die Öff­nung sowie die Inan­spruch­nah­me von Geschäf­ten, Ein­rich­tun­gen, Ver­an­stal­tun­gen u.a. sind unter Ein­hal­tung eines schrift­li­chen Hygie­ne­kon­zep­tes fort­an inzi­denz­un­ab­hän­gig mög­lich. Ab einem gewis­sen Infek­ti­ons­ge­sche­hen gibt es jedoch Einschränkungen. 

Es wird auch wei­ter­hin drin­gend emp­foh­len, den Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zu ande­ren Per­so­nen ein­zu­hal­ten. Eine Mund-Nasen-Bede­ckung soll getra­gen wer­den, wenn sich Men­schen im öffent­li­chen Raum unter frei­em Him­mel begeg­nen, ohne dass der emp­foh­le­ne Min­dest­ab­stand ein­ge­hal­ten wird. Bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 10 ent­fällt wie bis­her die Pflicht zum Tra­gen eines medi­zi­ni­schen Mund-Nasen-Schut­zes außer im ÖPNV und bei kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen sowie in Laden­ge­schäf­ten und Märk­ten, wenn der emp­foh­le­ne Min­dest­ab­stand nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann. Groß­ver­an­stal­tun­gen sind unter der Maß­ga­be zuläs­sig, dass eine Kon­takt­er­fas­sung erfolgt, die Besu­cher einen nega­ti­ven Test, Geimpf­ten- oder Gene­se­nen­nach­weis erbrin­gen und ein geneh­mig­tes Hygie­ne­kon­zept vor­liegt. Abseits des eige­nen Plat­zes müs­sen alle Besu­cher einen medi­zi­ni­schen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Maßnahmen ab einer 7‑Tage-Inzidenz von 35

Über­schrei­tet der 7‑Ta­ge-Inzi­denz­wert in einem Land­kreis oder einer Kreis­frei­en Stadt an fünf auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen den Schwel­len­wert von 35, besteht ab dem über­nächs­ten Tag die Pflicht zur Kon­takt­er­fas­sung und Vor­la­ge eines Genesenen‑, Geimpf­ten- oder nega­ti­ven Test­nach­wei­ses u. a. für bzw. bei:

  • dem Zugang zur Innengastronomie,
  • der Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen und Zugang zu Kul­tur- und Frei­zeit­ein­rich­tun­gen in Innenräumen,
  • der Inan­spruch­nah­me kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen und Prostitution,
  • dem Sport im Innen­be­reich und Zugang zu Hal­len­bä­dern und Saunen,
  • dem Zugang zu Dis­ko­the­ken, Bars und Clubs im Innen­be­reich und
  • der Beher­ber­gung bei Anreise.

In eini­gen Fäl­len bestehen auch Aus­nah­men von den oben genann­ten Test­pflich­ten: So sind bei­spiels­wei­se die Nut­zung von Cam­ping­plät­zen und die Ver­mie­tung von Feri­en­woh­nun­gen von oben genann­ter Ver­pflich­tung eben­so befreit wie kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen, Fit­ness­stu­di­os oder Bäder, sofern die Nut­zung bzw. Inan­spruch­nah­me medi­zi­nisch not­wen­dig ist.

Für Groß­ver­an­stal­tun­gen gel­ten fol­gen­de Einschränkungen:

  • Im Innen­be­reich sind Ver­an­stal­tun­gen mit bis zu 5.000 zeit­gleich anwe­sen­den Gäs­ten und einer Aus­las­tung, die maxi­mal 50 Pro­zent der Höchst­ka­pa­zi­tät ent­spricht, mög­lich. Bei allei­ni­gem Zugang für geimpf­te, gene­se­ne oder PCR-getes­te­te Per­so­nen ent­fällt die Kapa­zi­täts­be­schrän­kung. Im Außen­be­reich ist wei­ter­hin eine 100-Pro­zent-Aus­las­tung unter Beach­tung der 3G-Rege­lung (geimpft, gene­sen oder getes­tet) möglich.
  • Im Innen- und Außen­be­reich mit mehr als 5.000 zeit­glei­chen Besu­chern besteht eine Kapa­zi­täts­be­gren­zung auf 50 Pro­zent, wobei ins­ge­samt nicht mehr als 25.000 Besu­cher zeit­gleich zuläs­sig sind.

Dar­über hin­aus sind Beschäf­tig­te und Selbst­stän­di­ge mit direk­tem Kun­den­kon­takt bei Über­schrei­ten des 7‑Ta­ge-Inzi­denz-Schwel­len­wer­tes von 35 auch wei­ter­hin ver­pflich­tet, zwei­mal wöchent­lich einen nega­ti­ven Test nachzuweisen.

Vorwarnstufe

Anstel­le der bis­he­ri­gen Ori­en­tie­rung an den regio­na­len Inzi­denz­wer­ten spie­len zukünf­tig die bereits bekann­ten Indi­ka­to­ren der mit COVID-19-Pati­en­ten beleg­ten Kran­ken­haus­bet­ten auf der Nor­mal- und der Inten­siv­sta­ti­on eine bedeu­ten­de­re Rol­le. Auch hier gilt die »5+2‑Regel«, d.h. die Schwel­len­wer­te der Aus­las­tung müs­sen an fünf auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen erreicht sein um ab dem über­nächs­ten Tag die Maß­nah­men in Kraft zu setzen. 

Die soge­nann­te Vor­warn­stu­fe wird bei einer Bele­gung von 650 Bet­ten auf den Nor­mal­sta­tio­nen oder 180 Bet­ten auf den Inten­siv­sta­tio­nen im Frei­staat erreicht. Zusätz­lich zu den Maß­nah­men, die bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz über 35 gel­ten, sind pri­va­te Zusam­men­künf­te im öffent­li­chen und pri­va­ten Raum dann nur bis maxi­mal zehn Per­so­nen zuläs­sig. Die Zahl der Haus­stän­de wird dabei nicht berück­sich­tigt und Geimpf­te wie auch Gene­se­ne blei­ben bei der Zäh­lung eben­so aus­ge­nom­men wie Kin­der bis zur Voll­endung des 14. Lebensjahres.

Überlastungsstufe

Über­steigt die Zahl der im Kran­ken­haus behan­del­ten COVID-19-Pati­en­ten im Frei­staat Sach­sen 1.300 Bet­ten auf der Nor­mal- oder 420 Bet­ten auf der Inten­siv­sta­ti­on, ist die Über­las­tungs­stu­fe erreicht. Im Gegen­satz zur Vor­warn­stu­fe ist dann für die Nut­zung von Ange­bo­ten oder Ein­rich­tun­gen, für die zuvor ein nega­ti­ver Test‑, Gene­se­nen- oder Impf­nach­weis benö­tigt wur­de, ein nega­ti­ver Test nicht mehr aus­rei­chend. Glei­ches gilt für Groß­ver­an­stal­tun­gen. Abwei­chend davon reicht bei nicht­tou­ris­ti­schen Beher­ber­gun­gen wei­ter­hin ein nega­ti­ver Anti­gen-Schnell­test aus. Im Fall von Mes­sen ist die Vor­la­ge eines nega­ti­ven PCR-Tests zuläs­sig. Pri­va­te Zusam­men­künf­te sind in der Über­las­tungs­stu­fe auf Ange­hö­ri­ge des eige­nen Haus­stan­des und auf eine wei­te­re Per­son begrenzt. Geimpf­te, Gene­se­ne sowie Kin­der bis zur Voll­endung des 14. Lebens­jah­res müs­sen bei der Zäh­lung nicht berück­sich­tigt werden. 

Mit Inkraft­tre­ten der Vor­warn- oder Über­las­tungs­stu­fe gel­ten die ent­spre­chen­den Rege­lun­gen im gesam­ten Frei­staat Sachsen. 

24.08.2021

Bekannt­ma­chung zur Über­schrei­tung des Sie­ben-Tage-Inzi­denz­wer­tes von 10 Neu­in­fek­tio­nen auf 100 000 Ein­woh­ner des Landkreises

Das Land­rats­amt des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge macht gemäß § 2 Absatz 2 Num­mer 2, 3 Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung (Sächs­Coro­naSch­VO) vom 24. August 2021 in Ver­bin­dung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der infek­ti­ons­schutz­ge­setz-Zustän­dig­keits­ver­ord­nung (IfSGZu­VO) vom 9. Janu­ar 2019 (SächsGV­BI. S. 83), die zuletzt durch die Ver­ord­nung vom 8. Juni 2021
(SächsGV­BI. S. 594) geän­dert wor­den ist, öffent­lich bekannt:
Der Sie­ben-Tage-Inzi­denz­wert von 10 Neu­in­fek­tio­nen auf 100 000 Ein­woh­ner wur­de im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen über­schrit­ten.
Damit gel­ten die Rege­lun­gen der Säch­si­schen Coro­na-Schutz­ver­ord­nung vom 24. August 2021 ab dem 27. August 2021 auf dem Gebiet des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge wie­der in vol­lem Umfang.
Maß­geb­lich sind gemäß § 2 Absatz 1 Sächs­Coro­naSch­VO die durch das Robert Koch-Insti­tut im Inter­net unter http://www.rki.de/inzidenzen für den Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge ver­öf­fent­lich­ten Sie­ben-Tage-Inzi­den­zen, Die sons­ti­gen anwend­ba­ren gesetz­li­chen Rege­lun­gen und Beschrän­kun­gen, ins­be­son­de­re bezüg­lich der Hygie­ne­auf­la­gen und ‑Vor­schrif­ten sowie die SARS-CoV-
2‑Arbeitsschutzverordnung blei­ben unberührt.

Abson­de­rung von engen Kon­takt­per­so­nen, von Ver­dachts­per­so­nen und von posi­tiv auf das Coro­na­vi­rus getes­te­ten Per­so­nen (Neu­fas­sung)

Die aktua­li­sier­te All­ge­mein­ver­fü­gung berück­sich­tigt die Ände­run­gen, die mit der Neu­fas­sung der Emp­feh­lung zum Kon­takt­per­so­nen­ma­nage­ment not­wen­dig wur­den.
Die Pflicht zur Abson­de­rung von engen Kon­takt­per­so­nen besteht nur bei Ver­dacht oder dem Nach­weis, dass beim Quell­fall eine Infek­ti­on mit einer der besorg­nis­er­re­gen­den SARS-CoV-2-Vari­an­ten vor­liegt. Die­se wer­den vom RKI kom­mu­ni­ziert.
Im Zuge der Aus­brei­tung der Del­ta-Vari­an­te als vor­herr­schen­de Virus­va­ri­an­te in Deutsch­land zählt die­se aktu­ell nicht zu den besorg­nis­er­re­gen­den Virus-Vari­an­ten. Daher emp­fiehlt das Robert Koch-Insti­tut (RKI) kei­ne Abson­de­rung für voll­stän­dig geimpf­te bzw. gene­se­ne Per­so­nen, die mit einer mit dem Del­ta-Virus infi­zier­ten Per­son Kon­takt hat­ten.
Es hat sich gezeigt, dass ins­be­son­de­re nach zwei­fa­cher Imp­fung ein hoher Schutz gegen schwe­re Ver­läu­fe einer Infek­ti­on mit der Del­ta-Vari­an­te besteht. Die­ser Erkennt­nis wird nun Rech­nung getra­gen.
Die All­ge­mein­ver­fü­gung ist im Inter­net unter www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html ver­öf­fent­licht und tritt am 18.07.2021 in Kraft.

01.07.2021

Unter­schrei­tung der Inzi­denz von 10 an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen und neue Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung – Locke­run­gen ab 1. Juli

Im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge wur­de die Sie­ben-Tage-Inzi­denz von 10 an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen unter­schrit­ten. Ab Don­ners­tag, dem 1. Juli 2021, wer­den im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge mit in Kraft tre­ten der neu­en Säch­si­schen Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung ein Groß­teil der Beschrän­kun­gen ent­fal­len.
Fol­gen­de Punk­te sind jedoch wei­ter­hin zu beach­ten:
- Erstel­lung und Ein­hal­tung der in der Ver­ord­nung gefor­der­ten Hygie­ne­kon­zep­te oder Geneh­mi­gung von Hygie­ne­kon­zep­ten
- Tra­gen eines medi­zi­ni­schen Mund-Nasen-Schut­zes beim Ein­kau­fen, kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen, Groß­ver­an­stal­tun­gen im Innen­be­reich und im öffent­li­chen Per­so­nen­nah- und ‑fern­ver­kehr,
- Tra­gen einer FFP2-Mas­ke oder ver­gleich­ba­ren Atem­schutz­mas­ke u. a. in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen
- Groß­ver­an­stal­tun­gen (über 1.000 Besu­cher) nur mit Ter­min­bu­chung, Kon­takt­er­fas­sung und tages­ak­tu­el­lem Test
- Besuch von Dis­ko­the­ken im Innen­be­reich mit tages­ak­tu­el­lem Test
- Die Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Gesichts­mas­ke oder FFP2-Mas­ke oder ver­gleich­ba­ren Atem­schutz­mas­ke ent­fällt für Schü­le­rin­nen, Schü­ler, schu­li­sches Per­so­nal und Hort­per­so­nal wei­ter­hin. Das Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Gesichts­mas­ke oder FFP2-Mas­ke oder ver­gleich­ba­ren Atem­schutz­mas­ke wird jedoch emp­foh­len. Für den Zutritt in Schu­len und Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen besteht eine ein­mal wöchent­li­che Testpflicht.


Der genaue Wort­laut der Bekannt­ma­chung ist auf der Inter­net­sei­te des Land­rats­am­tes unter www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html ein­seh­bar.

24.06.2021

Ab 01. Juli neue Corona-Schutz-Verordnung

Die Säch­si­sche Staats­re­gie­rung hat sich am 22. Juni 2021 mit der Fort­schrei­bung der Coro­na-Regeln für die Zeit ab Juli befasst und einer neu­en Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung zuge­stimmt. Die neue Ver­ord­nung tritt mit dem 1. Juli in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021. 

Neben eini­gen Klar­stel­lun­gen wer­den zwei neue Schwel­len­wer­te, die 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 10 und die 7‑Ta­ge-Inzi­denz über 100 ein­ge­führt. Die letz­te­ren Rege­lun­gen ent­spre­chen dabei weit­ge­hend der bis­he­ri­gen »Bun­des­not­brem­se« nach Infektionsschutzgesetz.

Was gilt bei einer 7‑Tage-Inzidenz unter 10?

Liegt die 7‑Ta­ge-Inzi­denz in einem Land­kreis oder einer Kreis­frei­en Stadt an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen unter dem Schwel­len­wert von 10, ent­fal­len ab dem über­nächs­ten Tag die meis­ten Beschrän­kun­gen die­ser Ver­ord­nung bis auf eini­ge Aus­nah­men, z.B.:

  • das Erfor­der­nis der Erstel­lung und Ein­hal­tung eines (geneh­mig­ten) Hygienekonzeptes,
  • die Pflicht zum Tra­gen eines medi­zi­ni­schen Mund-Nasen-Schut­zes in Geschäf­ten und Märk­ten, bei kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen und im ÖPNV,
  • die Pflicht zum Tra­gen einer FFP-2-Mas­ke, wo sie nach Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung vor­ge­se­hen ist,
  • die Rege­lun­gen zu Großveranstaltungen,
  • die Test­pflicht für Dis­ko­the­ken, Clubs und Musikclubs,
  • die Test­pflicht im Bereich der Prostitution,
  • die Rege­lun­gen zu Gesund­heits- und Sozialeinrichtungen.

Was gilt bei einer 7‑Tage-Inzidenz über 100?

Liegt die 7‑Ta­ge-Inzi­denz in einem Land­kreis oder einer Kreis­frei­en Stadt an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen über dem Schwel­len­wert von 100, gilt ab dem über­nächs­ten Tag u.a.:

  • Pri­va­te Zusam­men­künf­te sind allein mit Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stan­des und einer wei­te­ren Per­son zuläs­sig. Kin­der unter 14 Jah­ren blei­ben hier­bei unberücksichtigt.
  • Groß­ver­an­stal­tun­gen sind untersagt.
  • An Ehe­schlie­ßun­gen und Beer­di­gun­gen dür­fen nicht mehr als zehn Per­so­nen teilnehmen.
  • Bis auf Geschäf­te und Märk­te, die der Grund­ver­sor­gung die­nen oder Waren des täg­li­chen Bedarfs füh­ren, z.B. Super­märk­te, Bau­märk­te oder Dro­ge­rien, müs­sen alle Geschäf­te geschlos­sen gehal­ten wer­den, kön­nen aber click-and-coll­ect bzw. bis zu einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 150 click-and-meet anbieten.
  • Die Aus­übung kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen, mit Aus­nah­me von Fri­seur­be­trie­ben, Fuß­pfle­ge sowie zu sons­ti­gen medi­zi­nisch oder seel­sor­ge­risch not­wen­di­gen Zwe­cken ist untersagt.
  • Der Gas­tro­no­mie­be­trieb, aus­ge­nom­men die Abho­lung und Lie­fe­rung von Bestel­lun­gen, ist eben­so unter­sagt, wie die tou­ris­ti­sche Unterbringung.
  • Kul­tur­ein­rich­tun­gen wie z.B. Muse­en, Gale­rien müs­sen geschlos­sen bleiben.
  • Kon­takt­frei­er Sport ist allein, zu zweit oder mit Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stan­des zulässig. 
  • Sport­ver­an­stal­tun­gen mit Publi­kum sind eben­so unter­sagt wie die Öff­nung von Ein­rich­tun­gen und Akti­vi­tä­ten, die der Unter­hal­tung oder Frei­zeit­ge­stal­tung dienen.

01.06.2021

Coro­na-Virus: Unter­schrei­tung der Inzi­denz von 100 an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Werk­ta­gen – Locke­run­gen ab 2. Juni 2021

Im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge wur­de die Sie­ben-Tage-Inzi­denz von 100 an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Werk­ta­gen am 31. Mai 2021 unter­schrit­ten.
Laut dem Robert Koch-Insti­tut beträgt die Inzi­denz im Land­kreis am 31. Mai 2021 55,4.
Ab dem 2. Juni 2021 sind auf dem Gebiet des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge somit u. a. zuläs­sig (ggf. unter Beach­tung Test­pflicht, Kon­takt­nach­ver­fol­gung bzw. wei­te­rer Hygie­ne­maß­nah­men):
• Pri­va­te Zusam­men­künf­te von maxi­mal 5 Per­so­nen aus 2 Haus­hal­ten innen und drau­ßen maxi­mal 10 Per­so­nen aus 2 Haus­hal­ten.
• Auf­ent­halt außer­halb der Woh­nung bzw. Unter­kunft auch von 22:00 bis 05:00 Uhr (kei­ne Aus­gangs­sper­re)
• Öff­nung von Laden­ge­schäf­ten und Märk­ten (kei­ne Ter­min­ver­ga­be mehr erfor­der­lich)
• Öff­nung von Gas­tro­no­mie im Außen­be­reich
• Öff­nung von Kul­tur­stät­ten, Frei­zeit- und Ver­gnü­gungs­parks sowie wei­te­ren gewerb­li­chen Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten im Außen­be­reich (u. a. Klet­ter­parks, Kanu­tou­ren)
• Aus­übung und Inan­spruch­nah­me von kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen (auch Kos­me­tik- und Tat­too­stu­di­os)
• Öff­nung von Kunst‑, Musik- und Tanz­schu­len über Ein­zel­un­ter­richt hinaus

26.05.2021

Ab 31. Mai 2021 neue Säch­si­sche Corona-Schutz-Verordnung

Die Staats­re­gie­rung hat am 26. Mai 2021 eine neue Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung beschlos­sen. Damit wer­den wei­te­re Öff­nun­gen mög­lich. Die ange­pass­ten Rege­lun­gen tre­ten mit dem 31. Mai 2021 in Kraft und gel­ten bis zum 13. Juni 2021. 

7‑Tage-Inzidenz, Bettenindikator und Testauflagen

Die bis­he­ri­gen Grund­sät­ze für die Unter­schrei­tung bzw. Über­schrei­tung von Schwell­wer­ten bzw. der maxi­ma­len Bet­ten­ka­pa­zi­tät wer­den eben­so bei­be­hal­ten wie die Testauflagen.

Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht

Bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 100 gel­ten wei­ter­hin die bis­he­ri­gen Kon­takt­be­schrän­kun­gen von maxi­mal zwei Haus­stän­den und in Innen­räu­men maxi­mal fünf Per­so­nen, sonst zehn Per­so­nen. Bei einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 50 dür­fen nun zehn Per­so­nen zusam­men­kom­men – ohne Beschrän­kung der Anzahl der Haus­hal­te. Kin­der bis zur Voll­endung des 14. Lebens­jah­res zäh­len wei­ter­hin nicht mit. Die Rege­lun­gen für die Mas­ken­pflicht blei­ben bestehen.

Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 100

Bei einer sta­bi­len 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 100 sind somit zukünf­tig fol­gen­de Ange­bo­te mög­lich bzw. fol­gen­de Ein­rich­tun­gen dür­fen u. a. öffnen:

  • Der gesam­te Ein­zel­han­del kann für Kun­den öff­nen, die einen tages­ak­tu­el­len Test vor­wei­sen; Super­märk­te, Bau­märk­te und ande­re Ange­bo­te der Grund­ver­sor­gung sind wei­ter­hin von der Test­pflicht ausgenommen. 
  • Sport von Grup­pen von bis zu 20 Min­der­jäh­ri­gen im Außen­be­reich ist möglich. 
  • Kon­takt­frei­er Sport auf Außen­sport­an­la­gen in Grup­pen mit bis zu 30 Per­so­nen unter Maß­ga­be der Kon­takt­er­fas­sung ist erlaubt.
  • Kon­takt­frei­er Sport auf Innen­sport­an­la­gen und Kon­takt­sport auf Außen­sport­an­la­gen mit bis zu 30 Per­so­nen unter Maß­ga­be der Kon­takt­er­fas­sung und Test­pflicht sind erlaubt.
  • Anlei­tungs­per­so­nen beim Sport benö­ti­gen grund­sätz­lich einen tages­ak­tu­el­len Test. 
  • Die Öff­nung von Frei­bä­dern ist mit Kon­takt­er­fas­sung und einem Hygie­ne­kon­zept zuläs­sig. Besu­cher müs­sen einen tages­ak­tu­el­len nega­ti­ven Test vorweisen. 
  • Frei­zeit- und Ver­gnü­gungs­parks dür­fen öff­nen und unter­lie­gen den glei­chen Auf­la­gen wie Freibäder. 
  • Ange­bo­te der Kinder‑, Jugend- und Fami­li­en­er­ho­lung sind mit Aus­nah­me von Schul­fahr­ten eben­falls mög­lich, wenn ein Hygie­ne­kon­zept vor­liegt, eine Kon­takt­er­fas­sung statt­fin­det und die Gäs­te einen nega­ti­ven tages­ak­tu­el­len Test vorweisen.

Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 50

Sta­bi­li­siert sich die 7‑Ta­ge-Inzi­denz in einem Land­kreis oder einer kreis­frei­en Stadt unter dem Wert von 50 besteht u.a. die Möglichkeit,

  • die Innen­gas­tro­no­mie mit Kon­takt­er­fas­sung für Besu­cher zu öff­nen. Soll­ten Per­so­nen aus meh­re­ren Haus­stän­den an einem Tisch sit­zen, müs­sen die­se einen nega­ti­ven tages­ak­tu­el­len Test nachweisen.
  • Kon­takt­sport auf Innen­sport­an­la­gen mit bis zu 30 Per­so­nen mit tages­ak­tu­el­lem Test und Kon­takt­er­fas­sung durch­zu­füh­ren, wobei auch das Anlei­tungs­per­so­nal einen tages­ak­tu­el­len Test nach­wei­sen muss.

Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 35

Wird der 7‑Ta­ge-Inzi­denz­wert von 35 an 14 auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen unter­schrit­ten, fällt die Test­pflicht u.a. in den fol­gen­den Berei­chen weg:

  • für Kun­den im Einzelhandel, 
  • Gas­tro­no­mie und Hotellerie,
  • Zoos
  • Bota­ni­sche Gär­ten sowie Frei­zeit- und Ver­gnü­gungs­parks und
  • Kul­tur­stät­ten.

Modellprojekte

Das Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren für Modell­pro­jek­te wird ange­passt: Fort­an muss anstel­le des Ein­ver­neh­mens ledig­lich das Beneh­men mit dem Säch­si­schen Daten­schutz­be­auf­trag­ten her­ge­stellt werden.

Schul- und Kitabetrieb

Die neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung sieht auch vor, dass unter­halb einer sta­bi­len 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 50 wie­der Regel­be­trieb in Schu­len und Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen mög­lich ist. Der Schwel­len­wert muss im jewei­li­gen Land­kreis oder in der Kreis­frei­en Stadt an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Werk­ta­gen unter­schrit­ten sein. Dann gilt Regel­be­trieb am über­nächs­ten Tag.

Regel­be­trieb für Schu­len bedeu­tet, dass wie­der Prä­senz­un­ter­richt für alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler in allen Fächern und ohne Tei­lung der Klas­sen statt­fin­den kann. In der Grund­schu­le kann der Fokus in Eigen­ver­ant­wor­tung der Schu­len wei­ter­hin auf die Kern­fä­cher gelegt wer­den, um die Grund­la­gen zu sichern. In Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen ist auch wie­der Regel­be­trieb ent­spre­chend der Päd­ago­gi­schen Kon­zep­ti­on mög­lich. Schul­fahr­ten sind wei­ter­hin nicht zuläs­sig, sol­len aber mit der nächs­ten Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung ab dem 14. Juni wie­der mög­lich gemacht werden.

Auf­grund des Bun­des­in­fek­ti­ons­schutz­ge­set­zes bleibt die zwei­ma­li­ge Test­pflicht pro Woche für Per­so­nen, die Gelän­de und Gebäu­de von Schu­len und Kitas betre­ten, bestehen. Aller­dings gilt die Test­pflicht nicht mehr für Per­so­nen, die Kin­der brin­gen oder abho­len. Die beglei­ten­den Per­so­nen sind jedoch ver­pflich­tet, beim Brin­gen und Abho­len eine FFP2-Mas­ke oder medi­zi­ni­sche Mas­ke zu tra­gen. Alle ande­ren bekann­ten Infek­ti­ons­schutz- und Hygie­ne­maß­nah­men wie zum Bei­spiel das Tra­gen von Mund-Nasen-Schutz blei­ben wie bis­her bestehen.

21.05.2021

Coro­na-Virus: Unter­schrei­tung der Inzi­denz von 150 an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Werk­ta­gen – Click & Meet ab 22. Mai 2021 wie­der möglich

Im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge wur­de die Sie­ben-Tage-Inzi­denz von 150 an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Werk­ta­gen am 20. Mai 2021 unter­schrit­ten.
Laut dem Robert Koch-Insti­tut beträgt die Inzi­denz im Land­kreis am 20. Mai 2021 96,9.
Damit ist im Land­kreis ab dem 22. Mai 2021 die Öff­nung von Laden­ge­schäf­ten in Form von Click & Meet ent­spre­chend § 28b Absatz 1 Satz 1 Num­mer 4 Halb­satz 2 Buch­sta­be b) IfSG zuläs­sig.
Dabei gel­ten fol­gen­de Bedin­gun­gen:
- Tra­gen einer Atem­schutz­mas­ke (FFP2 oder ver­gleich­bar) oder eine medi­zi­ni­sche Gesichts­mas­ke
- Durch den Kun­den erfolgt eine vor­he­ri­ge Ter­min­bu­chung für einen fest begrenz­ten Zeit­raum.
- Die Zahl der gleich­zei­tig im Laden­ge­schäft anwe­sen­den Kun­den darf nicht höher als ein Kun­de je 40 Qua­drat­me­ter Ver­kaufs­flä­che sein.
- Die Kun­din oder der Kun­de muss ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis, wel­ches vor Inan­spruch­nah­me der Leis­tung nicht älter als 24 Stun­den ist, vor­le­gen. Aus­ge­nom­men sind Kun­din­nen und Kun­den, die voll­stän­dig geimpft sind und sol­che, die von einer Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus gene­sen sind (hier bedarf es eines geeig­ne­ten Nach­wei­ses).
- Der Betrei­ber muss die Kon­takt­da­ten der Kun­den, min­des­tens Name, Vor­na­me, eine siche­re Kon­takt­in­for­ma­ti­on (Tele­fon­num­mer, E‑Mail- Adres­se oder Anschrift) sowie den Zeit­raum des Auf­ent­hal­tes dokumentieren.

21.05.2021

Coro­na-Virus: Kunst‑, Musik- und Tanz­schu­len dür­fen im Ein­zel­un­ter­richt wie­der öffnen

Da die Inzi­denz im Land­kreis unter 165 liegt, dür­fen gemäß Säch­si­scher Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung Kunst‑, Musik- und Tanz­schu­len sowie der Musik­un­ter­richt durch frei­be­ruf­li­che Musik­päd­ago­gen seit dem 20.05.2021 wie­der im Ein­zel­un­ter­richt durch­ge­führt wer­den.
Dies ist nur mög­lich, wenn
- die Hygie­ne­maß­nah­men nach § 6 Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung ein­ge­hal­ten wer­den,
- eine Kon­takt­er­fas­sung oder ‑nach­ver­fol­gung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung erfolgt,
- die Betriebs­in­ha­ber und Beschäf­tig­ten sich tes­ten oder tes­ten las­sen,
- die Schü­le­rin­nen und Schü­ler einen tages­ak­tu­el­len Test vor­wei­sen. Die Test­pflicht gilt nicht für Schü­ler, die im Rah­men der schu­li­schen Tes­tung (§ 23 Absatz 4 Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung) beim letz­ten Test in der Kalen­der­wo­che nega­tiv getes­tet wur­den.
In Tanz­schu­len gilt als Ein­zel­un­ter­richt das Tan­zen mit einer fes­ten Tanz­part­ne­rin oder einem fes­ten Tanz­part­ner.
Per­so­nen, die voll­stän­dig geimpft oder von einer Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus gene­sen sind sowie Per­so­nen bis zur Voll­endung des sechs­ten Lebens­jah­res, müs­sen kein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vor­le­gen.
Im Rah­men der Durch­füh­rung des Ein­zel­un­ter­richts fin­det die Mas­ken­pflicht nach § 5 Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung kei­ne Anwendung.

19.05.2021

Voll­zug des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSG) – Bekannt­ma­chung des Land­rats­am­tes vom 18.05.2021

Unter­schrei­tung der Inzi­denz von 165 an 5 auf­ein­an­der­fol­gen­den Werk­ta­gen Im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge wur­de der nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) maß­geb­li­che Inzi­denz­wert von 165 Neu­in­fek­tio­nen auf 100 000 Ein­woh­ner an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Werk­ta­gen unter­schrit­ten.
Der Inzi­denz­wert für den Land­kreis liegt laut dem Robert Koch-Insti­tut mit Stand 18.05.2021, 00:00 Uhr, bei 118,5 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner.
Ab dem 20. Mai 2021 sind auf dem Gebiet des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge zulässig:

  1. Die Prä­senz­be­schu­lung in Form von Wech­sel­un­ter­richt an all­ge­mein­bil­den­den und berufs­bil­den­den Schu­len, Hoch­schu­len, außer­schu­li­schen Ein­rich­tun­gen der Erwach­se­nen­bil­dung und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen nach § 28b Absatz 3 Satz 2 IfSG.
  2. Die Kin­der­be­treu­ung in Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen, Kin­der­hor­ten und Kin­der­ta­ges­pfle­ge erfolgt im ein­ge­schränk­ten Regelbetrieb. 

Der genaue Wort­laut der Bekannt­ma­chung ist auf der Inter­net­sei­te des Land­rats­am­tes unter www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.

08.05.2021

neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung des Frei­staat Sach­sen bei einer Inzi­denz von 100 ab 10.05.2021

Im Anhang befin­det sich die neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung des Frei­staat Sach­sen die bei einer Inzi­denz von 100 zum tra­gen kommt. Bei einer Inzi­denz von über 100 gilt das Infek­ti­onschutz­ge­setz der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

07.05.2021

Hier fin­den Sie die Vor­ab-Fas­sung der neu­en Säch­si­schen Corona-Schutz-Verordnung.

26.04.2021

Bun­des­not­brem­se führt ab 28.04.2021 zu Schul- und Kita­schlie­ßun­gen im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Osterzgebirge

Die Rege­lun­gen des Bun­des sehen vor, dass Schu­len, Hor­te, Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen und erlaub­nis­pflich­ti­ge Kin­der­ta­ges­pfle­ge­stel­len (u. a. Tages­müt­ter/-väter) gene­rell schlie­ßen müs­sen, wenn die Sie­ben-Tage-Inzi­denz an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen über 165 liegt. Das ist mit dem heu­te vom RKI gemel­de­ten Wert von 212 der Fall. Dem­nach sind am über­nächs­ten Tag die Kitas und Schu­len zu schlie­ßen. Das heißt im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge ab 28.04.2021.
Aus­nah­men gibt es ledig­lich für die Schü­le­rin­nen und Schü­ler an den För­der­schu­len und in den ver­schie­de­nen Abschluss­klas­sen. Hier­zu zäh­len auch die 4. Klas­sen an den Grund­schu­len. Die­se Kin­der und Jugend­li­chen kön­nen ihre Schu­len wei­ter­hin im Wech­sel­un­ter­richts­mo­dell besu­chen.
An den Grund­schu­len, Hor­ten, in den Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen und den Kin­der­ta­ges­pfle­ge­stel­len wird eine Not­be­treu­ung ein­ge­rich­tet.
Wer Anspruch auf eine Not­be­treu­ung hat, ist in der nach­fol­gen­den Auf­lis­tung des Frei­staa­tes Sach­sen gere­gelt:

2.pdf
Das Form­blatt zum Nach­weis der beruf­li­chen Tätig­keit für die Not­be­treu­ung ist unter
zu finden.

23.04.2021

Ände­rung des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes beschlossen

Nach Beschluss des Bun­des­ta­ges tritt das geän­der­te Infek­ti­ons­schutz­ge­setz des Bun­des am 23.04.2021 in Kraft. Das geän­der­te Bun­des­ge­setz gilt unmit­tel­bar im gesam­ten Frei­staat Sach­sen. Es sieht ins­be­son­de­re inzi­denz­ab­hän­gi­ge Maß­nah­men vor. 

Lesen Sie dazu fol­gen­de Medieninformationen:

19.04.2021

Die Säch­si­sche Coro­na-Schutz­ver­ord­nung Ver­ord­nung gilt bis zum 9. Mai 2021

Das Kabi­nett hat beschlos­sen, die Coro­na-Schutz­ver­ord­nung bis zum 9. Mai zu ver­län­gern. Damit blei­ben Kon­takt­be­schrän­kun­gen wei­ter­hin bestehen, Gas­tro­no­mie und Hotels geschlos­sen sowie Schu­len und Kitas mit Ein­schrän­kun­gen geöffnet.

Erst nach einer mög­li­chen Neu­re­ge­lun­gen des Bun­des­in­fek­ti­ons­schutz­ge­set­zes sol­len auch in Sach­sen Anpas­sun­gen in der sächi­schen Coro­na-Schutz­ver­ord­nung vor­ge­nom­men werden.

02.04.2021

All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge über inzi­denz­wert­un­ab­hän­gi­ge Locke­run­gen von Schutz­maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der Bekämp­fung der Coro­na-Pan­de­mie vom 01.04.2021

Die Säch­si­sche Coro­na-Schutz­ver­ord­nung sieht die Mög­lich­keit von inzi­denz­wert­un­ab­hän­gi­gen Locke­run­gen durch die Land­krei­se vor, wenn das fest­ge­leg­te Maxi­mum an beleg­ten Kran­ken­haus­bet­ten von 1.300 Bet­ten an durch mit COVID-19 Erkrank­ten auf der Nor­mal­sta­ti­on im Frei­staat Sach­sen nicht über­schrit­ten wird:
Das Errei­chen des fest­ge­leg­ten Maxi­mums von 1.300 Bet­ten wird durch die obers­te Lan­des­ge­sund­heits­be­hör­de bekannt­ge­ge­ben. Eine der­ar­ti­ge Bekannt­ga­be ist aktu­ell nicht erfolgt, sodass das Land­rats­amt des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge davon aus­ge­hen kann, dass der Maxi­mal­wert bei Erlass die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung nicht über­schrit­ten ist. Damit wer­den mit Wir­kung ab 06.04.2021 fol­gen­de Locke­run­gen erlassen:


- Click & Meet im Ein­zel- und Groß­han­del nach vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung für einen fest begrenz­ten Zeit­raum ist mög­lich. Erlaubt ist maxi­mal ein Kun­de pro ange­fan­ge­ne 40 Qua­drat­me­ter Ver­kaufs­flä­che. Unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­ge Per­so­nen und Min­der­jäh­ri­ge zäh­len nicht mit. Kun­den müs­sen einen tages­ak­tu­el­len nega­ti­ven Covid-19-Schnell- oder Selbst­test vor­le­gen.
- Indi­vi­du­al­sport allei­ne oder zu zweit und in Grup­pen von bis zu 20 Kin­dern und Jugend­li­chen bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res im Außen­be­reich, auch auf Außen­sport­an­la­gen, ist erlaubt.
- Die Öff­nung von wei­te­ren kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen wie z. B. Kos­me­tik- und Tat­too­stu­di­os, mit zwei­mal wöchent­li­cher Tes­tung des Per­so­nals, ist zuläs­sig. Kun­den müs­sen einen tages­ak­tu­el­len nega­ti­ven Covid-19-Schnell- oder Selbst­test vor­le­gen.
- Die Öff­nung von bota­ni­schen Gär­ten, Zoos und Tier­parks mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung ist mög­lich. Glei­ches gilt für die Öff­nung von Muse­en, Gale­rien und Gedenk­stät­ten. Besu­cher müs­sen einen tages­ak­tu­el­len nega­ti­ven Covid-19-Schnell- oder Selbst­test vorlegen.


Die All­ge­mein­ver­fü­gung gilt zunächst vom 06.04.2021 bis ein­schließ­lich 18.04.2021. Dar­über hin­aus gel­ten u. a. die Rege­lungs­in­hal­te der Säch­si­schen Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung und wei­ter­ge­hen­der erlas­se­ner Rechts­vor­schrif­ten. Für den Fall, dass nach Bekannt­ga­be der All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses die maxi­ma­le Bet­ten­ka­pa­zi­tät im Frei­staat Sach­sen erreicht wird, hat der Frei­staat in sei­ner Coro­na-Schutz­ver­ord­nung Schran­ken gezo­gen, wel­che eine Rück­nah­me die­ser Locke­run­gen verlangen.

31.03.2021

Neu ab 1. April 2021: Säch­si­sche Corona-Schutz-Verordnung

Nach den Beschlüs­sen der Minis­ter­prä­si­den­ten und der Bun­des­kanz­le­rin vom 22. März hat das Kabi­nett die Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung ange­passt. Die neue Ver­ord­nung gilt vom 1. April bis Ablauf des 18. April 2021.

Die bis­he­ri­gen Coro­na-Maß­nah­men wer­den damit größ­ten­teils fort­ge­führt oder aus­ge­wei­tet. Grund­sät­ze wie die Kon­takt­re­du­zie­rung oder die Emp­feh­lung zum Ver­zicht auf unnö­ti­ge Rei­sen, Ein­käu­fe oder Besu­che haben wei­ter­hin Bestand. Pri­va­te Zusam­men­künf­te blei­ben auf zwei Haus­stän­de beschränkt, wobei ins­ge­samt nicht mehr als fünf Per­so­nen zuläs­sig sind. Kin­der unter 15 Jah­ren wer­den dabei nicht mitgezählt.

Im öffent­li­chen Raum unter frei­em Him­mel ist über­all dort eine Mund-Nasen­be­de­ckung zu tra­gen, wo sich Men­schen begeg­nen, ins­be­son­de­re aber von 6 bis 24 Uhr in Fuß­gän­ger­zo­nen, auf Flä­chen für Sport und Spiel, Wochen­märk­ten und Außen­ver­kaufs­stän­de. Unter ande­rem für Ban­ken, Aus- und Fort­bil­dungs­ein­rich­tun­gen, Beher­ber­gungs­be­trie­ben sowie vor und in gas­tro­no­mi­schen Ein­rich­tun­gen bei Lie­fe­rung und Abho­lung gilt nun die erwei­ter­te Pflicht min­des­tens einen medi­zi­ni­schen Mund-Nasen­schutz oder eine FFP-2-Mas­ke oder ver­gleich­ba­rer Stan­dard zu nutzen.

Ausweitung von Schnell- und Selbsttests

Die Bedeu­tung von Schnell- und Selbst­tests erfährt eine deut­li­che Stär­kung in ver­schie­de­nen Berei­chen. Beschäf­tig­te und Selbst­stän­di­ge mit direk­tem Kun­den­kon­takt müs­sen sich statt bis­her ein­mal wöchent­lich zwei­mal in der Woche tes­ten oder tes­ten las­sen. Die Tests sind vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung zu stel­len. Ansons­ten blei­ben die Arbeit­ge­ber wei­ter­hin ver­pflich­tend, allen Beschäf­tig­ten, die am Arbeits­platz prä­sent sind, ein Ange­bot für einen kos­ten­lo­sen Selbst­test ein­mal in der Woche zu unterbreiten.

Betriebs­in­ha­ber und Beschäf­tig­te u.a. in Betrie­ben für kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen, Fahr­schu­len und Musik­schu­len müs­sen sich künf­tig zwei­mal wöchent­lich tes­ten oder tes­ten las­sen. Kun­den und Besu­cher benö­ti­gen einen tages­ak­tu­el­len Test. Dies gilt eben­falls für Kun­den von Fri­seu­ren und medi­zi­nisch not­wen­di­gen kör­per­na­hen Dienstleistungen.

Soweit der Selbst­test zur Erfül­lung der Test­pflicht genügt, ist dies durch eine doku­men­tier­te Selbst­aus­kunft nachzuweisen.

Erwei­tert wur­de die Anzahl der Teil­neh­mer bei Ehe­schlie­ßun­gen und Beer­di­gun­gen in enger Abhän­gig­keit von Tes­tun­gen. Es kön­nen jetzt bis zu 20 Per­so­nen mit Test teilnehmen.

Möglichkeit zur inzidenzunaghängigen Öffnungen für Landkreise und Kreisfreie Städte

Grund­sätz­lich wird an dem stu­fen­ba­sier­ten Sys­tem der Öff­nungs­schrit­te und der Rück­fall­re­ge­lung festgehalten.

Land­krei­se und Kreis­freie Städ­te erhal­ten jedoch ab dem 6. April 2021 die Mög­lich­keit zur inzi­denz­un­ab­hän­gi­gen Öff­nung von click-and-meet-Ange­bo­ten, Zoos, Tier- und bota­ni­schen Gär­ten sowie Muse­en, Gale­rien oder Gedenk­stät­ten, wenn die maxi­ma­le Bet­ten­ka­pa­zi­tät von 1300 Kran­ken­haus­bet­ten mit Covid-19-Pati­en­ten auf Nor­mal­sta­ti­on nicht erreicht ist. Damit ver­bin­det sich zusätz­lich zu den bis­he­ri­gen Bestim­mun­gen die Auf­la­ge, dass Kun­den und Besu­cher zur Nut­zung ein tages­ak­tu­el­les nega­ti­ves Test­ergeb­nis vor­le­gen müs­sen. Die ent­spre­chen­den Ange­bo­te sind zugleich nicht mehr Bestand­teil der Rück­fall­re­ge­lung. Im Rück­fall­me­cha­nis­mus ent­fällt die ver­schärf­te Kon­takt­be­schrän­kung: es gilt auch bei ent­spre­chen­der mehr­tä­gi­ger Über­schrei­tung der 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 100 wei­ter­hin, dass max. zwei Haus­stän­de und höchs­tens fünf Per­so­nen zusam­men­kom­men dür­fen, wobei Kin­der unter 15 nicht gezählt werden.

Die Lis­te der Geschäf­te des täg­li­chen Bedarfs und der Grund­ver­sor­gung wird um Baby­fach­märk­te ergänzt: die­se kön­nen inzi­denz­un­ab­hän­gig öff­nen. Fit­ness­stu­di­os wer­den mit Innen­sport­an­la­gen gleich­ge­setzt und sind damit Bestand­teil der Öff­nungs­stra­te­gie, kön­nen bei einer län­ger kon­stan­ten 7‑Ta­ge-Inzi­denz unter 100 wie­der den Betrieb aufnehmen.

Voraussetzungen für Modellprojekte

Modell­pro­jek­te bedür­fen zwin­gend einer wis­sen­schaft­li­chen Beglei­tung. Die Geneh­mi­gung eines sol­chen lan­des­be­deut­sa­men Vor­ha­bens obliegt dem jewei­li­gen Land­kreis bzw. der Kreis­frei­en Stadt, wel­che jedoch zuvor das Ein­ver­neh­men mit dem Säch­si­schen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, dem Staats­mi­nis­te­ri­um für Kul­tur und Tou­ris­mus und dem Säch­si­schen Staats­mi­nis­te­ri­um für Sozia­les und Gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt her­zu­stel­len hat. Modell­pro­jek­te sind nicht zuläs­sig, wenn die maxi­ma­le Bet­ten­ka­pa­zi­tät über­schrit­ten ist.

28.03.2021

All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge über die Abson­de­rung von Kon­takt­per­so­nen der Kate­go­rie I, von Ver­dachts­per­so­nen und von posi­tiv auf das Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 getes­te­te Per­so­nen vom 26.03.2021

Die bestehen­de All­ge­mein­ver­fü­gung vom 16.02.2021 wird durch den Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge auf­grund wei­te­rer erfor­der­li­cher Ände­run­gen und Vor­ga­ben des Frei­staa­tes Sach­sen abge­än­dert und mit heu­ti­gem Datum neu erlassen.

Wesent­li­che Ände­run­gen sind u. a.:

·         Alle Index­per­so­nen (posi­tiv getes­te­te Per­so­nen) müs­sen grund­sätz­lich 14 Tage in Qua­ran­tä­ne (häus­li­che Absonderung).

·         Alle Kon­takt­per­so­nen der Kate­go­rie 1 müs­sen ein­heit­lich 14 Tage in Qua­ran­tä­ne (häus­li­che Abson­de­rung). Ein vor­he­ri­ges Frei­tes­ten ist nicht mehr mög­lich. Das Gesund­heits­amt kann zudem eine Tes­tung mit­tels Anti­gen­schnell­test oder PCR-Unter­su­chung am Ende der Qua­ran­tä­ne anordnen.

Hin­ter­grund für die Ver­län­ge­rung der Qua­ran­tä­ne­zei­ten sind die sich aus­brei­ten­den Muta­ti­ons­va­ri­an­ten im Land­kreis, wel­che eine höhe­re und län­ge­re Anste­ckungs­ge­fahr mit sich bringen.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung gilt vom 27.03.2021 bis ein­schließ­lich 18.04.2021.

26.03.2021

Schlie­ßung von Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen und Hort­ein­rich­tun­gen im Land­kreis ab 29.03.2021 – Ein­rich­tung der Notbetreuung

Der Frei­staat Sachen hat infor­miert, dass ab Mon­tag, 29.03.2021, im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge die Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen geschlos­sen wer­den müs­sen und nur noch eine Not­be­treu­ung für die Kin­der erfol­gen darf. Hin­ter­grund ist die Über­schrei­tung des 100er Wer­tes bei der Sie­ben-Tage-Inzi­denz an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Werk­ta­gen im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge. Sel­bi­ges gilt für die Hort­ein­rich­tun­gen im Land­kreis. Eine Not­be­treu­ung soll ein­ge­rich­tet wer­den.
Für die künf­ti­ge Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung des Frei­staa­tes sei an die­ser Stel­le eine Ände­rung ange­dacht. Der­zeit sei geplant, mit einer Aus­wei­tung der Test­pflicht auf zwei­mal pro Woche auch auf das Kita- und Hort-Per­so­nal, die Öff­nung der Kitas und Hor­te unab­hän­gig vom Inzi­denz­wert nach Ostern am 06.04.2021 zu ermög­li­chen. Die nächs­te Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung soll nach der Anhö­rung im Säch­si­schen Land­tag am kom­men­den Mon­tag beschlos­sen wer­den. Nähe­re Infor­ma­tio­nen sind der Pres­se­mit­tei­lung des Kul­tus­mi­nis­te­ri­ums zu ent­neh­men: https://medienservice.sachsen.de/medien/news/249304

25.03.2021

All­ge­mein­ver­fü­gun­gen über die Ver­schär­fung von Schutz­maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der Bekämp­fung der Corona-Pandemie

Der Sie­ben-Tage-Inzi­denz­wert von 100 Neu­in­fek­tio­nen auf 100 000 Ein­woh­ner im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge wur­de am 22.03.2021 den drit­ten Tag in Fol­ge über­schrit­ten. Somit sind ab dem zwei­ten dar­auf­fol­gen­den Werk­tag, gemäß den Vor­ga­ben der Säch­si­schen Coro­na-Schutz­ver­ord­nung, also am 24.03.2021, durch den Land­kreis die bekannt­ge­mach­ten Locke­run­gen aufzuheben.

Die Land­kreis­ver­wal­tung woll­te eine stän­di­ge Ände­rung der gel­ten­den Rege­lun­gen im Land­kreis ver­mei­den. Inso­fern war vor­ge­se­hen unter Vor­la­ge von nega­ti­ven Schnell­test­ergeb­nis­sen, den aktu­el­len Öff­nungs­zu­stand von ver­schie­de­nen kul­tu­rel­len Ein­rich­tun­gen, Tei­len des Ein­zel­han­dels (im Click & Meet) und ver­schie­de­ner kör­per­na­her Dienst­leis­tungs­an­ge­bo­te beizubehalten.

Nach der heu­ti­gen Video­kon­fe­renz der Land­rä­te mit dem Minis­ter­prä­si­den­ten ist klar, dass die­ser Ansatz nicht mög­lich ist und die aktu­ell gel­ten­de Säch­si­sche Coro­na-Schutz­ver­ord­nung anzu­wen­den ist.

Inso­fern erfolgt heu­te der Wider­ruf der All­ge­mein­ver­fü­gun­gen des Land­rats­am­tes des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge über die Locke­rung von Schutz­maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der Bekämp­fung der Coro­na-Pan­de­mie vom 07.03.2021 sowie der 1. Ände­rungs­ver­fü­gung vom 09.03.2021. Inso­fern tre­ten ab dem 25.03.2021 die nach­fol­gen­den Ein­schrän­kun­gen erneut in Kraft:

  • Click & Meet im Ein­zel- und Groß­han­del ist nicht mehr zulässig.
  • Die Öff­nung und der Betrieb von Anla­gen und Ein­rich­tun­gen des Sport­be­trie­bes ist für Indi­vi­du­al­sport allei­ne oder zu zweit und in Grup­pen von bis zu 20 Kin­dern unter 15 Jah­ren im Außen­be­reich, auch auf Außen­sport­an­la­gen, nicht mehr erlaubt.
  • Die Öff­nung von wei­te­ren kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen, wie z. B. Kos­me­tik- und Tat­too­stu­di­os, wird zurückgenommen.
  • bota­ni­sche Gär­ten, Zoos und Tier­parks müs­sen wie­der schlie­ßen. Glei­ches gilt für Muse­en, Gale­rien und Gedenkstätten.

Wei­ter­hin erlässt das Land­rats­amt die All­ge­mein­ver­fü­gung über die Fest­le­gung von Alko­hol­ver­bots­zo­nen im Land­kreis Säch­si­sches Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge nach § 8e Absatz 2 Satz 1 Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung (Sächs­Coro­naSch­VO). Dem­nach gilt ab 25.03.2021 erneut auf ver­schie­de­nen öffent­li­chen Plät­zen ein Alko­hol­ver­bot. Die öffent­li­chen Plät­ze sind in der Anla­ge 1 der All­ge­mein­ver­fü­gung benannt.

Bereits zum 24.03.2021 waren gemäß der gel­ten­den Säch­si­schen Coro­na-Schutz­ver­ord­nung fol­gen­de Beschrän­kun­gen auto­ma­ti­siert eingetreten:

  • Kon­takt­be­schrän­kun­gen nach § 8c Abs. 2 SächsCoronaSchVO.

Der gemein­sa­me Auf­ent­halt ist nur gestattet

  • den Ange­hö­ri­gen eines Haus­stan­des und
  • einem Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Hausstandes
  • Kin­der unter 15 Jah­re zäh­len nicht
  • Aus­gangs­be­schrän­kun­gen nach § 8e Abs. 1 SächsCoronaSchVO,
  • dem­nach ist das Ver­las­sen der Unter­kunft ohne trif­ti­gen Grund untersagt.

Der genaue Wort­laut der Bekannt­ma­chun­gen ist auf der Inter­net­sei­te des Land­rats­am­tes unter www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.

25.03.2021

All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge über die Fest­le­gung von Alko­hol­ver­bots­zo­nen nach § 8e Absatz 2 Satz 1 Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung (Sächs­Coro­naSch­VO) vom 24.03.2021

In der Anla­ge befin­det sich die All­ge­mein­ver­fü­gung über die Alkoholverbotszonen.

24.03.2021

Wel­che Rege­lun­gen gel­ten aktu­ell im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Osterzgebirge?

Der Sie­ben-Tage-Inzi­denz­wert von 100 Neu­in­fek­tio­nen auf 100 000 Ein­woh­ner im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge wur­de am 22.03.2021 den drit­ten Tag in Fol­ge über­schrit­ten. Somit wären ab dem zwei­ten dar­auf­fol­gen­den Werk­tag, also am 24.03.2021, durch den Land­kreis die bekannt­ge­mach­ten Locke­run­gen auf­zu­he­ben.
In der heu­ti­gen Coro­na-Pres­se­kon­fe­renz des Minis­ter­prä­si­den­ten Micha­el Kret­schmer und des Säch­si­schen Kabi­netts wur­de über das wei­te­re Vor­ge­hen in der Coro­na-Pan­de­mie gespro­chen. Bis zu einem end­gül­ti­gem Ergeb­nis, wel­che Rege­lun­gen künf­tig in Sach­sen gel­ten sol­len, blei­ben die bis­he­ri­gen Locke­run­gen im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz wei­ter­hin bestehen.
Damit soll ein stän­di­ger Wech­sel der gül­ti­gen Rege­lun­gen in unse­rem Land­kreis ver­mie­den wer­den.
Zudem ist die Stei­ge­rung der Infek­ti­ons­zah­len im Land­kreis nicht auf die vor­ge­nom­me­nen Locke­run­gen zurück­zu­füh­ren. Der der­zei­ti­ge Schwer­punkt des Infek­ti­ons­ge­sche­hens liegt in den Schu­len und Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen. Der Land­kreis erhofft sich auf­grund der kom­men­den Feri­en eine Ent­span­nung in die­sem Bereich.

Somit gilt wei­ter­hin:
- Click & Meet im Ein­zel- und Groß­han­del nach vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung für einen fest begrenz­ten Zeit­raum ist mög­lich. Erlaubt ist maxi­mal ein Kun­de pro ange­fan­ge­nen 40 Qua­drat­me­ter Ver­kaufs­flä­che. Unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­ge Per­so­nen und Min­der­jäh­ri­ge zäh­len nicht mit.
- Indi­vi­du­al­sport allei­ne oder zu zweit und in Grup­pen von bis zu 20 Kin­dern unter 15 Jah­ren im Außen­be­reich, auch auf Außen­sport­an­la­gen, ist erlaubt.
- Die Öff­nung von wei­te­ren kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen wie z. B. Kos­me­tik- und Tat­too­stu­di­os, mit wöchent­li­cher Tes­tung des Per­so­nals, ist zuläs­sig. Kun­den müs­sen einen tages­ak­tu­el­len nega­ti­ven Covid-19-Schnell- oder Selbst­test vor­le­gen.
- Die Öff­nung von bota­ni­schen Gär­ten, Zoos und Tier­parks mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung ist mög­lich. Glei­ches gilt für die Öff­nung von Muse­en, Gale­rien und Gedenk­stät­ten. Musik­schu­len dür­fen Ein­zel­un­ter­richt durchführen.

Nach der Ver­ord­nung des Säch­si­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Sozia­les und Gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt zum Schutz vor dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 und COVID-19 vom 05.03.2021 gel­ten ab 24.03.2021 jedoch fol­gen­de Beschrän­kun­gen:
- Kon­takt­be­schrän­kun­gen nach § 8c Abs. 2 Sächs­Coro­naSch­VO. Der gemein­sa­me Auf­ent­halt ist nur gestat­tet
• den Ange­hö­ri­gen eines Haus­stan­des und
• einem Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stan­des
• Kin­der unter 15 Jah­re zäh­len nicht
- Aus­gangs­be­schrän­kun­gen nach § 8e Abs. 1 Sächs­Coro­naSch­VO,
dem­nach ist das Ver­las­sen der Unter­kunft ohne trif­ti­gen Grund unter­sagt.
Die Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung des Frei­staa­tes Sach­sen ist zu fin­den unter www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

09.03.2021

Ände­rung der All­ge­mein­ver­fü­gung über die Locke­rung von Schutz­maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der Bekämp­fung der Coro­na-Pan­de­mie vom 07.03.2021

Die bestehen­de All­ge­mein­ver­fü­gung muss­te durch den Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge auf­grund erfor­der­li­cher Ände­run­gen redak­tio­nell abge­än­dert wer­den.
Damit wird klar­ge­stellt, dass, wie in der Säch­si­schen Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung bereits fest­ge­legt, für die Inan­spruch­nah­me kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen, wie z. B. Kos­me­tik- und Tat­too­stu­di­os, ein tages­ak­tu­el­ler nega­ti­ver COVID-19-Schnell- oder ‑Selbst­test der Kun­den not­wen­dig ist. Dies gilt nicht für kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen soweit sie medi­zi­nisch not­wen­dig sind sowie für Fri­seur­be­trie­be und Fußpflegen.

09.03.2021

Anord­nung von Hygieneauflagen

Die im Anhang befind­li­che Ver­fü­gung befasst sich mit Hygie­ne­auf­la­gen für diver­se Bereiche.

07.03.2021

Coro­na-Virus – Voll­zug des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSG): All­ge­mein­ver­fü­gung über die Locke­rung von Schutz­maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der Bekämp­fung der Corona-Pandemie

Die Säch­si­sche Coro­na-Schutz­ver­ord­nung sieht die Mög­lich­keit von Locke­run­gen durch die Land­krei­se vor, wenn die ört­li­chen Infek­ti­ons­zah­len dies zulas­sen. Der maß­geb­li­che Inzi­denz­wert des Robert Koch-Insti­tu­tes liegt im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge seit mehr als fünf Tagen unter 100 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner inner­halb von sie­ben Tagen. Des­halb setzt der Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge fol­gen­de der­zeit zuläs­si­ge Locke­rungs­mög­lich­kei­ten um:
- Click & Meet im Ein­zel- und Groß­han­del nach vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung für einen fest begrenz­ten Zeit­raum ist mög­lich. Erlaubt ist maxi­mal ein Kun­de pro ange­fan­ge­nen 40 Qua­drat­me­ter Ver­kaufs­flä­che. Unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­ge Per­so­nen und Min­der­jäh­ri­ge zäh­len nicht mit.
- Indi­vi­du­al­sport allei­ne oder zu zweit und in Grup­pen von bis zu 20 Kin­dern unter 15 Jah­ren im Außen­be­reich, auch auf Außen­sport­an­la­gen, ist erlaubt.
- Die Öff­nung von wei­te­ren kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen wie z. B. Kos­me­tik- und Tat­too­stu­di­os, mit wöchent­li­cher Tes­tung des Per­so­nals, ist zuläs­sig. Kun­den müs­sen einen tages­ak­tu­el­len nega­ti­ven Covid-19-Schnell- oder Selbst­test vor­le­gen.
- Ab 15. März 2021 gilt: Die Öff­nung von bota­ni­schen Gär­ten, Zoos und Tier­parks mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung ist mög­lich. Glei­ches gilt für die Öff­nung von Muse­en, Gale­rien und Gedenk­stät­ten. Musik­schu­len dür­fen Ein­zel­un­ter­richt durch­füh­ren.
Die All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge, in wel­cher die­se Locke­run­gen aus­ge­wie­sen sind, tritt zum 8. März 2021, 0:00 Uhr in Kraft und gilt bis März 2021, 23:59 Uhr (Gel­tungs­dau­er der aktu­el­len Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung des
Frei­staa­tes Sach­sen). Dar­über hin­aus gel­ten u. a. die Rege­lungs­in­halt der Säch­si­schen Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung und wei­ter­ge­hen­der erlas­se­ner Rechts­vor­schrif­ten. Für den Fall, dass sich nach Bekannt­ga­be der All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses die Infek­ti­ons­la­ge wie­der ver­schlech­tert hat der Frei­staat in sei­ner Coro­na-Schutz­ver­ord­nung Schran­ken gezo­gen, wel­che eine Rück­nah­me die­ser Locke­run­gen ver­lan­gen. Zugleich sind gemäß der Säch­si­schen-Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung wei­te­re Locke­run­gen mög­lich, falls der Inzi­denz­wert wei­ter sinkt.

06.03.2021

Neue-Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung ab 08.03.2021

Die gel­ten­den Coro­na-Maß­nah­men wer­den im Wesent­li­chen fort­ge­führt. Die Grund­sät­ze wie Redu­zie­rung der Kon­tak­te und das Tra­gen von Mund-Nasen­be­de­ckun­gen im öffent­li­chen Raum (idea­ler­wei­se medi­zi­ni­scher Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Mas­ke), über­all dort, wo sich Men­schen begeg­nen, blei­ben gül­tig. Dies gilt auch für den Ver­zicht auf Rei­sen und Besu­che sowie die Ein­hal­tung von Hygie­ne- und Abstandsregeln. 

Freistaat ermöglicht vorsichtige Lockerungen

Die Kon­takt­be­schrän­kun­gen wer­den gelo­ckert: Ein Haus­stand darf sich in der Öffent­lich­keit sowie in pri­vat genutz­ten Räu­men und Grund­stü­cken mit Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stan­des tref­fen. Ins­ge­samt sind maxi­mal fünf Per­so­nen erlaubt. Kin­der unter 15 Jah­ren wer­den nicht mitgezählt. 

Die bis­lang gel­ten­den Aus­gangs­be­schrän­kun­gen und die damit ver­bun­de­ne Auf­la­ge, die Unter­kunft nur mit trif­ti­gem Grund ver­las­sen zu dür­fen, wer­den grund­sätz­lich auf­ge­ho­ben. Dies gilt auch für das Alko­hol­ver­bot. Die nächt­li­che Aus­gangs­sper­re fällt ersatz­los weg. 

Alle Beschäf­tig­ten und Selbst­stän­di­gen mit direk­tem Kun­den­kon­takt sind ab 15. März 2021 ver­pflich­tet, ein­mal wöchent­lich einen Coro­na­test vor­zu­neh­men oder vor­neh­men zu las­sen. Arbeit­ge­ber müs­sen die Tests für den Arbeit­neh­mer kos­ten­frei zur Ver­fü­gung stel­len. Sie sind ver­pflich­tet, ab dem 22. März 2021 ihren Beschäf­tig­ten, die an ihrem Arbeits­platz prä­sent sind, ein Ange­bot zur Durch­füh­rung eines kos­ten­lo­sen Selbst­tests min­des­tens ein­mal pro Woche zu unter­brei­ten. Vor­aus­set­zung für Anwen­dung die­ser Rege­lun­gen ist, dass aus­rei­chend Tes­tun­gen am Markt vor­han­den sein müssen.

Fahr­schu­len dür­fen voll­um­fäng­lich öff­nen. Bedin­gung ist eine wöchent­li­che Tes­tung des Per­so­nals, ein Hygie­ne­kon­zept und ein tages­ak­tu­el­ler Schnell- oder Selbst­test des Kunden. 

Buch­lä­den, Baum­schu­len, Gar­ten­märk­te, Bau­märk­te und Blu­men­ge­schäf­te gel­ten künf­tig als Geschäf­te und Märk­te des täg­li­chen Bedarfs sowie der Grund­ver­sor­gung und dür­fen öff­nen. Nötig sind hier eine Begren­zung der Kun­den­zahl und ein Hygienekonzept. 

Die im Fol­gen­den auf­ge­führ­ten, inzi­denz­ba­sier­ten Locke­run­gen sind nicht zuläs­sig, wenn das fest­ge­leg­te Maxi­mum von 1.300 durch COVID-19-Erkrank­te beleg­ten Kran­ken­haus­bet­ten in Sach­sen auf der Nor­mal­sta­ti­on über­schrit­ten wird.

Maß­nah­men bei Unter­schrei­tung des 7‑Ta­ge-Inzi­denz­wer­tes von 100

Wird der 7‑Ta­ge-Inzi­denz­wert von 100 Neu­in­fek­tio­nen auf 100 000 Ein­woh­ner im Frei­staat Sach­sen und im jewei­li­gen Land­kreis oder der Kreis­frei­en Stadt an fünf Tagen in Fol­ge unter­schrit­ten, kann der Land­kreis oder die Kreis­freie Stadt erlauben:

  • Click & Meet im Ein­zel- und Groß­han­del nach vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung für einen fest begrenz­ten Zeit­raum. Erlaubt ist maxi­mal ein Kun­de pro ange­fan­ge­nen 40 Qua­drat­me­ter Ver­kaufs­flä­che. Unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­ge Per­so­nen und Min­der­jäh­ri­ge zäh­len nicht mit. 
  • Indi­vi­du­al­sport allei­ne oder zu zweit und in Grup­pen von bis zu 20 Kin­dern unter 15 Jah­ren im Außen­be­reich, auch auf Außensportanlagen. 
  • Öff­nung von wei­te­ren kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen wie Kos­me­tik- und Tat­too­stu­di­os mit wöchent­li­cher Tes­tung des Per­so­nals. Kun­den müs­sen einen tages­ak­tu­el­len nega­ti­ven Covid-19-Schnell- oder Selbst­test vorlegen. 
  • Ab 15. März 2021: Öff­nung von bota­ni­schen Gär­ten, Zoos und Tier­parks mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung. Glei­ches gilt für die Öff­nung von Muse­en, Gale­rien und Gedenkstätten. 

Hat sich der 7‑Ta­ge-Inzi­denz­wert auf 100.000 Ein­woh­ner im Frei­staat Sach­sen und im jewei­li­gen Land­kreis oder Kreis­frei­en Stadt nach die­sen Öff­nungs­schrit­ten an wei­te­ren 14 Tagen ins­ge­samt nicht erhöht, kann der Land­kreis oder die Kreis­freie Stadt frü­hes­tens ab 22. März 2021 erlauben:

  • Außen­gas­tro­no­mie mit vor­he­ri­ger Ter­min­ver­ein­ba­rung. Sit­zen meh­re­re Haus­stän­de an einem Tisch, ist ein nega­ti­ver, tages­ak­tu­el­ler Covid-19-Schnell- oder Selbst­test notwendig. 
  • Die Öff­nung von Kinos, Thea­tern, Opern- und Kon­zert­häu­sern, Kon­zert­ver­an­stal­tungs­or­ten, Musik­thea­tern, Musik‑, Kunst- sowie Tanz­schu­len. Bedin­gung ist ein nega­ti­ver, tages­ak­tu­el­ler Covid-19-Schnell- oder Selbst­test für Besucher. 
  • Kon­takt­frei­er Sport im Innen­be­reich sowie Kon­takt­sport im Außen­be­reich. Teil­neh­mer müs­sen einen nega­ti­ven, tages­ak­tu­el­len Covi­d19-Schnell- oder Selbst­test vorlegen. 
  • Biblio­the­ken. 

Maß­nah­men bei Unter­schrei­tung des 7‑Ta­ge-Inzi­denz­wer­tes von 50

Wird der 7‑Ta­ge-Inzi­denz­wert von 50 Neu­in­fek­tio­nen auf 100 000 Ein­woh­ner im Frei­staat Sach­sen und im jewei­li­gen Land­kreis oder Kreis­frei­en Stadt an fünf Tagen in Fol­ge unter­schrit­ten, kann der Land­kreis oder die Kreis­freie Stadt erlauben:

  • Öff­nung des Ein­zel- und Groß­han­dels mit Kundenbeschränkung. 
  • Kon­takt­frei­en Sport in klei­nen Grup­pen (maxi­mal 20 Per­so­nen) im Außenbereich. 
  • Ab dem 15. März 2021: Öff­nung von Zoos, bota­ni­schen Gär­ten und Tier­parks sowie Muse­en, Gale­rien und Gedenk­stät­ten ohne Terminvereinbarung. 

Hat sich der 7‑Ta­ge-Inzi­denz­wert auf 100.000 Ein­woh­ner im Frei­staat Sach­sen und im jewei­li­gen Land­kreis oder Kreis­frei­en Stadt nach die­sen Öff­nungs­schrit­ten an wei­te­ren 14 Tagen ins­ge­samt nicht erhöht, kann der Land­kreis oder die Kreis­freie Stadt frü­hes­tens ab 22. März erlauben:

  • Öff­nung der Außen­be­rei­che der Gas­tro­no­mie ohne Ter­min­ver­ein­ba­rung und ohne Test­pflicht für Gäste. 
  • Öff­nung von Kinos, Thea­tern, Opern- und Kon­zert­häu­sern, Kon­zert­ver­an­stal­tungs­or­ten und Musik­thea­tern ohne Test­pflicht für Besucher. 
  • Kon­takt­frei­er Sport im Innen­be­reich sowie Kon­takt­sport im Außen­be­reich ohne Test­pflicht für Teilnehmer. 

Maß­nah­men bei Unter­schrei­tung des 7‑Ta­ge-Inzi­denz­wer­tes von 35

Wird der Sie­ben-Tage-Inzi­denz­wert von 35 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner im Frei­staat Sach­sen und im jewei­li­gen Land­kreis oder Kreis­frei­en Stadt an fünf Tagen in Fol­ge unter­schrit­ten, kann der Land­kreis oder die Kreis­freie Stadt erlauben:

  • Locke­rung der Kon­takt­be­schrän­kun­gen: Es dür­fen sich in der Öffent­lich­keit und im pri­va­ten Raum bis zu drei Haus­stän­de mit ins­ge­samt maxi­mal zehn Per­so­nen tref­fen. Kin­der unter 15 Jah­ren blei­ben unberücksichtigt. 

Rück­fall­re­ge­lung / ver­schärf­te Maß­nah­men bei erhöh­ter Inzidenz

  • Bei Über­schrei­tung des Sie­ben-Tage-Inzi­denz­wer­tes von 50 Neu­in­fek­tio­nen an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen im Frei­staat Sach­sen oder dem Land­kreis oder der Kreis­frei­en Stadt, gel­ten im Land­kreis oder kreis­frei­en Stadt ab dem zwei­ten dar­auf­fol­gen­den Werk­tag wie­der die Rege­lun­gen für eine Inzi­denz zwi­schen 50 und unter 100:. Der Land­kreis oder die Kreis­freie Stadt muss die dar­über hin­aus gel­ten­den ent­spre­chen­den Locke­run­gen aufheben. 
  • Bei Über­schrei­tung des Sie­ben-Tage-Inzi­denz­wer­tes von 100 Neu­in­fek­tio­nen an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen im Frei­staat Sach­sen oder dem Land­kreis oder der Kreis­frei­en Stadt, müs­sen Land­krei­se oder kreis­freie Stadt die ent­spre­chen­den Locke­run­gen ab dem zwei­ten dar­auf­fol­gen­den Werk­tag auf­he­ben. Zeit­gleich müs­sen Aus­gangs­be­schrän­kun­gen (Ver­las­sen der Unter­kunft nur mit trif­ti­gem Grund) und ein Alko­hol­ver­bot in der Öffent­lich­keit ein­ge­führt wer­den. Zudem gel­ten erneut die Kon­takt­be­schrän­kun­gen von einem Haus­halt und maxi­mal einer wei­te­ren Per­son. Kin­der unter 15 Jah­re blei­ben unberücksichtigt. 
  • Sind die maß­geb­li­chen Inzi­denz­wer­te an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen unter­schrit­ten, tre­ten Aus­gangs­be­schrän­kun­gen und Alko­hol­ver­bot ab dem zwei­ten dar­auf­fol­gen­den Werk­tag eben­so wie­der außer Kraft wie die stren­ge­ren Kontaktbeschränkungen. 
  • Die zustän­di­gen kom­mu­na­len Behör­den kön­nen abhän­gig von der regio­na­len Infek­ti­ons­la­ge ver­schär­fen­de Maß­nah­men ergreifen. 

23.02.2021

Unter­schrei­tung der Inzi­denz von 100 und Auf­he­bung der 15 km Beschrän­kun­gen sowie der Ausgangssperre

Die Säch­si­sche Coro­na-Schutz­ver­ord­nung sieht die Mög­lich­keit vor, dass die Land­krei­se Locke­run­gen von den Aus­gangs­be­schrän­kun­gen und Aus­gangs­sper­ren voll­zie­hen kön­nen, wenn die ört­li­chen Infek­ti­ons­zah­len dies zulas­sen. Der maß­geb­li­che Inzi­denz­wert des Robert-Koch-Insti­tu­tes liegt seit mehr als fünf Tagen unter 100. Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner inner­halb von sie­ben Tagen.

Der­zeit ist das Infek­ti­ons­ge­sche­hen und die Situa­ti­on in den Kli­ni­ken und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge sta­bil. Das gilt nun­mehr auch für die MEDI­AN-Kli­nik in Bad Gott­leu­ba-Berg­gieß­h­ü­bel, wo in den zurück­lie­gen­den Tagen eine bri­ti­sche Muta­ti­ons­va­ri­an­te des Coro­na-Virus bei Pati­en­ten auf­ge­tre­ten war. Eben­so bewegt sich das Infek­ti­ons­ge­sche­hen im Bereich der Kitas und Schu­len im Land­kreis der­zeit auf einem nied­ri­gen Niveau.

Auf­grund der Unter­schrei­tung des Inzi­denz­wer­tes des Robert-Koch-Insti­tu­tes unter 100 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner und der aktu­el­len Infek­ti­ons­la­ge im Land­kreis gel­ten ab 24.02.2021, 00:00 Uhr, fol­gen­de Lockerungen:

1.    Die erwei­ter­te Aus­gangs­be­schrän­kung (Aus­gangs­sper­re von 22:00 – 06:00 Uhr) wird, aufgehoben.

2.    Die Beschrän­kung zuläs­si­ger Ver­sor­gungs­gän­ge für Gegen­stän­de des täg­li­chen Bedarfs, der Grund­ver­sor­gung und zu sons­ti­gen zuge­las­se­nen Ange­bo­ten auf einen Umkreis von 15 Kilo­me­tern zum Wohn­be­reich wird aufgehoben.

3.    Indi­vi­du­al­sport und Bewe­gung im Frei­en ohne tou­ris­ti­sche Zwe­cke und Zie­le, wird unter Beach­tung der Hygie­ne­re­ge­lun­gen und Kon­takt­be­schrän­kung sowie der in Nach­bar­land­krei­sen gel­ten­den 15 Kilo­me­ter Bewe­gungs­be­schrän­kung zuge­las­sen. Aus­drück­lich wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die­se Locke­run­gen durch den Land­kreis gemäß den Fest­le­gun­gen der Säch­si­schen Coro­na-Schutz­ver­ord­nung umge­hend wie­der auf­zu­he­ben sind, wenn der maß­geb­li­che Inzi­denz­wert des RKI von 100 auch nur an einem Tag erneut über­schrit­ten wird. Die All­ge­mein­ver­fü­gung über die Locke­run­gen ist zudem ana­log der Säch­si­schen Coro­na-Schutz­ver­ord­nung zunächst bis zum 07.03.2021 befristet.

18.02.2021

Ver­län­ge­rung der All­ge­mein­ver­fü­gung über die Fest­le­gung von Alkoholverbotszonen

Durch die Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung vom 12.02.2021 wer­den die Land­krei­se und Kreis­frei­en Städ­te wei­ter­hin ver­pflich­tet die Ört­lich­kei­ten fest­zu­le­gen, an denen der Kon­sum von Alko­hol unter­sagt ist.

Daher wur­de die All­ge­mein­ver­fü­gung neu erlas­sen. Ände­run­gen in der All­ge­mein­ver­fü­gung wur­den nicht vorgenommen.

Es ist auch wei­ter­hin gene­rell an fol­gen­den Orten im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge der Kon­sum von Alko­hol untersagt:

·               Bus­hal­te­stel­len

·               Bahn­hö­fen

·               Markt­plät­zen

·               Tank­stel­len

·               Ein­gangs­be­reich von Groß- und Ein­zel­han­dels­ge­schäf­ten (ein­schließ­lich dazu­ge­hö­ri­ge Park­plät­ze und Parkhäuser)

Die All­ge­mein­ver­fü­gung beinhal­tet wei­ter­hin eine Anla­ge mit kon­kret bezeich­ne­ten öffent­li­chen Orten und Plät­zen, auf­ge­schlüs­selt nach Städ­ten und Gemein­den, auf denen der Kon­sum von Alko­hol unter­sagt bleibt.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung gilt vom 18.02.2021 bis ein­schließ­lich 07.03.2021.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung ist auf der Inter­net­sei­te des Land­rats­am­tes unterwww.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.

17.02.2021

All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge über die Abson­de­rung von Kon­takt­per­so­nen der Kate­go­rie I, von Ver­dachts­per­so­nen und von posi­tiv auf das Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 getes­te­te Per­so­nen vom 16.02.2021

Die bestehen­de All­ge­mein­ver­fü­gung wird durch den Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge auf­grund wei­te­rer erfor­der­li­cher Ände­run­gen abge­än­dert und mit heu­ti­gem Datum neu erlassen.

Wesent­li­che Ände­run­gen betref­fen Kon­takt­per­so­nen der Kate­go­rie I. Die­se sind von einer Abson­de­rung aus­ge­nom­men, wenn sie vor bis zu drei Mona­ten selbst infi­ziert waren und wie­der gene­sen sind. Bei Ver­dacht auf bzw. Nach­weis einer neu­ar­ti­gen Vari­an­te von SARS-CoV‑2 erfolgt kei­ne Ver­kür­zung der Abson­de­rungs­dau­er von 14 Tagen.

Als Ver­dachts­per­so­nen gel­ten auch Per­so­nen, die sich selbst mit­tels eines Coro­na-Lai­en-Tests posi­tiv getes­tet haben. Sie müs­sen unver­züg­lich einen PCR-Test durch­füh­ren las­sen und sich bis zum Vor­lie­gen des Test­ergeb­nis­ses absondern.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung gilt vom 17.02.2021 bis ein­schließ­lich 31.03.2021.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung ist auf der Inter­net­sei­te des Land­rats­am­tes unter

www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.

17.02.2021

Wider­ruf der Auf­he­bung der 15 km Beschrän­kun­gen sowie der Ausgangssperre

Im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge wur­de der nach der Säch­si­schen Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung maß­geb­li­che Inzi­denz­wert von 100 Neu­in­fek­tio­nen auf 100 000 Ein­woh­ner am 16.02.2021 überschritten.

Der Inzi­denz­wert für den Land­kreis liegt laut dem Robert Koch-Insti­tut mit Stand 16.02.2021, 00:00 Uhr bei 106,7 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Einwohner.

Damit ist der Land­kreis gem. § 2 b Abs. 2 Satz 5 und § 2 c Abs. 2 Satz 5 Sächs­Coro­naSch­VO ver­pflich­tet, die Locke­run­gen der 15 km Beschrän­kun­gen sowie der Aus­gangs­sper­re auf­zu­he­ben. Dies tritt am 17.02.2021, 6:00 Uhr in Kraft.

Der genaue Wort­laut der Bekannt­ma­chung ist auf der Inter­net­sei­te des Land­rats­am­tes unter www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.

15.02.2021

Ver­schärf­te Ein­rei­se­be­stim­mun­gen aus der Tsche­chi­schen Repu­blik und Kon­trol­len an den Grenzübergängen

Auf­grund der sich aus­brei­ten­den Muta­tio­nen des Coro­na-Virus im Nach­bar­land Tsche­chi­en hat der Frei­staat Sach­sen sei­ne Qua­ran­tä­ne-Ver­ord­nung mit den Vor­schrif­ten für Ein­rei­sen­de geändert.

In Umset­zung der erlas­se­nen Qua­ran­tä­ne-Ver­ord­nung des Frei­staa­tes Sach­sen wer­den ab 14.02.2021 0:00 Uhr durch die Bun­des­po­li­zei Ein­rei­se­kon­trol­len an den Grenz­über­gän­gen erfolgen:

Alle säch­si­schen Grenz­über­gän­ge blei­ben wei­ter­hin ganz­tä­gig geöffnet.

Im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge blei­ben fol­gen­de Grenz­über­gän­ge geöffnet:

·         Grenz­über­gang Brei­ten­au, A 17 (24 Stunden).

·         Grenz­über­gang Alten­berg, B 170 (24 Stunden).

·         Grenz­über­gang Schmilka/Bad Schand­au, B 172 (in der Zeit von 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr).

·         Grenz­über­gang Seb­nitz (in der Zeit von 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr).

·         alle ande­ren Grenz­über­gän­ge im Land­kreis wer­den von der Bun­des­po­li­zei für den Grenz­über­tritt gesperrt (in bei­de Richtungen).

Per­so­nen die in den Frei­staat Sach­sen ein­rei­sen, müs­sen einen nega­ti­ven Coro­na-Test mit­füh­ren, der höchs­tens 48 Stun­den vor der Ein­rei­se vor­ge­nom­men wur­de und es gilt die Pflicht sich digi­tal anzu­mel­den. Nähe­re Infor­ma­tio­nen ent­neh­men Sie bit­te dem Por­tal des Frei­staa­tes Sach­sen (https://www.coronavirus.sachsen.de/informationen-fuer-einreisende-nach-sachsen-7298.html).

Außer­dem gilt die Pflicht, sich unver­züg­lich für 14 Tage in häus­li­che Qua­ran­tä­ne zu bege­ben. Aus­nah­me­re­geln gel­ten wie folgt:

Aus­nah­me­re­ge­lun­gen von der Quarantänepflicht:

Aus­nah­men von der Pflicht zur 14-tägi­gen häus­li­chen Qua­ran­tä­ne gel­ten bei Ein­rei­sen­den aus einem Virus­va­ri­an­ten-Gebiet in Sach­sen künf­tig nur für:

·         Beschäf­tig­te in Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits- und Pfle­ge­we­sens (unter ande­rem Kran­ken­häu­ser, Arzt­pra­xen, Pfle­ge­ein­rich­tun­gen), wenn sie sich täg­lich auf das Nicht­vor­lie­gen einer Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 tes­ten lassen.

·         Beschäf­tig­te in Betrie­ben der Nutz­tier­hal­tung, die zur Auf­recht­erhal­tung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit die­ser Betrie­be unver­zicht­bar sind, wenn sie sich täg­lich auf das Nicht­vor­lie­gen einer Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 tes­ten lassen.

·         Durch­rei­sen­de (ohne Auf­ent­halt im Frei­staat Sachsen).

·         Trans­port­per­so­nal wie Lkw-Fah­rer die weni­ger als 72 Stun­den in Deutsch­land sind.

15.02.2021

Auf­he­bung 15 km Radi­us sowie Ausgangssperre

Das Land­rats­amt des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge macht auf­grund der Unter­schrei­tung des maß­geb­li­chen Inzi­denz­wer­tes von 100 an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen (vgl. öffent­li­che Bekannt­ma­chung vom 14.02.2021) gemäß § 2b Absatz 2 Satz 3, 4 und § 2c Abs. 2 S. 3, 4 der Säch­si­schen Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung (Sächs­Coro­naSch­VO) vom 12. Febru­ar 2021 die fol­gen­den von § 2b Abs. 1 Nr. 7, § 2b Abs. 1 Nr. 19 sowie § 2c Abs. 1 Sächs­Coro­naSch­VO abwei­chen­den Maß­nah­men öffent­lich bekannt: 

  1. Die Beschrän­kung zuläs­si­ger Ver­sor­gungs­gän­ge für Gegen­stän­de des täg­li­chen Bedarfs, der Grund­ver­sor­gung und zu sons­ti­gen zuge­las­se­nen Ange­bo­ten auf einen Umkreis von 15 Kilo­me­tern zum Wohn­be­reich wird auf­ge­ho­ben.
     
  2. Indi­vi­du­al­sport und Bewe­gung im Frei­en ohne tou­ris­ti­sche Zwe­cke und Zie­le wer­den unter Beach­tung der Hygie­ne­re­geln und Kon­takt­be­schrän­kung sowie Beach­tung der in Nach­bar­land­krei­sen bzw. der Lan­des­haupt­stadt Dres­den gel­ten­den 15 Kilo­me­ter-Bewe­gungs­be­schrän­kun­gen zuge­las­sen.
     
  3. Die erwei­ter­te Aus­gangs­be­schrän­kung zwi­schen 22 Uhr und 6 Uhr des Fol­ge­ta­ges (Aus­gangs­sper­re) wird aufgehoben.

Begrün­dung:

Der Land­kreis macht in pflicht­ge­mä­ßer Aus­übung sei­nes ihm hier zuste­hen­den Ermes­sens davon Gebrauch, die o. g. Locke­run­gen von den ansons­ten in der Regel zwin­gen­den Bestim­mun­gen der Sächs­Coro­naSch­VO zu verfügen.

Die  Aus­brei­tung  des  neu­ar­ti­gen  Coro­na­vi­rus­SARS-CoV‑2 beweg­te  sich  im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz – Ost­erz­ge­bir­ge und  dem  Frei­staat  Sach­sen  zuletzt auf einem nied­ri­ge­ren Niveau. Es zeich­net sich ein leicht posi­ti­ver und sta­bi­ler Trend ab. Die Maß­nah­men des seit  dem  14.  Dezem­ber  2020  gel­ten­den  Lock­downs  zei­gen  somit  Wir­kung  und  dank  der  Ein­hal­tung  der Coro­na-Schutz­maß­nah­men  und  der  Kraft­an­stren­gung  aller  ist  eine  Redu­zie­rung  der  Neu­in­fek­tio­nen  ein­ge­tre­ten.  Aus  die­sem  Grund  wer­den  im  Ein­klang  mit  der  gel­ten­den  bzw.  per  15.  Febru­ar  2021  in  Kraft  tre­ten­den  Sächs­Coro­naSch­VO ers­te Locke­run­gen  ver­folgt,  die  jedoch  bei einem  erneu­ten  Anstieg  des  Infek­ti­ons­ge­sche­hens rück­gän­gig gemacht werden.

Gemäß den Rege­lun­gen der Sächs­Coro­naSch­VO kann die zustän­di­ge Kreis­freie Stadt, so auch der Land­kreis Säch­si­sche Schweiz – Ost­erz­ge­bir­ge, begrenz­te und defi­nier­te Schutz­maß­nah­men auf­he­ben, soweit der Inzi­denz­wert von 100 Neu­in­fek­tio­nen  auf  100  000  Einwohner*innen  inner­halb  von  sie­ben  Tagen  im  Frei­staat  Sach­sen  und  in  der  Kreis­frei­en Stadt an fünf Tagen andau­ernd unter­schrit­ten wird. Die Unter­schrei­tung ist durch den Frei­staat Sach­sen aber  auch  den Land­kreis Säch­si­sche Schweiz – Ost­erz­ge­bir­ge  öffent­lich  bekannt  zu  machen.  Die  öffent­li­che  Bekannt­ma­chung  nahm der Frei­staat Sach­sen am 13. Febru­ar 2021 vor. Am 14.02.2021 ver­öf­fent­lich­te der Land­kreis Säch­si­sche Schweiz – Ost­erz­ge­bir­ge die Unter­schrei­tung des maß­geb­li­chen Inzi­denz­wer­tes für die Dau­er von fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen. Somit ist die recht­li­che Grund­la­ge zur Auf­he­bung der erwei­ter­ten Aus­gangs­be­schrän­kung  (Aus­gangs­sper­re)  sowie  gleich­zei­tig  mit  Inkraft­tre­ten  der  novel­lier­ten  Sächs­Coro­naSch­VO ab dem 15. Febru­ar 2021 auch der Begren­zung von Ver­sor­gungs­gän­gen und der Inan­spruch­nah­me von zuläs­si­gen Ange­bo­ten auf einen Radi­us von 15 km um den Wohn­be­reich, die Unter­kunft oder den Arbeits­platz gegeben.

Wei­ter­hin kann Indi­vi­du­al­sport und Bewe­gung im Frei­en auch  über einen Radi­us von 15 Kilo­me­tern hin­aus zuge­las­sen wer­den, soweit kei­ne tou­ris­ti­schen Zwe­cke und Zie­le ver­folgt und die Hygie­ne­re­geln, Kon­takt­be­schrän­kun­gen sowie die in  Nach­bar­land­krei­sen  gel­ten­den  15  Kilo­me­ter  Bewe­gungs­be­schrän­kun­gen beach­tet werden.

Über­dies ist ange­sichts des aktu­ell leicht posi­ti­ven Trends der Fall­zah­len­ent­wick­lung die erwei­ter­te Aus­gangs­be­schrän­kung  (Aus­gangs­sper­re)  von  22.00  Uhr  bis  6.00  Uhr  nicht  mehr  erfor­der­lich.  Die  Aus­gangs­sper­re  ver­folg­te durch einen eng gefass­ten Kata­log trif­ti­ger Grün­de das Ziel, die Mobi­li­tät der Bevöl­ke­rung  des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz – Ost­erz­ge­bir­ge zu redu­zie­ren  und  damit  ins­ge­samt  einen  Bei­trag  zur  Ver­lang­sa­mung  des  Infek­ti­ons­ge­sche­hens  zu  leis­ten.  Vor  dem Hin­ter­grund sin­ken­der Fall­zah­len und dem Umstand, dass der Kata­log trif­ti­ger Grün­de für die Aus­gangs­be­schrän­kun­gen zwar erwei­tert aber gleich­wohl noch immer gilt, ist eine Locke­rung im hier ver­füg­ten Umfang infek­ti­ons­hy­gie­nisch unter der Bedin­gung eines min­des­tens  auf  gleich­blei­ben­dem  Niveau  bestehen­den  Infek­ti­ons­ge­sche­hens vertretbar.

Dies wird auch dadurch unter­stri­chen, dass die Kon­takt­be­schrän­kun­gen, die Ver­pflich­tung zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung oder eines medi­zi­ni­schen Mund-Nasen-Schut­zes und die Gebo­te zur Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stan­des unver­än­dert gelten.

12.02.2021

Neue Qua­ran­tä­ne-Ver­ord­nung – Gül­tig ab 14.02.2021

Ab dem 14. Febru­ar 2021 gel­ten für Grenz­pend­ler und Grenz­gän­ger aus Virus­va­ri­an­ten­ge­bie­ten neue Rege­lun­gen: Auf­grund der sich aus­brei­ten­den Muta­tio­nen im Nach­bar­land Tsche­chi­en ändert der Frei­staat Sach­sen sei­ne Qua­ran­tä­ne-Ver­ord­nung mit den Vor­schrif­ten für Ein­rei­sen­de. Mit der Ein­stu­fung eines Lan­des zum Virus­va­ri­an­ten-Gebiet gemäß Coro­na-Ein­rei­se­ver­ord­nung des Bun­des müs­sen alle Per­so­nen bei Ein­rei­se einen nega­ti­ven Coro­na-Test mit­füh­ren, der höchs­tens 48 Stun­den vor der Ein­rei­se vor­ge­nom­men wur­de. Im Rah­men der Ein­rei­se ist im Zwei­fel mit Zurück­wei­sun­gen an der Lan­des­gren­ze zum Frei­staat Sach­sen zu rech­nen, wenn die erfor­der­li­che Tes­tung nicht nach­ge­wie­sen wer­den kann. Zudem gilt die Pflicht, sich unver­züg­lich für 14 Tage in häus­li­che Qua­ran­tä­ne zu begeben. 

Aus­nah­men von der Pflicht zur 14-tägi­gen häus­li­chen Qua­ran­tä­ne gel­ten bei Ein­rei­sen­den aus einem Virus­va­ri­an­ten-Gebiet in Sach­sen künf­tig für:

  • Beschäf­tig­te in Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits- und Pfle­ge­we­sens (unter ande­rem Kran­ken­häu­ser, Arzt­pra­xen, Pfle­ge­ein­rich­tun­gen), wenn sie sich täg­lich auf das Nicht­vor­lie­gen einer Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 tes­ten lassen.
  • Beschäf­tig­te in Betrie­ben der Nutz­tier­hal­tung, die zur Auf­recht­erhal­tung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit die­ser Betrie­be unver­zicht­bar sind, wenn sie sich täg­lich auf das Nicht­vor­lie­gen einer Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 tes­ten lassen.

Bestehen blei­ben die Aus­nah­men von der Pflicht zur 14-tägi­gen häus­li­chen Qua­ran­tä­ne für:

  • Durch­rei­sen­de, die ohne Auf­ent­halt den Frei­staat durchreisen
  • Trans­port­per­so­nal wie Lkw-Fahrer

Die Beschäf­tig­ten in Pflege/Gesundheitswesen und Nutz­tier­hal­tung müs­sen täg­lich getes­tet wer­den. Tes­tun­gen, die in Tsche­chi­en oder Polen durch­ge­führt wur­den, wer­den aner­kannt, wenn die­se den durch das Robert Koch-Insti­tut vor­ge­ge­be­nen Anfor­de­run­gen genügen.

Für die LKW-Fah­rer gilt die Ein­rei­se-Test­pflicht. Die­se müs­sen also bei Ein­rei­se einen Test­nach­weis mit­füh­ren, der nicht älter als 48 Stun­den ist. Das gilt in glei­cher Wei­se auch für Per­so­nen, die ohne Zwi­schen­auf­ent­halt durch Sach­sen durchreisen.

Die Test­re­ge­lung für pol­ni­sche Grenz­pend­ler bleibt wie gehabt – hier genügt ein nega­ti­ver Schnell­test pro Woche, da Polen zum jet­zi­gen Zeit­punkt kein Hoch­in­zi­denz­land ist.

12.02.2021

Neu ab 15. Febru­ar 2021: Säch­si­sche Corona-Schutz-Verordnung

Das Kabi­nett hat am 12. Febru­ar 2021 nach den Beschlüs­sen der Minis­ter­prä­si­den­ten und der Bun­des­kanz­le­rin vom 10. Febru­ar 2021 die Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung ange­passt. Damit wer­den die Beschlüs­se auf Lan­des­ebe­ne umge­setzt. Die neue Ver­ord­nung gilt vom 15. Febru­ar bis Ablauf des 7. März 2021.

Damit wer­den die gel­ten­den Coro­na-Maß­nah­men grund­sätz­lich ver­län­gert. Die Grund­sät­ze wie Redu­zie­rung der Kon­tak­te und das Tra­gen von Mund-Nasen-Bede­ckun­gen im öffent­li­chen Raum (idea­ler­wei­se medi­zi­ni­scher Mund-Nasen-Schutz), über­all dort, wo sich Men­schen begeg­nen, blei­ben gül­tig. Dies gilt auch für den Ver­zicht auf Rei­sen und Besu­che sowie für die Ein­hal­tung von Hygie­ne- und Abstandsregeln. 

Friseure, Fußpfleger und Fahrschulen können ab 1. März öffnen, click & collect und Musik-Einzelunterricht sind möglich

Neu gere­gelt wur­de, dass Fri­seu­re und Fuß­pfle­ge-Betrie­be ab 1. März öff­nen dür­fen. Bedin­gung ist ein Hygie­ne­kon­zept, das eine wöchent­li­che Tes­tung von Betriebs­in­ha­bern und Beschäf­tig­ten vor­sieht sowie das Tra­gen medi­zi­ni­scher Mas­ken. Bei Fri­seu­ren ist zusätz­lich ein Ter­min­ma­nage­ment ein­zu­füh­ren, um durch gestaf­fel­te Zeit­fens­ter die Ansamm­lung von Kun­den zu vermeiden. 

Fahr­schu­len für Kraft­fahr­zeu­ge dür­fen ab 1. März unter Ein­hal­tung der Hygie­ne­maß­nah­men wie­der öff­nen, sofern der Unter­richt, die prak­ti­sche Aus­bil­dung und die anschlie­ßen­de Prü­fung berufs­be­dingt erfor­der­lich sind. 

Eben­falls erlaubt ist Musik-Ein­zel­un­ter­richt unter Ein­hal­tung der Hygie­ne­maß­nah­men. Dies gilt aber nur für Per­so­nen, die 2021 ein Musik­stu­di­um auf­neh­men wol­len, vor einer für die wei­te­re Aus­bil­dung aus­schlag­ge­ben­den Prü­fung ste­hen oder die 2021 an natio­na­len oder inter­na­tio­na­len Wett­be­wer­ben teil­neh­men wer­den. Auch Leh­ren­de in Fahr­schu­len oder Musik­schu­len und Musik­päd­ago­gen, die Ein­zel­un­ter­richt ertei­len, müs­sen sich wöchent­lich auf eine Coro­na­vi­rus-Infek­ti­on tes­ten las­sen. Dies muss Bestand­teil der Hygie­ne­kon­zep­te sein. Wenn der 7‑Ta­ge-Inzi­denz­wert von 100 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner im Frei­staat Sach­sen und im Land­kreis oder der Kreis­frei­en Stadt an fünf Tagen infol­ge über­schrit­ten wird, sind Fahr­schu­len und Musik­schu­len wie­der zu schließen. 

Händ­ler in Sach­sen dür­fen dar­über hin­aus ab 15. Febru­ar den so genann­ten click & coll­ect-Ser­vice anbie­ten. Dies bedeu­tet, dass bestell­te Ware dann von Kun­den im Geschäft abge­holt wer­den darf. Bedin­gung ist ein Hygie­ne­kon­zept inklu­si­ve Maß­nah­men wie gestaf­fel­te Zeit­fens­ter, um Kun­den­an­samm­lun­gen vermeiden. 

Maskenpflicht erweitert

Neu ein­ge­führt wird die Pflicht zum Tra­gen eines medi­zi­ni­schen Mund-Nasen-Schut­zes in Kraft­fahr­zeu­gen, die mit Per­so­nen aus unter­schied­li­chen Haus­stän­den besetzt sind. Dies gilt ins­be­son­de­re im beruf­li­chen Kon­text und bei Fahr­ge­mein­schaf­ten. Auch der Fah­rer muss eine sol­che Mas­ke tra­gen. Hand­wer­ker und Dienst­leis­ter müs­sen in und vor den Räum­lich­kei­ten der Auf­trag­ge­ber eben­falls medi­zi­ni­sche Mas­ken tra­gen, sofern dort ande­re Per­so­nen anwe­send sind. 

Ausgangsbeschränkung und 15-Kilometer-Radius können bei stabiler 7‑Tage-Inzidenz unter 100 fallen

Aus­gangs­be­schrän­kung und Aus­gangs­sper­re gel­ten wei­ter­hin. Land­krei­se und Kreis­freie Städ­te sol­len die nächt­li­che Aus­gangs­sper­re aber unter bestimm­ten Bedin­gun­gen auf­he­ben: Dies ist dann der Fall, wenn der 7‑Ta­ge-Inzi­denz­wert von 100 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner im Frei­staat Sach­sen und im jewei­li­gen Land­kreis oder der Kreis­frei­en Stadt an fünf Tagen in Fol­ge unter­schrit­ten wird. Maß­geb­lich dafür sind die Zah­len des Robert Koch-Insti­tuts. Lie­gen die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr vor, muss die Auf­he­bung der Aus­gangs­sper­re zurück­ge­nom­men werden.

Wird der 7‑Ta­ge-Inzi­denz­wert von 100 Neu­in­fek­tio­nen auf 100 000 Ein­woh­ner im Frei­staat Sach­sen und im jewei­li­gen Land­kreis oder der Kreis­frei­en Stadt an fünf Tagen infol­ge unter­schrit­ten, kann der Land­kreis oder die Kreis­freie Stadt die Beschrän­kung zuläs­si­ger Ein­käu­fe für Gegen­stän­de des täg­li­chen Bedarfs auf einen Umkreis von 15 Kilo­me­tern zum Wohn­be­reich auf­he­ben. Auch Indi­vi­du­al­sport und Bewe­gung im Frei­en ohne tou­ris­ti­sche Zwe­cke und Zie­le sind dann unter Beach­tung der Kon­takt- und Hygie­ne­re­geln sowie der Berück­sich­ti­gung der in den Nach­bar­land­krei­sen mög­li­cher­wei­se noch gel­ten­den 15 Kilo­me­ter-Bewe­gungs­be­schrän­kung wie­der mög­lich. Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr vor, sind die abwei­chen­den Maß­nah­men zurückzunehmen.

Grundschulen und Kitas ab 15. Februar wieder geöffnet 

Schü­ler der Grund­schu­len und der Pri­mar­stu­fe der För­der­schu­len kön­nen ab dem 15. Febru­ar wie­der ihre Schu­le besu­chen. Die Schul­be­suchs­pflicht wur­de auf­ge­ho­ben. Das heißt, die Eltern kön­nen über den Schul­be­such ent­schei­den. Eben­so wird den Schü­lern der Unter­stu­fe an den Schu­len mit dem För­der­schwer­punkt geis­ti­ge Ent­wick­lung der Schul­be­such wie­der ermög­licht. Auch Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen sind ab dem 15. Febru­ar wie­der geöff­net. Die Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung sieht aber auch die Schlie­ßung der Ein­rich­tun­gen vor, wenn der 7‑Ta­ge-Inzi­denz­wert von 100 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner inner­halb eines Land­krei­ses oder einer Kreis­frei­en Stadt an fünf Tagen andau­ernd über­schrit­ten wird. Die­ser Mecha­nis­mus greift frü­hes­tens ab dem 8. März. Der Prä­senz­un­ter­richt an Grund­schu­len und die Kin­der­ta­ges­be­treu­ung kann wie­der­auf­ge­nom­men wer­den, wenn der 100-er Inzi­denz­wert an fünf Tagen unter­schrit­ten wird. Für den Besuch der Bil­dungs­ein­rich­tun­gen gel­ten stren­ge Hygie­ne­auf­la­gen. In Ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung und den Schu­len der Pri­mar­stu­fe fin­det nur ein­ge­schränk­ter Regel­be­trieb mit fes­ten Grup­pen und Bezugs­per­so­nen in fest­ge­leg­ten Räu­men oder Berei­chen statt. Nähe­re Infor­ma­tio­nen zum Kita- und Schul­be­trieb ent­neh­men Sie bit­te der nach­fol­gend ver­link­ten Medi­en­in­for­ma­ti­on des Kultusministeriums. 

08.02.2021

Ände­rung All­ge­mein­ver­fü­gung über die Abson­de­rung von Kontaktpersonen

Die bestehen­de All­ge­mein­ver­fü­gung wird durch den Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge auf­grund wei­te­rer erfor­der­li­cher Ände­run­gen abge­än­dert und mit heu­ti­gem Datum neu erlassen.

U. a. wur­den fol­gen­de Ände­run­gen vorgenommen:

  • Ende der Abson­de­rung frü­hes­tens zehn Tage nach Erst­nach­weis des Erre­gers und Sym­ptom­frei­heit seit min­des­tens 48 Stunden
  • Aus­nah­men von der Qua­ran­tä­ne­pflicht für Haus­stands­an­ge­hö­ri­ge und Kon­takt­per­so­nen der Kate­go­rie I, wenn sie bereits selbst vor höchs­tens drei  Mona­ten mit­tels PCR­Test posi­tiv getes­tet wur­den, sym­ptom­frei sind und die Abson­de­rung been­det ist
  • der Anti­gen­Schnell­test muss durch Ärz­tin­nen und Ärz­te oder Gesund­heits­per­so­nal oder durch Per­so­nen durch­ge­führt wer­den, die fach­kun­dig geschult wurden

Die All­ge­mein­ver­fü­gung gilt vom 07.02.2021 bis ein­schließ­lich 31.03.2021.

02.02.2021

Ände­rung der All­ge­mein­ver­fü­gung über die Fest­le­gung von Alkoholverbotszonen

Der Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge hat­te zum Zweck des Ver­bo­tes des Kon­sums von Alko­hol im öffent­li­chen Raum bereits am 27.01.2021 eine All­ge­mein­ver­fü­gung im Rah­men der Umset­zung der Rege­lun­gen des § 2d Satz 1 Sächs­Coro­naSch­VO erlas­sen. Zur wei­te­ren Prä­zi­sie­rung der Ver­bots­zo­nen hat der Land­kreis zum heu­ti­gen Tag die 1. Ände­rungs­ver­fü­gung zur All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge über die Fest­le­gung von Alko­hol­ver­bots­zo­nen vom 27.01.2021 erlassen.

Dem­nach blei­ben die all­ge­mei­nen Rege­lun­gen der All­ge­mein­ver­fü­gung vom 27.01.2021 bestehen. Es ist auch wei­ter­hin gene­rell an fol­gen­den Orten im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge der Kon­sum von Alko­hol untersagt:

·               Bus­hal­te­stel­len

·               Bahn­hö­fen

·               Markt­plät­zen

·               Tank­stel­len

·               Ein­gangs­be­reich von Groß- und Ein­zel­han­dels­ge­schäf­ten (ein­schließ­lich dazu­ge­hö­ri­ge Park­plät­ze und Parkhäuser)

Die All­ge­mein­ver­fü­gung beinhal­tet eine Anla­ge mit kon­kret bezeich­ne­ten öffent­li­chen Orten und Plät­zen, auf­ge­schlüs­selt nach Städ­ten und Gemein­den, auf denen der Kon­sum von Alko­hol unter­sagt ist. Die­se Anla­ge 1 wur­de nun­mehr aktua­li­siert und ergänzt. Grund­la­ge hier­für waren wei­te­re Zuar­bei­ten der Städ­te und Gemein­den. Die Ände­run­gen tre­ten zum 03.02.2021 in Kraft. Die All­ge­mein­ver­fü­gung gilt bis ein­schließ­lich 14.02.2021 fort.

30.01.2021

Anord­nung von Hygie­ne­an­for­de­run­gen vom 26.01.2021

27.01.2021

All­ge­mein­ver­fü­gung über die Fest­le­gung von Alkoholverbotszonen

Das Säch­si­sche Staats­mi­nis­te­ri­um für Sozia­les und Gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt hat am 26.01.2021 eine neue Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung (Sächs­Coro­naSch­VO) erlassen.

Durch die neue Ver­ord­nung, wel­che am 28.01.2021 in Kraft tritt, wer­den die Land­krei­se und Kreis­frei­en Städ­te ver­pflich­tet die Ört­lich­kei­ten fest­zu­le­gen, an denen der Kon­sum von Alko­hol unter­sagt ist.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung beinhal­tet eine Anla­ge mit kon­kret bezeich­ne­ten öffent­li­chen Orten und Plät­zen, auf­ge­schlüs­selt nach Städ­ten und Gemein­den, auf denen der Kon­sum von Alko­hol unter­sagt ist.

Gene­rell ist an fol­gen­den Orten im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge der Kon­sum von Alko­hol untersagt:

·         Bus­hal­te­stel­len

·         Bahn­hö­fen

·         Markt­plät­zen

·         Tank­stel­len

·         Ein­gangs­be­reich von Groß- und Ein­zel­han­dels­ge­schäf­ten (ein­schließ­lich dazu­ge­hö­ri­ge Park­plät­ze und Parkhäuser)

Die All­ge­mein­ver­fü­gung gilt vom 28.01.2021 bis ein­schließ­lich 14.02.2021.

27.01.2021

Neue All­ge­mein­ver­fü­gung tritt am 28.01.2021 in Kraft

Wesent­li­che Änderungen:

Ver­pflich­tung zum Home­of­fice und zum Tra­gen medi­zi­ni­scher Mund-Nasen­be­de­ckun­gen im ÖPNV und beim Einkaufen 

Der Frei­staat Sach­sen hat nach dem gemein­sa­men Beschluss der Minis­ter­prä­si­den­ten und der Bun­des­kanz­le­rin vom 19. Janu­ar 2021 sei­ne Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung ange­passt und damit die Beschlüs­se auf Lan­des­ebe­ne umge­setzt. Die neue Ver­ord­nung gilt vom 28. Janu­ar bis ein­schließ­lich 14. Febru­ar 2021.

Die Grund­sät­ze der Ver­ord­nung wie die Redu­zie­rung der Kon­tak­te, das Tra­gen von Mund-Nasen-Bede­ckun­gen, idea­ler­wei­se medi­zi­ni­schem Mund-Nasen-Schutz, über­all dort, wo sich Men­schen begeg­nen, der Ver­zicht auf Rei­sen, Besu­che und Ein­käu­fe sowie die Ein­hal­tung von Hygie­ne- und Abstands­re­geln behal­ten wei­ter­hin ihre Gültigkeit. 

Neu ist die Ver­pflich­tung von Arbeit­ge­bern in Fäl­len von Büro­ar­beit oder ver­gleich­ba­ren Tätig­kei­ten den Beschäf­tig­ten anzu­bie­ten, die­se Tätig­kei­ten zu Hau­se aus­zu­füh­ren, wenn kei­ne zwin­gen­den betriebs­be­ding­ten Grün­de ent­ge­gen­ste­hen. Wei­ter­hin ist neu gere­gelt, dass die auf­ge­stell­ten Hygie­ne­kon­zep­te von Kir­chen und Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten an die beson­de­re Infek­ti­ons­la­ge anzu­pas­sen sind. Dies kann kon­kret u.a. den Ver­zicht auf gemein­schaft­li­chen Gesang beinhalten. 

Land­krei­se und Kreis­freie Städ­te kön­nen die Aus­gangs­sper­re von 22 Uhr bis 6 Uhr des Fol­ge­ta­ges auf­he­ben, wenn die 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 100 an fünf Tagen dau­ernd unter­schrit­ten wird. Dar­auf hat­ten sich das Land und die Kom­mu­nen vor­ab ver­stän­digt. Der Kon­sum von Alko­hol ist auf den öffent­li­chen Ver­kehrs­flä­chen der Innen­städ­te und an sons­ti­gen öffent­li­chen Orten unter frei­em Him­mel, an denen sich Men­schen ent­we­der auf engem Raum oder nicht nur vor­über­ge­hend auf­hal­ten, unter­sagt. Die kon­kret betrof­fe­nen Ört­lich­kei­ten sind jeweils von der zustän­di­gen Kreis­frei­en Stadt oder dem zustän­di­gen Land­kreis festzulegen. 

Die Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung bleibt über­all dort bestehen, wo sich Men­schen begeg­nen. Eine Ver­pflich­tung zum Tra­gen eines medi­zi­ni­schen Mund-Nasen-Schut­zes besteht bei der Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel, vor dem Ein­gangs­be­reich von und in Groß- und Ein­zel­han­dels­ge­schäf­ten sowie in Gesund­heits­ein­rich­tun­gen (z.B. Arzt­pra­xen) und für Zusam­men­künf­te in Kir­chen und bei der Reli­gi­ons­aus­übung. Eine Ver­pflich­tung zum Tra­gen von FFP2-Mas­ken oder dem ver­gleich­ba­ren Stan­dard KN95/N95 besteht für die Beschäf­tig­ten ambu­lan­ter Pfle­ge­diens­te bei der Aus­übung der Pfle­ge, beim Besuch von Tages­pfle­ge­ein­rich­tun­gen, in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen für die Besu­cher, in Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten, Flücht­lings­un­ter­künf­ten für das Per­so­nal und die Besucher. 

Beschäf­tig­te müs­sen in Arbeits- und Betriebs­stät­ten min­des­tens medi­zi­ni­schen Mund-Nasen-Schutz tra­gen, wenn eine Min­dest­flä­che von 10 Qua­drat­me­tern für jede im Raum befind­li­che Per­son unter­schrit­ten wird, der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann oder bei den aus­ge­führ­ten Tätig­kei­ten mit Gefähr­dung durch erhöh­ten Aero­sol­aus­tausch zu rech­nen ist. Davon aus­ge­nom­men sind Beschäf­tig­te in Schu­len oder Ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung. Die bestehen­den Aus­nah­men für Kin­der bis zur Voll­endung des 6. Lebens­jah­res, Per­so­nal ohne Kun­den­kon­takt oder soweit ande­re Schutz­maß­nah­men ergrif­fen wur­den, für Men­schen mit Behin­de­rung und sol­che mit gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen, behal­ten ihre Gültigkeit.

In Alten-und Pfle­ge­hei­men wer­den für Beschäf­tig­te drei Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalen­der­wo­che 2021 ver­bind­lich festgelegt.

19.01.2021

All­ge­mein­ver­fü­gung über die Abson­de­rung von Kon­takt­per­so­nen der Kate­go­rie I, von Ver­dachts­per­so­nen und von posi­tiv auf das Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 getes­te­ten Per­so­nen vom 18.01.2021

Die seit dem 17.12.2020 bestehen­de All­ge­mein­ver­fü­gung wird durch den Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge abge­än­dert und mit heu­ti­gem Datum neu erlas­sen.
Grund ist der Erlass des Säch­si­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Sozia­les und Gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt (SMS) vom 14.01.2021, wel­cher die Land­kreis und Kreis­frei­en Städ­te des Frei­staa­tes Sach­sen anweist eine Über­ar­bei­tung der zuvor genann­ten All­ge­mein­ver­fü­gung unter Berück­sich­ti­gung der Vor­ga­ben des SMS zu erlas­sen.
Die Ände­run­gen betref­fen u. a. die Rege­lun­gen zur Ver­kür­zung der Qua­ran­tä­ne­dau­er auf 10 Tage. Dem­nach kann bei Nach­weis einer neu­ar­ti­gen Vari­an­te von SARS-CoV‑2, wie sie in Eng­land und Süd­afri­ka erst­mals iso­liert wur­den (B.1.1.7; B.1.351), kei­ne Ver­kür­zung der Qua­ran­tä­ne­dau­er von 14 Tagen erfol­gen (Punkt 6.1).
Des Wei­te­ren ist eine Bestä­ti­gung des posi­ti­ven Anti­gen­schnell­test durch einen PCR-Test nicht mehr zwin­gend erfor­der­lich (Punkt 1. 3)
Zudem wur­de der Begriff „Haus­stands­an­ge­hö­ri­ge“ ein­ge­führt, wel­cher nun die Bezeich­nung „im Haus­stand leben­de Per­so­nen“ ersetzt.
Die All­ge­mein­ver­fü­gung gilt vom 19.01.2021 bis ein­schließ­lich 31.03.2021.

In der unten ste­hen­den Datei fin­den Sie eine kur­ze Zusam­men­fas­sung der Änderungen.

19.01.2021

Ände­rung der bestehen­den Corona-Schutz-Verordnung

NEU Ab 16. Janu­ar 2021 ist das Tra­gen einer FFP2-Mas­ke oder Mas­ke mit ver­gleich­ba­rem Stan­dard für Per­so­nal und Besu­cher in Alten- und Pfle­ge­hei­men und Tages­pfle­ge­ein­rich­tun­gen ver­pflich­tend. Das Kabi­nett hat eine ent­spre­chen­de Ände­rung der Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung beschlos­sen. Die Ände­rung tritt zum 16. Janu­ar 2021 in Kraft.

Auf­grund der wei­ter anhal­tend hohen Coro­na-Infek­ti­ons­zah­len in Sach­sen hat das äch­si­sche Kabi­nett am 8. Janu­ar 2021 eine neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung beschlos­sen. Die Beschlüs­se der Minis­ter­prä­si­den­tin­nen und ‑prä­si­den­ten der Län­der und der Bun­des­kanz­le­rin vom 5. Janu­ar 2021 wur­den dabei berück­sich­tigt. Die Maß­nah­men sol­len die Infek­ti­ons­zah­len sen­ken und die Dyna­mik der Coro­na-Pan­de­mie ein­däm­men. Die neue Ver­ord­nung gilt vom 11. Janu­ar 2021 bis ein­schließ­lich 7. Febru­ar 2021.

09.01.2021

Neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung ab 11.01.2021

Auf­grund der wei­ter anhal­tend hohen Coro­na-Infek­ti­ons­zah­len in Sach­sen hat das äch­si­sche Kabi­nett am 8. Janu­ar 2021 eine neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung beschlos­sen. Die Beschlüs­se der Minis­ter­prä­si­den­tin­nen und ‑prä­si­den­ten der Län­der und der Bun­des­kanz­le­rin vom 5. Janu­ar 2021 wur­den dabei berück­sich­tigt. Die Maß­nah­men sol­len die Infek­ti­ons­zah­len sen­ken und die Dyna­mik der Coro­na-Pan­de­mie ein­däm­men. Die neue Ver­ord­nung gilt vom 11. Janu­ar 2021 bis ein­schließ­lich 7. Febru­ar 2021.

Im Wesent­li­chen gel­ten die Rege­lun­gen der aktu­ell noch bis zum 10. Janu­ar 2021 gül­ti­gen Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung weiter.

Was wurde neu geregelt?

Unter ande­rem fol­gen­den Rege­lun­gen wur­den neu auf­ge­nom­men: Es wird drin­gend emp­foh­len, nur zwin­gend not­wen­di­ge Fahr­ten mit Öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln wahr­zu­neh­men und die Aus­las­tung von Bus­sen und Bah­nen auf ein Mini­mum zu beschrän­ken. Zudem gilt eine drin­gen­de Emp­feh­lung, groß­zü­gi­ge Home-Office-Mög­lich­kei­ten zu schaf­fen sowie mobi­les Arbei­ten zu ermög­li­chen. Sola­ri­en und Son­nen­stu­di­os sind zu schlie­ßen. Eben­so Kan­ti­nen und Men­sen, soweit die Arbeits­ab­läu­fe dies zulas­sen. Aus­ge­nom­men ist die Lie­fe­rung und Abho­lung von Spei­sen und Geträn­ken zum Ver­zehr am Arbeitsplatz. 

Verschärfte Kontaktbeschränkungen

Erlaubt sind Tref­fen von einem Haus­stand, in Beglei­tung des Part­ners oder der Part­ne­rin und mit Per­so­nen, für die ein Sor­ge- oder Umgangs­recht besteht sowie einer Per­son aus einem wei­te­ren Haus­stand. Zuläs­sig ist aber die wech­sel­sei­ti­ge, nicht geschäfts­mä­ßi­ge Beauf­sich­ti­gung von Kin­dern unter 14 Jah­ren in fes­ten, fami­liä­ren oder nach­bar­schaft­li­chen Betreu­ungs­ge­mein­schaf­ten – wenn sie Kin­der aus höchs­tens zwei Haus­stän­den umfas­sen. Dies gilt auch für pfle­gen­de Angehörige.

Ausgangsbeschränkungen gelten weiter

Kin­des­wohl gilt nun als trif­ti­ger Grund, die Unter­kunft zu ver­las­sen. Dies gilt sowohl für die Aus­gangs­be­schrän­kung als auch die Aus­gangs­sper­re. Die 15-Kilo­me­ter-Regel gilt in Sach­sen unver­än­dert wei­ter für das Ein­kau­fen und die Bewe­gung an der fri­schen Luft. 

Schulen, Internate und Kindertagesstätten weiter geschlossen

Die neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung sieht auch vor, dass Schu­len, Schul­in­ter­na­te und Ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung bis ein­schließ­lich 7. Febru­ar 2021 wei­ter geschlos­sen blei­ben. Ein­zig die Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Abschluss­klas­sen an Ober­schu­len, För­der­schu­len (die nach Lehr­plä­nen der Ober­schu­le unter­rich­tet wer­den), Gym­na­si­en (Jahr­gangs­stu­fen 11 und 12), Beruf­li­chen Gym­na­si­en (Jahr­gangs­stu­fen 12 und 13), Fach­ober­schu­len, Abend­ober­schu­len, Abend­gym­na­si­en (Jahr­gangs­stu­fen 11 und 12) und Kol­legs (Jahr­gangs­stu­fen 11 und 12) kön­nen die Schu­len ab dem 18. Janu­ar 2021 wie­der besu­chen. Der Unter­richt wird aus Infek­ti­ons­schutz­grün­den in geteil­ten Klas­sen statt­fin­den. Alle übri­gen Kin­der und Jugend­li­chen ver­blei­ben in häus­li­cher Lern­zeit. Für Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Grund­schu­len und För­der­schu­le (Klas­sen­stu­fe 1 – 4) sowie für Kita- und Hort­kin­der wird wei­ter­hin eine Not­be­treu­ung angeboten. 

26.12.2020

All­ge­mein­ver­fü­gung zur Tes­tung von Rei­sen­den aus Risikogebieten

Die welt­wei­te epi­de­mio­lo­gi­sche Situa­ti­on im Hin­blick auf die Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 ent­wi­ckelt sich wei­ter­hin sehr dyna­misch. Zwi­schen­zeit­lich sind im Ver­ei­nig­ten König­reich von Groß­bri­tan­ni­en und Nord­ir­land sowie in der Repu­blik Süd­afri­ka neue Virus­va­ri­an­ten fest­ge­stellt wor­den. Um eine Aus­brei­tung die­ser Virus­mu­ta­ti­on in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu ver­lang­sa­men und eine damit ein­her­ge­hen­de zusätz­li­che Belas­tung der medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen zu ver­min­dern, erlässt das Land­rats­amt für den Land­kreis eine All­ge­mein­ver­fü­gung, wel­che die Ein­rei­se aus aus­län­di­schen Risi­ko­ge­bie­ten in den Land­kreis regelt.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung ent­hält eine Mel­de­pflicht für Ein­rei­sen­de aus Risi­ko­ge­bie­ten außer­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land in den Land­kreis gegen­über dem Gesundheitsamt.

Eben­so sind die­se Ein­rei­sen­den ver­pflich­tet, unmit­tel­bar nach ihrer Ein­rei­se in den Land­kreis einen nega­ti­ven Test­nach­weis vorzulegen.

Wei­ter­hin wird ver­fügt, dass sich Ein­rei­sen­de aus den benann­ten Risi­ko­ge­bie­ten am fünf­ten Tag nach der Ein­rei­se noch­mals einer Tes­tung unter­zie­hen müssen.

Details kön­nen in der All­ge­mein­ver­fü­gung nach­ge­le­sen wer­den. Die All­ge­mein­ver­fü­gung ist auf der Inter­net­sei­te des Land­rats­am­tes unter

https://www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html bzw. https://www.landratsamt-pirna.de/download/2020–12-24_AV_Testung_von_Einreisenden.pdf einsehbar.

Das Mel­de­for­mu­lar für die Ein­rei­sen­den ist unter https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=LK_SSOE_ORG_Kostenpf&formtecid=11&areashortname=14628 verfügbar.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung gilt vom 26.12.2020, 0:00 Uhr bis ein­schließ­lich 28.02.2021, 24:00 Uhr.

17.12.2020

FAQ zur Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung vom 11.12.2020

Ziel die­ser Rechts­ver­ord­nung ist es, eine wei­te­re Aus­brei­tung des Coro­na-Virus inner­halb der Bevöl­ke­rung zu ver­hin­dern. Die Rege­lun­gen die­nen dem Schutz jeder ein­zel­nen Bür­ge­rin und jedes ein­zel­nen Bür­gers. Es wird des­halb gebe­ten, die Ver­ord­nung und die in der All­ge­mein­ver­fü­gung Anord­nung von Hygie­ne­auf­la­gen vor­ge­schrie­be­nen Hygie­ne­re­geln zu beachten. 

16.12.2020

Neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung ab 16.12.2020

Ach­tung, neu: Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung am 15. Dezem­ber 2020 angepasst 

Die aktu­el­le Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung ist an die Beschlüs­se der Bun­des­kanz­le­rin und der Minis­ter­prä­si­den­tin­nen und –prä­si­den­ten vom 13. Dezem­ber ange­passt wor­den. Die Ände­run­gen tre­ten am 16. Dezem­ber in Kraft und gel­ten bis ein­schließ­lich 10. Janu­ar 2021. Lesen Sie hier nach, was geän­dert wur­de: Medi­en­in­for­ma­ti­on des Sozi­al­mi­nis­te­ri­ums vom 15. Dezem­ber 2020

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Auf­grund der wei­ter anhal­tend hohen Coro­na-Infek­ti­ons­zah­len in Sach­sen hat die Staats­re­gie­rung am 11. Dezem­ber 2020 eine neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung mit wei­te­ren Ver­schär­fun­gen beschlos­sen. Mit einem Lock­down soll die Dyna­mik der Coro­na-Pan­de­mie deut­lich ein­ge­dämmt wer­den. Die Rechts­ver­ord­nung gilt vom 14. Dezem­ber 2020 bis ein­schließ­lich 10. Janu­ar 2021.

Aus­gangs- und Kontaktbeschränkungen

Die Ver­ord­nung sieht ins­be­son­de­re Aus­gangs­be­schrän­kun­gen sowie eine nächt­li­che Aus­gangs­sper­re vor. Zudem muss ein Groß­teil der Geschäf­te und Läden schlie­ßen. Der Alko­hol­aus­schank und ‑kon­sum in der Öffent­lich­keit sind ver­bo­ten. Die Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung wird aus­ge­wei­tet und gilt in der Öffent­lich­keit, wenn Men­schen sich begegnen. 

Jeder wird ange­hal­ten, die Kon­tak­te zu ande­ren Men­schen auf das abso­lut nöti­ge Mini­mum zu redu­zie­ren. Es wird emp­foh­len, auf Rei­sen, Besu­che und Ein­käu­fe zu ver­zich­ten, ins­be­son­de­re in ande­ren Bun­des­län­dern oder im Aus­land. Tref­fen im öffent­li­chen und pri­va­ten Raum sind auf höchs­tens zwei Haus­stän­de bis maxi­mal fünf Per­so­nen zu begren­zen. Kin­der bis zur Voll­endung des 14. Lebens­jah­res zäh­len nicht mit.

Anläss­lich des Weih­nachts­fes­tes sind ab 23. Dezem­ber 12:00 Uhr bis 27. Dezem­ber 12:00 Uhr Tref­fen mit ins­ge­samt zehn Per­so­nen aus dem engs­ten Fami­li­en- und Freun­des­kreis zulässig.

Ehe­schlie­ßun­gen und Beer­di­gun­gen mit maxi­mal zehn Per­so­nen sind erlaubt.

Ver­las­sen der Woh­nung nur mit trif­ti­gem Grund

Das Ver­las­sen der Unter­kunft ohne trif­ti­gen Grund ist unter­sagt. Trif­ti­ge Grün­de sind unter anderem:

  • der Weg zur Arbeit, Schu­le, Kita, Arzt,
  • unauf­schieb­ba­re Prüfungen,
  • Ein­kau­fen für den täg­li­chen Bedarf und Inan­spruch­nah­me sons­ti­ger Dienst­leis­tun­gen im Umkreis von 15 Kilo­me­tern des Wohn­be­reichs oder des Arbeits­plat­zes oder zur nächst­ge­le­ge­nen Ein­rich­tung zur Grundversorgung/für Ein­käu­fe des täg­li­chen Bedarfs, 
  • Besuch bei Part­nern, Hilfs­be­dürf­ti­gen, Kran­ken oder zur Wahr­neh­mung des Sor­ge- und Umgangs­rechts im jewei­li­gen pri­va­ten Bereich, Besuch in Pfle­ge­hei­men und Krankenhäusern,
  • Tref­fen und Besu­che mit Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stan­des bis maxi­mal fünf Per­so­nen bzw. anläss­lich des Weih­nachts­fes­tes mit bis zu zehn Personen,
  • Beglei­tung Ster­ben­der und Beer­di­gun­gen sowie
  • Sport und Bewe­gung im Frei­en im Umkreis von 15 Kilo­me­tern des Wohn­be­reichs sowie der Besuch des eige­nen oder gepach­te­ten Klein­gar­tens oder Grund­stücks unter Ein­hal­tung der Kontaktbeschränkungen. 

Erwei­te­re Aus­gangs­be­schrän­kun­gen bei anhal­tend hohem Infektionsgeschehen

Bei lan­des­weit fünf Tagen andau­ern­der Über­schrei­tung des Inzi­denz­wer­tes von 200 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner inner­halb von sie­ben Tagen gilt zwi­schen 22:00 und 6:00 Uhr früh eine erwei­ter­te Aus­gangs­be­schrän­kung (Aus­gangs­sper­re). Maß­geb­lich hier­für sind die ver­öf­fent­lich­ten Zah­len des tages­ak­tu­el­len Lage­be­richts des Robert-Koch-Insti­tuts. Das Ver­las­sen der Woh­nung ist in die­ser Zeit unter ande­rem nur aus fol­gen­den Grün­den zulässig:

  • Aus­übung des Berufs,
  • Weg zur Kindernotbetreuung,
  • Besuch des Ehe- oder Lebenspartners,
  • Wahr­neh­mung des not­wen­di­gen Lieferverkehrs,
  • Besuch hilfs­be­dürf­ti­ger Men­schen und Kran­ken sowie zur Wahr­neh­mung des Sor­ge- und Umgangsrechts,
  • Arzt­be­such,
  • Beglei­tung Sterbender,
  • unab­ding­ba­re Ver­sor­gung von Tieren,
  • in der Zeit vom 24. Dezem­ber bis 26. Dezem­ber zur Teil­nah­me an einem Got­tes­dienst sowie
  • Hei­lig­abend und Silvesternacht

Schlie­ßung von Geschäften

Schlie­ßen müs­sen Ein­kaufs­zen­tren, Ein­zel­han­del sowie Laden­ge­schäf­te mit Aus­nah­me zuläs­si­ger Tele­fon- und Online-Ange­bo­te aus­schließ­lich zum Ver­sand oder zur Lie­fe­rung. Erlaubt ist unter ande­rem die Öff­nung von fol­gen­den Geschäf­ten und Märk­ten des täg­li­chen Bedarfs sowie der Grundversorgung:

Lebens­mit­tel­han­del, Tier­be­darf, Geträn­ke­märk­te, Abhol- und Lie­fer­diens­te, Apo­the­ken, Dro­ge­rien, Sani­täts­häu­ser, Opti­ker, Hör­akus­ti­ker, Spar­kas­sen und Ban­ken, Post­stel­len, Rei­ni­gun­gen, Fri­seu­re, Wasch­sa­lons und Laden­ge­schäf­te des Zei­tungs­ver­kaufs, Ver­kauf von Weih­nachts­bäu­men, Tank­stel­len, Wert­stoff­hö­fe, Kfz- und Fahr­rad­werk­stät­ten sowie ein­schlä­gi­ge Ersatz­teil­ver­kaufs­stel­len sowie selbst­pro­du­zie­ren­de und ‑ver­mark­ten­de Baum­schu­len, Gar­ten­bau­be­trie­be und Floristen. 

Die Kun­den­be­schrän­kun­gen pro Qua­drat­me­ter in Geschäf­ten gel­ten wei­ter­hin. Die zuläs­si­ge Höchst­zahl an Kun­den, die gleich­zei­tig anwe­send sein dür­fen, ist im Ein­gangs­be­reich bekannt zu geben. 

Die zustän­di­gen kom­mu­na­len Behör­den kön­nen abhän­gig von der aktu­el­len regio­na­len Infek­ti­ons­la­ge ver­schär­fen­de Maß­nah­men ergrei­fen, die der Ein­däm­mung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens dienen. 

Ein­schrän­kun­gen für Versammluingen

Unter frei­em Him­mel sind Ver­samm­lun­gen aus­schließ­lich orts­fest und mit höchs­tens 1.000 Teil­neh­mern zuläs­sig, wenn alle Teil­neh­mer, Ver­samm­lungs­lei­ter und Ord­ner eine Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen und der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fünf Tagen andau­ern­der Über­schrei­tung des Sie­ben-Tage-Inzi­denz­wer­tes von 200 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner im Land­kreis oder in der kreis­frei­en Stadt sind Ver­samm­lun­gen auf maxi­mal 200 Per­so­nen begrenzt, bei einer fünf Tage andau­ern­den Über­schrei­tung des Sie­ben-Tage-Inzi­denz­wer­tes von 300 Neu­in­fek­tio­nen sind 10 Teil­neh­mer erlaubt. Im Ein­zel­fall kön­nen Aus­nah­men erteilt wer­den, wenn dies aus infek­ti­ons­schutz­recht­li­cher Sicht ver­tret­bar ist.

Schlie­ßung von Schu­len, Inter­na­ten und Kindertagesstätten

Die neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung sieht auch vor, dass Schu­len, Schul­in­ter­na­te und Ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung bis ein­schließ­lich 8. Janu­ar 2021 geschlos­sen blei­ben. In der Woche vor und nach den Weih­nachts­fe­ri­en (14. bis 18. Dezem­ber 2020 sowie 4. bis 8. Janu­ar 2021) befin­den sich die Schü­ler in häus­li­cher Lern­zeit. Die Schul­be­suchs­pflicht wird für die­se Zeit auf­ge­ho­ben. Für Schü­ler der Pri­mar­stu­fe (Grund­schu­le und För­der­schu­le Klas­sen­stu­fe 1 – 4) sowie für Kita- und Hort­kin­der wird eine Not­be­treu­ung ange­bo­ten. Die­se wird in den Grund- und För­der­schu­len für ihre Schü­ler und in Hor­ten im Zeit­raum 14. bis 18. Dezem­ber 2020 sowie 4. bis 8. Janu­ar 2021 wäh­rend der übli­chen Unter­richts- und Hort­zei­ten gestat­tet. Auch an För­der­schu­len mit dem För­der­schwer­punkt geis­ti­ge Ent­wick­lung ist für dort betreu­te Kin­der am 21. und 22. Dezem­ber 2020 sowie in sons­ti­gen Ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung wäh­rend der übli­chen Öff­nungs­zei­ten eine Not­be­treu­ung mög­lich. Eine Not­be­treu­ung kann nur dann in Anspruch genom­men wer­den, wenn bei­de Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­ten (oder der allei­ni­ge Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­te) in einem sys­tem­re­le­van­ten Beruf tätig und auf­grund dienst­li­cher oder betrieb­li­cher Grün­de an einer Betreu­ung des Kin­des gehin­dert sind. Für bestimm­te Berufs­grup­pen genügt es, wenn nur einer der Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­ten beruf­lich tätig ist und an einer Betreu­ung des Kin­des gehin­dert ist. Eine Not­be­treu­ung ist auch mög­lich, wenn das Jugend­amt eine dro­hen­de Kin­des­wohl­ge­fähr­dung feststellt.

12.12.2020

Neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung ab 14.12.2020

Auf­grund der wei­ter anhal­tend hohen Coro­na-Infek­ti­ons­zah­len in Sach­sen hat die Staats­re­gie­rung am 11. Dezem­ber 2020 eine neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung mit wei­te­ren Ver­schär­fun­gen beschlos­sen. Mit einem Lock­down soll die Dyna­mik der Coro­na-Pan­de­mie deut­lich ein­ge­dämmt wer­den. Die Rechts­ver­ord­nung gilt vom 14. Dezem­ber 2020 bis ein­schließ­lich 10. Janu­ar 2021.

Aus­gangs- und Kontaktbeschränkungen

Die Ver­ord­nung sieht ins­be­son­de­re Aus­gangs­be­schrän­kun­gen sowie eine nächt­li­che Aus­gangs­sper­re vor. Zudem muss ein Groß­teil der Geschäf­te und Läden schlie­ßen. Der Alko­hol­aus­schank und ‑kon­sum in der Öffent­lich­keit sind ver­bo­ten. Die Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung wird aus­ge­wei­tet und gilt in der Öffent­lich­keit, wenn Men­schen sich begegnen. 

Jeder wird ange­hal­ten, die Kon­tak­te zu ande­ren Men­schen auf das abso­lut nöti­ge Mini­mum zu redu­zie­ren. Es wird emp­foh­len, auf Rei­sen, Besu­che und Ein­käu­fe zu ver­zich­ten, ins­be­son­de­re in ande­ren Bun­des­län­dern oder im Aus­land. Tref­fen im öffent­li­chen und pri­va­ten Raum sind auf höchs­tens zwei Haus­stän­de bis maxi­mal fünf Per­so­nen zu begren­zen. Kin­der bis zur Voll­endung des 14. Lebens­jah­res zäh­len nicht mit.

Anläss­lich des Weih­nachts­fes­tes sind ab 23. Dezem­ber 12:00 Uhr bis 27. Dezem­ber 12:00 Uhr Tref­fen mit ins­ge­samt zehn Per­so­nen aus dem engs­ten Fami­li­en- und Freun­des­kreis zulässig.

Ehe­schlie­ßun­gen und Beer­di­gun­gen mit maxi­mal zehn Per­so­nen sind erlaubt.

Ver­las­sen der Woh­nung nur mit trif­ti­gem Grund

Das Ver­las­sen der Unter­kunft ohne trif­ti­gen Grund ist unter­sagt. Trif­ti­ge Grün­de sind unter anderem:

  • der Weg zur Arbeit, Schu­le, Kita, Arzt,
  • unauf­schieb­ba­re Prüfungen,
  • Ein­kau­fen für den täg­li­chen Bedarf und Inan­spruch­nah­me sons­ti­ger Dienst­leis­tun­gen im Umkreis von 15 Kilo­me­tern des Wohn­be­reichs oder des Arbeits­plat­zes oder zur nächst­ge­le­ge­nen Ein­rich­tung zur Grundversorgung/für Ein­käu­fe des täg­li­chen Bedarfs, 
  • Besuch bei Part­nern, Hilfs­be­dürf­ti­gen, Kran­ken oder zur Wahr­neh­mung des Sor­ge- und Umgangs­rechts im jewei­li­gen pri­va­ten Bereich, Besuch in Pfle­ge­hei­men und Krankenhäusern,
  • Tref­fen und Besu­che mit Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stan­des bis maxi­mal fünf Per­so­nen bzw. anläss­lich des Weih­nachts­fes­tes mit bis zu zehn Personen,
  • Beglei­tung Ster­ben­der und Beer­di­gun­gen sowie
  • Sport und Bewe­gung im Frei­en im Umkreis von 15 Kilo­me­tern des Wohn­be­reichs sowie der Besuch des eige­nen oder gepach­te­ten Klein­gar­tens oder Grund­stücks unter Ein­hal­tung der Kontaktbeschränkungen. 

Erwei­te­re Aus­gangs­be­schrän­kun­gen bei anhal­tend hohem Infektionsgeschehen

Bei lan­des­weit fünf Tagen andau­ern­der Über­schrei­tung des Inzi­denz­wer­tes von 200 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner inner­halb von sie­ben Tagen gilt zwi­schen 22:00 und 6:00 Uhr früh eine erwei­ter­te Aus­gangs­be­schrän­kung (Aus­gangs­sper­re). Maß­geb­lich hier­für sind die ver­öf­fent­lich­ten Zah­len des tages­ak­tu­el­len Lage­be­richts des Robert-Koch-Insti­tuts. Das Ver­las­sen der Woh­nung ist in die­ser Zeit unter ande­rem nur aus fol­gen­den Grün­den zulässig:

  • Aus­übung des Berufs,
  • Weg zur Kindernotbetreuung,
  • Besuch des Ehe- oder Lebenspartners,
  • Wahr­neh­mung des not­wen­di­gen Lieferverkehrs,
  • Besuch hilfs­be­dürf­ti­ger Men­schen und Kran­ken sowie zur Wahr­neh­mung des Sor­ge- und Umgangsrechts,
  • Arzt­be­such,
  • Beglei­tung Sterbender,
  • unab­ding­ba­re Ver­sor­gung von Tieren,
  • in der Zeit vom 24. Dezem­ber bis 26. Dezem­ber zur Teil­nah­me an einem Got­tes­dienst sowie
  • Hei­lig­abend und Silvesternacht

Schlie­ßung von Geschäften

Schlie­ßen müs­sen Ein­kaufs­zen­tren, Ein­zel­han­del sowie Laden­ge­schäf­te mit Aus­nah­me zuläs­si­ger Tele­fon- und Online-Ange­bo­te aus­schließ­lich zum Ver­sand oder zur Lie­fe­rung. Erlaubt ist unter ande­rem die Öff­nung von fol­gen­den Geschäf­ten und Märk­ten des täg­li­chen Bedarfs sowie der Grundversorgung:

Lebens­mit­tel­han­del, Tier­be­darf, Geträn­ke­märk­te, Abhol- und Lie­fer­diens­te, Apo­the­ken, Dro­ge­rien, Sani­täts­häu­ser, Opti­ker, Hör­akus­ti­ker, Spar­kas­sen und Ban­ken, Post­stel­len, Rei­ni­gun­gen, Fri­seu­re, Wasch­sa­lons und Laden­ge­schäf­te des Zei­tungs­ver­kaufs, Ver­kauf von Weih­nachts­bäu­men, Tank­stel­len, Wert­stoff­hö­fe, Kfz- und Fahr­rad­werk­stät­ten sowie ein­schlä­gi­ge Ersatz­teil­ver­kaufs­stel­len, selbst­pro­du­zie­ren­de und ‑ver­mark­ten­de Baum­schu­len sowie Gar­ten­bau­be­trie­be und Floristen. 

Die Kun­den­be­schrän­kun­gen pro Qua­drat­me­ter in Geschäf­ten gel­ten wei­ter­hin. Die zuläs­si­ge Höchst­zahl an Kun­den, die gleich­zei­tig anwe­send sein dür­fen, ist im Ein­gangs­be­reich bekannt zu geben. 

Die zustän­di­gen kom­mu­na­len Behör­den kön­nen abhän­gig von der aktu­el­len regio­na­len Infek­ti­ons­la­ge ver­schär­fen­de Maß­nah­men ergrei­fen, die der Ein­däm­mung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens dienen. 

Ein­schrän­kun­gen für Versammluingen

Unter frei­em Him­mel sind Ver­samm­lun­gen aus­schließ­lich orts­fest und mit höchs­tens 1.000 Teil­neh­mern zuläs­sig, wenn alle Teil­neh­mer, Ver­samm­lungs­lei­ter und Ord­ner eine Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen und der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fünf Tagen andau­ern­der Über­schrei­tung des Sie­ben-Tage-Inzi­denz­wer­tes von 200 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner im Land­kreis oder in der kreis­frei­en Stadt sind Ver­samm­lun­gen auf maxi­mal 200 Per­so­nen begrenzt, bei einer fünf Tage andau­ern­den Über­schrei­tung des Sie­ben-Tage-Inzi­denz­wer­tes von 300 Neu­in­fek­tio­nen sind 10 Teil­neh­mer erlaubt. Im Ein­zel­fall kön­nen Aus­nah­men erteilt wer­den, wenn dies aus infek­ti­ons­schutz­recht­li­cher Sicht ver­tret­bar ist.

Schlie­ßung von Schu­len, Inter­na­ten und Kindertagesstätten

Die neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung sieht auch vor, dass Schu­len, Schul­in­ter­na­te und Ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung bis ein­schließ­lich 8. Janu­ar 2021 geschlos­sen blei­ben. In der Woche vor und nach den Weih­nachts­fe­ri­en (14. bis 18. Dezem­ber 2020 sowie 4. bis 8. Janu­ar 2021) befin­den sich die Schü­ler in häus­li­cher Lern­zeit. Die Schul­be­suchs­pflicht wird für die­se Zeit auf­ge­ho­ben. Für Schü­ler der Pri­mar­stu­fe (Grund­schu­le und För­der­schu­le Klas­sen­stu­fe 1 – 4) sowie für Kita- und Hort­kin­der wird eine Not­be­treu­ung ange­bo­ten. Die­se wird in den Grund- und För­der­schu­len für ihre Schü­ler und in Hor­ten im Zeit­raum 14. bis 18. Dezem­ber 2020 sowie 4. bis 8. Janu­ar 2021 wäh­rend der übli­chen Unter­richts- und Hort­zei­ten gestat­tet. Auch an För­der­schu­len mit dem För­der­schwer­punkt geis­ti­ge Ent­wick­lung ist für dort betreu­te Kin­der am 21. und 22. Dezem­ber 2020 sowie in sons­ti­gen Ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung wäh­rend der übli­chen Öff­nungs­zei­ten eine Not­be­treu­ung mög­lich. Eine Not­be­treu­ung kann nur dann in Anspruch genom­men wer­den, wenn bei­de Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­ten (oder der allei­ni­ge Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­te) in einem sys­tem­re­le­van­ten Beruf tätig und auf­grund dienst­li­cher oder betrieb­li­cher Grün­de an einer Betreu­ung des Kin­des gehin­dert sind. Für bestimm­te Berufs­grup­pen genügt es, wenn nur einer der Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­ten beruf­lich tätig ist und an einer Betreu­ung des Kin­des gehin­dert ist. Eine Not­be­treu­ung ist auch mög­lich, wenn das Jugend­amt eine dro­hen­de Kin­des­wohl­ge­fähr­dung feststellt. 

1. Ände­rungs­ver­fü­gung des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Osterzgebirge

Der Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge hat auf­grund des hohen Inzi­denz­wer­tes bereits am 30.11.2020 eine All­ge­mein­ver­fü­gung im Rah­men der Umset­zung der Rege­lun­gen des
§ 8 Absatz 1 und Absatz 4 Sächs­Coro­naSch­VO erlassen.

In den letz­ten fünf Tagen beweg­te sich der Inzi­denz­wert im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge zwi­schen 477,2 und 534,6 und hat damit den in der Säch­si­schen Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung vom 27.11.2020 (Sächs­Coro­naSch­VO) fest­ge­leg­ten Inzi­denz­wert erheb­lich über­schrit­ten. Vor dem Hin­ter­grund des aktu­el­len Infek­ti­ons­ge­sche­hens hat sich die Land­kreis­ver­wal­tung ent­schie­den eine Ver­schär­fung der bestehen­den All­ge­mein­ver­fü­gung zu erlassen.

08.12.2020

All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge vom 07.12.2020 über die Beschrän­kung des Besuchs von Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits- und Sozialwesens

Vor dem Hin­ter­grund des aktu­el­len Infek­ti­ons­ge­sche­hens hat sich die Land­kreis­ver­wal­tung ent­schie­den eine neue All­ge­mein­ver­fü­gung über die Beschrän­kung des Besuchs von Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits- und Sozi­al­we­sens zu erlas­sen. Die Bewoh­ner sowie die Betreu­ten in die­sen Ein­rich­tun­gen gehö­ren auf­grund ihres Alters und/oder des Vor­lie­gens von Vor­er­kran­kun­gen zu dem Per­so­nen­kreis mit einem erhöh­ten Risi­ko für einen schwe­ren Krank­heits­ver­lauf. Unter ande­rem wird mit der neu­en All­ge­mein­ver­fü­gung gere­gelt, dass der Besuch von Bewoh­nern und Betreu­ten erlaubt ist, jedoch nur bei Vor­lie­gen eines nega­ti­ven PCR- oder vor
Ort durch­ge­führ­ten Anti­gen­schnell­tests. Glei­ches gilt für die Beglei­tung Ster­ben­der. Wei­ter­hin haben in den Ein­rich­tun­gen beruf­lich täti­ge Per­so­nen pro­phy­lak­tisch ein­mal pro Kalen­der­wo­che einen Anti­gen­schnell­test an sich durch­füh­ren zu lassen.

All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge zu ver­schär­fen­den Maßnahmen

Der Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge ist auf­grund des bereits seit Mit­te Novem­ber dau­er­haft über­schrit­te­nen Schwel­len­wer­tes von 200 Neu­in­fek­tio­nen in den letz­ten sie­ben Tagen in Bezug auf 100 000 Ein­woh­ner gehal­ten, die in § 8 der Säch­si­schen Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen ver­schär­fen­den Maß­nah­men zu ver­fü­gen.
Eine ent­spre­chen­de Not­wen­dig­keit ergibt sich aus der Säch­si­schen Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung vom 27. Novem­ber 2020.
Zum 1. Dezem­ber 2020 wird die All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses wirk­sam und u. a. fol­gen­de Maß­nah­men beinhalten:

  • ein Ver­bot zur Abga­be und zum Kon­sum von Alko­ho­li­ka und alko­hol­hal­ti­gen Geträn­ken auf bestimm­ten öffent­li­chen Plät­zen und in Tei­len des öffent­li­chen Raums,
  • eine wei­ter­ge­hen­de Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nasen­be­de­ckung in Tei­len des öffent­li­chen Raums,
  • die Unter­sa­gung des Betriebs von Ein­rich­tun­gen der Erwach­se­nen­bil­dung außer für Onlineangebote,
  • die grund­sätz­li­che Beschrän­kung von Ver­samm­lun­gen auf maxi­mal 200 Teilnehmer
  • Rege­lun­gen für Zusam­men­künf­te in Kir­chen und Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten und
  • Aus­gangs­be­schrän­kun­gen, wenn dem kei­ne trif­ti­gen Grün­de ent­ge­gen­ste­hen.
    Als trif­ti­ge Grün­de zäh­len ins­be­son­de­re die Aus­übung beruf­li­cher Tätig­kei­ten, der Besuch von Schu­len und Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen, der Besuch von Ein­rich­tun­gen zum Ziel der Aus- und Fort­bil­dung, Ver­sor­gungs­gän­ge des täg­li­chen Bedarfs, die Inan­spruch­nah­me medi­zi­ni­scher, psy­cho­so­zia­ler und vete­ri­när­me­di­zi­ni­scher Ver­sor­gungs­leis­tun­gen und die Beglei­tung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Per­so­nen und Minderjährigen.

28.11.2020

Das säch­si­sche Kabi­nett hat am 27. Novem­ber 2020 eine neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung beschlos­sen, um die Dyna­mik der Coro­na-Pan­de­mie deut­lich ein­zu­däm­men. Sie gilt vom 1. bis ein­schließ­lich 28. Dezem­ber 2020 und setzt das Ergeb­nis der Bera­tun­gen u.a. im Land­tag und der Minis­ter­prä­si­den­ten mit der Bun­des­kanz­le­rin um. Die Ver­ord­nung wur­de ent­spre­chend der Ände­run­gen des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes angepasst.

Schär­fe­re Kon­takt­be­schrän­kun­gen, Aus­wei­tung der Maskenpflicht

Die neue Säch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung ent­hält schär­fe­re Kon­takt­be­schrän­kun­gen: Ansamm­lun­gen und Zusam­men­künf­te im öffent­li­chen und pri­va­ten Raum sind auf höchs­tens zwei Haus­stän­de bis maxi­mal fünf Per­so­nen zu begren­zen. Kin­der bis zur Voll­endung des 14. Lebens­jah­res wer­den nicht mit­ge­zählt. Anläss­lich des Weih­nachts­fes­tes sind ab 23. Dezem­ber Tref­fen mit ins­ge­samt zehn Per­so­nen aus dem Fami­li­en- und Freun­des­kreis zulässig.

Die Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung wird aus­ge­wei­tet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebs­stät­ten außer am unmit­tel­ba­ren Arbeits­platz, sofern der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern dort ein­ge­hal­ten wer­den kann.

Ein­rich­tun­gen und Ange­bo­te im Kul­tur- und Frei­zeit­be­reich blei­ben geschlossen

Die der­zeit gül­ti­gen Vor­ga­ben zur Schlie­ßung von Ein­rich­tun­gen und Ange­bo­ten im Bereich Frei­zeit und Kul­tur blei­ben bestehen. Musik­schu­len dür­fen wie­der für den Ein­zel­un­ter­richt öffnen.

In Geschäf­ten mit einer Ver­kaufs­flä­che von bis zu 800 Qua­drat­me­tern darf sich nicht mehr als ein Kun­de pro zehn Qua­drat­me­ter Ver­kaufs­flä­che auf­hal­ten. Bei Geschäf­ten mit mehr als 800 Qua­drat­me­ter Ver­kaufs­flä­che darf sich ins­ge­samt auf einer Flä­che von 800 Qua­drat­me­tern höchs­tens ein Kun­de pro 10 Qua­drat­me­ter Ver­kaufs­flä­che auf­hal­ten, auf der dar­über hin­aus gehen­den Flä­che höchs­tens ein Kun­de pro 20 Quadratmetern.

Wei­te­re Ein­schrän­kun­gen in beson­ders betrof­fe­nen Regio­nen (Hot­spots)

Neu gere­gelt ist die Ver­pflich­tung der säch­si­schen Land­krei­se und Kreis­frei­en Städ­te, ab fünf Tagen andau­ern­der Über­schrei­tung des Inzi­denz­wer­tes von 50 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner inner­halb von sie­ben Tagen wei­te­re Maß­nah­men anzu­ord­nen. Dazu kön­nen ins­be­son­de­re gehören:

  • ein auf bestimm­te Zei­ten und Orte beschränk­tes Ver­bot der Alko­hol­ab­ga­be oder des Alkoholkonsums, 
  • die Beschrän­kung der Teil­neh­mer­zahl an Beer­di­gun­gen auf nicht mehr als 25 Per­so­nen und
  • die Schlie­ßung von Ein­rich­tun­gen der Erwachsenenbildung

Ab fünf Tagen andau­ern­der Über­schrei­tung des Inzi­denz­wer­tes von 200 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner inner­halb von sie­ben Tagen sind durch die Land­krei­se oder die Kreis­frei­en Städ­te zeit­lich befris­te­te Aus­gangs­be­schrän­kun­gen anzu­ord­nen. Das Ver­las­sen der häus­li­chen Unter­kunft ohne trif­ti­gen Grund ist unter­sagt. Zu den trif­ti­gen Grün­den gehören:

  • Weg zur Schu­le, Arbeit, Kita, Arzt,
  • Ein­kau­fen (inner­halb des eige­nen Land­krei­ses bzw. Kreis­frei­en Stadt sowie des Nach­bar­land­krei­ses bzw. benach­bar­ten Kreis­frei­en Stadt), Inan­spruch­nah­me sons­ti­ger Dienstleistungen,
  • Besu­che, soweit durch Kon­takt­be­schrän­kun­gen erlaubt,
  • Unter­stüt­zung Hilfsbedürftiger,
  • Beglei­tung Ster­ben­der sowie Beer­di­gun­gen im engs­ten Familienkreis,
  • Sport und Bewe­gung im Frei­en im Umkreis von 15 Kilo­me­tern des Wohn­be­reichs sowie
  • Besuch des eige­nen oder gepach­te­ten Klein­gar­tens oder Grund­stü­ckes unter Ein­hal­tung der Kontaktbeschränkungen.

Ver­samm­lun­gen in Land­krei­sen oder in Kreis­frei­en Städ­ten, in denen der Inzi­denz­wert von 200 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner inner­halb von sie­ben Tagen fünf Tage lang über­schrit­ten wird, sind auf maxi­mal 200 Teil­neh­mer zu beschrän­ken. Ein auf bestimm­te Zei­ten und Orte beschränk­tes Ver­bot der Alko­hol­ab­ga­be oder des Alko­hol­kon­sums ist anzuordnen.

27.11.2020

Um die Tätig­keit von land­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben abzu­si­chern erlässt das Gesund­heits­amt des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge als zustän­di­ge Behör­de die nach­fol­gen­de All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge zur Auf­recht­erhal­tung der land­wirt­schaft­li­chen Infrastruktur

  1. Die All­ge­mein­ver­fü­gung rich­tet sich an alle Per­so­nen im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz- Ost­erz­ge­bir­ge, die in land­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben tätig sind und die sich auf­grund der All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge über die Abson­de­rung von Kon­takt­per­so­nen der Kate­go­rie I, von Ver­dachts­per­so­nen und von posi­tiv auf das Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 getes­te­te Per­so­nen oder auf­grund einer Ein­zel­fall­ent­schei­dung des Gesund­heits­am­tes des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge in Qua­ran­tä­ne in Form der häus­li­chen Abson­de­rung befinden.
  2. Den unter Zif­fer 1 genann­ten Per­so­nen wird gestat­tet, die häus­li­che Abson­de­rung zu ver­las­sen, soweit dies
    a. zur Betreu­ung und Ver­sor­gung der im land­wirt­schaft­li­chen Betrieb gehal­te­nen Tie­re
    oder
    b. zur Bestel­lung der Fel­der zwin­gend erfor­der­lich ist.
  3. Beim Ver­las­sen der häus­li­chen Abson­de­rung ist der Kon­takt mit Drit­ten nach Mög­lich­keit zu vermeiden.
  4. Das Ver­las­sen der häus­li­chen Abson­de­rung ist
    a. für Per­so­nen, die sich als Kon­takt- bzw. Ver­dachts­per­son in häus­li­cher Abson­de­rung
    befin­den, grund­sätz­lich nur unter Ver­wen­dung einer Mund-Nasen- Bede­ckung,
    b. für Per­so­nen, die sich in häus­li­cher Abson­de­rung befin­den, weil sie posi­tiv auf SARS-CoV‑2 getes­tet wur­den, grund­sätz­lich nur unter Ver­wen­dung einer FFP2 Mas­ke gestat­tet. Sofern die not­wen­di­gen Tätig­kei­ten allein aus­ge­führt wer­den, ist das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung / FFP2 Mas­ke nicht erforderlich.
  1. Beim Auf­tre­ten von Krank­heits­sym­pto­men (ins­be­son­de­re Fie­ber, Hus­ten, Atembeschwerden/Kurzatmigkeit) ist unver­züg­lich ein Arzt zur wei­te­ren Dia­gnos­tik auf­zu­su­chen. Par­al­lel dazu ist das Gesund­heits­amt des Land­rats­am­tes Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge unter der 03501 515 1190 (erreich­bar Mon­tag bis Frei­tag, 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr) oder per E‑Mail: symptome@landratsamt-pirna.de zu infor­mie­ren.
    Vor dem Kon­takt mit medi­zi­ni­schem Per­so­nal haben die unter Zif­fer 1 genann­ten Per­so­nen dar­auf hin­zu­wei­sen, dass sie mit dem Coro­na­vi­rus (SARS-CoV‑2) infi­ziert sind bzw. infi­ziert sein könnten.
  2. Soweit die­se All­ge­mein­ver­fü­gung eine Locke­rung der häus­li­chen Abson­de­rung regelt, geht sie etwa­igen, vor Inkraft­tre­ten die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung, erlas­se­nen Ein­zel­fall­be­schei­den des Gesund­heits­am­tes des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge sowie der All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge über die Abson­de­rung von Kon­takt­per­so­nen der Kate­go­rie I, von Ver­dachts­per­so­nen und von posi­tiv auf das Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 getes­te­te Per­so­nen vor.
  3. Die All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge für in der Land­wirt­schaft täti­ge Per­so­nen über Locke­run­gen bzgl. der Anord­nung der häus­li­chen Abson­de­rung bei der Aus­übung ihrer beruf­li­chen Tätig­keit vom 26.04.2020 wird mit Wir­kung zum 27.11.2020 widerrufen.
  4. Die All­ge­mein­ver­fü­gung ist kraft Geset­zes sofort vollziehbar.
  5. Die­se All­ge­mein­ver­fü­gung gilt am Tag nach der orts­üb­li­chen Bekannt­ma­chung als bekannt gegeben.
  6. Die All­ge­mein­ver­fü­gung wird bis ein­schließ­lich 31.01.2021 befris­tet und ver­liert damit am 01.02.2021 ihre Gül­tig­keit ohne dass es eines Wider­rufs bedarf. Für den Fall, dass sich nach ihrer Bekannt­ga­be die Sach­la­ge der SARS-CoV‑2 Pan­de­mie oder die infek­ti­ons­schutz­recht­li­che Rechts­la­ge so ent­wi­ckelt, dass ande­re als die in die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung getrof­fe­nen Rege­lun­gen erfor­der­lich wer­den, ergeht die­se All­ge­mein­ver­fü­gung unter dem Vor­be­halt des Wider­rufs.
    Begrün­dung
    I.
    Das Gesund­heits­amt des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge ist gemäß § 28 Absatz 1 und § 54 des Geset­zes zur Ver­hü­tung und Bekämp­fung von Infek­ti­ons­krank­hei­ten beim Men­schen (Infek­ti­ons­schutz­ge­setz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) das zuletzt durch Arti­kel 1 des Geset­zes vom 18. Novem­ber 2020 (BGBl. I S. 2397) geän­dert wor­den ist in Ver­bin­dung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Ver­ord­nung der Säch­si­schen Staats­re­gie­rung und des Säch­si­schen
    Staats­mi­nis­te­ri­ums für Sozia­les und Gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt zur Rege­lung der Zustän­dig­kei­ten nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz und für die Kos­ten­er­stat­tung für Imp­fun­gen und ande­re Maß­nah­men der Pro­phy­la­xe vom 9. Janu­ar 2019 (SächsGV­BI. S. 83), die durch die Ver­ord­nung vom 13. März 2020 (SächsGV­BI. S. 82) geän­dert wor­den ist, sach­lich zustän­dig. Die ört­li­che Zustän­dig­keit folgt aus § 1 des Geset­zes zur Rege­lung des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens und des Ver­wal­tungs­zu­stel­lungs­rechts für den Frei­staat Sach­sen vom 19. Mai 2010 (SächsGV­BI. S. 142), das durch Arti­kel 3 des Geset­zes vom 12. Juli 2013 (SächsGV­BI. S. 503) geän­dert wor­den ist (SächsVwVfZG), in Ver­bin­dung mit § 3 Absatz 1 Num­mer 3 des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes in der Fas­sung der Bekannt­ma­chung vom 23. Janu­ar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Arti­kel 5 Absatz 25 des Geset­zes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geän­dert wor­den ist. II. Die o. g. Anord­nun­gen erge­hen auf­grund von § 28 Absatz 1 IfSG in Ver­bin­dung mit § 28a IfSG und § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG. Wer­den Kran­ke, Krank­heits­ver­däch­ti­ge, Anste­ckungs­ver­däch­ti­ge oder Aus­schei­der fest­ge­stellt oder ergibt sich, dass ein Ver­stor­be­ner krank, krank­heits­ver­däch­tig oder Aus­schei­der war, so trifft die zustän­di­ge Behör­de die not­wen­di­gen Schutz­maß­nah­men, ins­be­son­de­re die in § 28a Absatz 1 IfSG und in den §§ 29 bis 31 IfSG genann­ten, soweit und solan­ge es zur Ver­hin­de­rung der Ver­brei­tung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten erfor­der­lich ist; sie kann ins­be­son­de­re Per­so­nen ver­pflich­ten, den Ort, an dem sie sich befin­den, nicht oder nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen zu ver­las­sen oder von ihr bestimm­te Orte oder öffent­li­che Orte nicht oder nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen zu betre­ten, § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Die Grund­rech­te der kör­per­li­chen Unver­sehrt­heit (Arti­kel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund­ge­set­zes – GG), der Frei­heit der Per­son (Arti­kel 2 Absatz 2 Satz 2 GG), der Ver­samm­lungs­frei­heit (Arti­kel 8 GG), der Frei­zü­gig­keit (Arti­kel 11 Absatz 1 GG) und der Unver­letz­lich­keit der Woh­nung (Arti­kel 13 Absatz 1 GG) wer­den inso­weit ein­ge­schränkt, § 28 Absatz 1 Satz 3 IfSG. Not­wen­di­ge Schutz­maß­nah­men im Sin­ne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Ver­hin­de­rung der Ver­brei­tung der Coro­na­vi­rus-Krank­heit-2019 (COVID-19) kön­nen für die Dau­er der Fest­stel­lung einer epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Trag­wei­te nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG durch den Deut­schen Bun­des­tag gemäß § 28a Absatz 1 Num­mer 2 ins­be­son­de­re die Ver­pflich­tung zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung (Mas­ken­pflicht) sein. Gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zustän­di­ge Behör­de bei sons­ti­gen Kran­ken sowie Krank­heits­ver­däch­ti­gen, Anste­ckungs­ver­däch­ti­gen und Aus­schei­dern anord­nen, dass sie in einem geeig­ne­ten Kran­ken­haus oder in sonst geeig­ne­ter­Wei­se abge­son­dert wer­den. Durch Zif­fer 1 wird der von der All­ge­mein­ver­fü­gung betrof­fe­ne Per­so­nen­kreis fest­ge­legt. Inso­weit rich­tet sich die All­ge­mein­ver­fü­gung an Per­so­nen die im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz- Ost­erz­ge­bir­ge wohn­haft und in land­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben tätig sind und sich auf­grund einer behörd­li­chen Anord­nung in Qua­ran­tä­ne in Form der häus­li­chen Abson­de­rung befin­den. Zur Auf­recht­erhal­tung des land­wirt­schaft­li­chen Betrie­bes und zur Sicher­stel­lung der Ver­sor­gung der Tie­re wird die­ser Per­so­nen­grup­pe gestat­tet, die häus­li­che Abson­de­rung in den durch Zif­fer 2 näher bestimm­ten Fäl­len zu ver­las­sen. Um eine wei­te­re Aus­brei­tung des neu­ar­ti­gen Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 nach Mög­lich­keit zu ver­mei­den, dür­fen die Per­so­nen die häus­li­che Abson­de­rung nur unter den in Zif­fer 2 bis 5 fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen ver­las­sen. Unter Ein­hal­tung die­ser Bedin­gun­gen ist eine Locke­rung der stren­gen Qua­ran­tä­ne im Flin­blick auf den damit ver­folg­ten Zweck ver­tret­bar. Den Ziel­set­zun­gen des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes wird damit in aus­rei­chen­dem Maße Genü­ge getan, da die frag­li­che Tätig­keit in der Regel allein oder in einem gewis­sen Abstand von wei­te­ren Per­so­nen, zumeist im Frei­en, aus­ge­übt wird. 

Im Inter­es­se einer funk­ti­ons­fä­hi­gen ein­hei­mi­schen Land­wirt­schaft und der Ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung mit deren Pro­duk­ten ist die ver­füg­te Locke­rung der genann­ten Vor­schrif­ten geeig­net, erfor­der­lich und auch ver­hält­nis­mä­ßig. Ande­re Pro­duk­ti­ons­be­trie­be sind inso­weit mit den genann­ten Bedin­gun­gen in der Land­wirt­schaft nicht ver­gleich­bar. Die All­ge­mein­ver­fü­gung wird am Tag nach ihrer orts­üb­li­chen Bekannt­ga­be wirk­sam und ist zunächst bis zum 31.01.2021 befris­tet. Sofern sich die Sach- bzw. Rechts­la­ge wesent­lich ändert, kann die All­ge­mein­ver­fü­gung bereits vor dem Frist­ab­lauf wider­ru­fen wer­den. Um wider­sprüch­li­che Rege­lun­gen zu ver­mei­den, wird die All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge für in der Land­wirt­schaft täti­ge Per­so­nen über Locke­rung bzgl. der Anord­nung der häus­li­chen Abson­de­rung bei der Aus­übung ihrer beruf­li­chen Tätig­keit vom 26.04.2020 mit Wir­kung zum 27.11.2020 widerrufen.

23.11.2020

In der Anla­ge befin­det sich die All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge sowie ein Sche­ma wie in den ein­zel­nen Fäl­len ver­fah­ren wer­den soll.

21.11.2020

Alle Per­so­nen sind ver­pflich­tet, vor dem Ein­gangs­be­reich von Groß- und Ein­zel­han­dels­ge­schäf­ten sowie Läden ein­schließ­lich der Park­plät­ze eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen.
• Vor den Schu­len und Ein­rich­tun­gen der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung ist der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zu Per­so­nen aus ande­ren Haus­stän­den ein­zu­hal­ten und eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen. Es wird emp­foh­len, dass die vul­ner­ablen Grup­pen auf nicht not­wen­di­ge Fahr­ten mit den Öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln verzichten.

01.11.2020

Um die Dyna­mik der Coro­na-Pan­de­mie ein­zu­däm­men, hat das Kabi­nett eine neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung beschlos­sen. Sie gilt vom 2. bis ein­schließ­lich 30. Novem­ber 2020 und setzt das Ergeb­nis der Bera­tun­gen der Minis­ter­prä­si­den­ten mit der Bun­des­kanz­le­rin um. Die neue Ver­ord­nung sieht weit­rei­chen­de Schlie­ßun­gen von Ein­rich­tun­gen und Ange­bo­ten im Bereich Frei­zeit und Kul­tur vor.

23.10.2020

Die All­ge­mein­ver­fü­gung beinhal­tet u. a. fol­gen­de Regelungsinhalte:

  • Tra­ge­pflicht einer Mund-Nasen­be­de­ckung in allen öffent­lich zugäng­li­chen Räum­lich­kei­ten mit regel­mä­ßi­gem Publikumsverkehr.
  • Pflicht zur Daten­er­fas­sung zur Kon­takt­nach­ver­fol­gung in bestimm­ten Einrichtungen.
  • Vor­ga­ben zur maxi­ma­len Per­so­nen­an­zahl bei pri­va­ten und öffent­li­chen Zusam­men­künf­ten, Ver­an­stal­tun­gen und Fei­er­lich­kei­ten. Für das kom­men­de Wochen­en­de wur­de dabei eine Über­gangs­re­ge­lung ermöglicht.
  • Schank- und Spei­se­wirt­schaf­ten sind von 22 Uhr bis 5 Uhr des Fol­ge­ta­ges zu schließen.
  • Die Abga­be von Alko­ho­li­ka und alko­hol­hal­ti­gen Geträn­ken ist im Zeit­raum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Fol­ge­ta­ges unter­sagt. Dies gilt für alle Ein­rich­tun­gen, ins­be­son­de­re Schank- und Spei­se­wirt­scha­fen, Gas­tro­no­mie, Ein­rich­tun­gen des Ein­zel­han­dels und Tankstellen.
  • Vor­ga­ben zur Durch­füh­rung von Groß­ver­an­stal­tun­gen und Sportveranstaltungen.
  • Vor­ga­ben zum Besuch von Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits- und Sozi­al­we­sens (u. a. Alten- und Pfle­ge­hei­me, Kran­ken­häu­ser) aus pri­va­ten Gründen.

22.10.2020

Neu in die Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung auf­ge­nom­men wur­de die Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung in Gesund­heits­ein­rich­tun­gen wie Kran­ken­häu­sern, Reha-Ein­rich­tun­gen, Tages­kli­ni­ken, Arzt- und Zahn­arzt­pra­xen. Außer­dem gibt es eine Neue­rung in Bezug auf Hygie­ne­kon­zep­te. Erst­mals ist ein Ansprech­part­ner für die Ein­hal­tung und Umset­zung des Kon­zep­tes, der gel­ten­den Kon­takt­be­schrän­kun­gen und Abstands­re­ge­lun­gen sowie zum Tagen einer Mund-Nasen-Bede­ckung zu benennen.

Eine wesent­li­che Neue­rung gegen­über der aktu­ell gel­ten­den Ver­ord­nung ist die Neu­fas­sung der Vor­ga­ben für Gebie­te mit erhöh­tem Infek­ti­ons­ge­sche­hen. Es gibt nun ein zwei­stu­fi­ges Sys­tem, wel­ches für die Inzi­denz ab 35 sowie ab 50 Infi­zier­ten pro 100.000 Ein­woh­ner inner­halb von 7 Tagen, bestimm­te vom Frei­staat als Rah­men vor­ge­ge­be­ne Maß­nah­men vor­sieht. Die­se sind durch die Land­krei­se und Kreis­frei­en Städ­te zu erlas­sen und orts­üb­lich bekannt zu geben.

20.10.2020

Zur Ein­däm­mung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens ist das Land­rats­amt ver­pflich­tet Maß­nah­men zu ergrei­fen, wenn die Neu­in­fek­tio­nen inner­halb von sie­ben Tagen 35 Fäl­le bezo­gen auf 100.000 Ein­woh­ner überschreiten.

In den letz­ten sie­ben Tagen wur­den im Land­kreis 98 Neu­in­fi­zier­te gemel­det. Dar­aus erge­ben sich 39,9 Infek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ner in den letz­ten sie­ben Tagen. Die­se Inzi­denz wur­de unter Anwen­dung der Rege­lung des § 7 Absatz 2 Sächs­Coro­naSch­VO ohne den Hot­spot Senio­ren­heim „Joch­höh“ in Frei­tal-Pest­er­witz ermittelt.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses regelt unter anderem:

  • Die Erfas­sung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten.
  • Das Tra­gen einer Mund-Nasen­be­de­ckung in Ein­rich­tun­gen des öffent­li­chen Raumes.
  • Für pri­va­te Zusam­men­künf­te in eige­ner Häus­lich­keit wird die Per­so­nen­zahl auf 25 beschränkt.
  • Fami­li­en­fei­ern sind mit bis zu 50 Per­so­nen aus dem Familien‑, Freun­des- und Bekann­ten­kreis zulässig.
  • Betriebs- und Vereinsfeiern.
  • Rege­lun­gen zum Mindestabstand.
  • Groß­ver­an­stal­tun­gen und Sport­ver­an­stal­tun­gen mit Publi­kum sind untersagt.
  • Rege­lun­gen für die Schank- und Spei­se­wirt­schaf­ten wer­den getroffen.
  • Der Besuch von Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits- und Sozi­al­we­sens (u. a. Alten- und Pfle­ge­hei­me, Kran­ken­häu­ser) wird eingeschränkt.

Die­se All­ge­mein­ver­fü­gung tritt ab dem 20.10.2020 im Land­kreis Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge in Kraft und ist auf der Home­page des Land­rats­am­tes eingestellt.

Die kom­plet­te Fas­sung fin­den Sie unter www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html.

Gleich­zei­tig tritt die All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge für das gesam­te Gebiet der Stadt Alten­berg vom 07.10.2020 außer Kraft.

07.10.2020

Neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung ab 01.10.2020

Im Frei­staat Sach­sen gel­ten die drei wesent­li­chen Grund­la­gen zur Ver­hin­de­rung von Infek­tio­nen mit dem Coro­na-Virus auch künf­tig wei­ter: Kon­takt­be­schrän­kun­gen, Abstands­ge­bot von 1,50 Metern zwi­schen Per­so­nen im öffent­li­chen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bede­ckung in öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln sowie in Geschäf­ten und Läden. Ein Ver­stoß gegen die Mas­ken­pflicht wird künf­tig mit einem Buß­geld in Höhe von 60 Euro geahn­det. Dar­über ver­stän­dig­te sich am 25. August 2020 das Kabi­nett in sei­ner Befas­sung mit der kom­men­den Corona-Schutz-Verordnung. 

Weih­nachts­märk­te wer­den wie Jahr­märk­te und Volks­fes­te mit einem geneh­mig­ten Hygie­ne­kon­zept erlaubt. Groß­ver­an­stal­tun­gen und Sport­ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 1.000 Besu­chern dür­fen statt­fin­den, sofern eine daten­schutz­kon­for­me und daten­spar­sa­me Kon­takt­ver­fol­gung mög­lich ist und ein geneh­mig­tes, auf die Ver­an­stal­tungs­art bezo­ge­nes Hygie­ne­kon­zept vor­liegt. Ab 20 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner inner­halb von sie­ben Tagen vor Beginn der Ver­an­stal­tung sind Groß- und Sport­ver­an­stal­tun­gen ohne wei­te­re behörd­li­che Ent­schei­dung untersagt.

Die Öff­nung von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten bleibt ver­bo­ten, es sei denn, es han­delt sich um die ent­gelt­li­che Erbrin­gung sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen ohne Geschlechts­ver­kehr mit geneh­mig­tem Hygie­ne­kon­zept sowie Nachverfolgungsauflagen. 

Wer für min­des­tens drei Wochen Sai­son­ar­beits­kräf­te mit Unter­brin­gung in Gemein­schafts­un­ter­künf­ten in Betrie­ben mit mehr als zehn Beschäf­tig­ten beschäf­tigt, muss dies 14 Tage vor Arbeits­auf­nah­me der zustän­di­gen kom­mu­na­len Behör­de anzei­gen. Zu Beginn der Arbeits­auf­nah­me muss ein nega­ti­ver Coro­na-Test vor­ge­legt werden.

Ein­rich­tun­gen wie Alten- und Pfle­ge­hei­me sowie Kran­ken­häu­ser müs­sen ihre Besuchs­re­ge­lun­gen an das aktu­el­le regio­na­le Infek­ti­ons­ge­sche­hen anpas­sen. Die Rege­lun­gen müs­sen in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zwi­schen dem Schutz der ver­sorg­ten Per­so­nen und deren Per­sön­lich­keits- und Frei­heits­rech­ten stehen. 

Die Rechts­ver­ord­nung gilt vom 1. Okto­ber 2020 bis ein­schließ­lich 2. Novem­ber 2020, §4a gilt bis ein­schließ­lich 6. Janu­ar 2021.

Im Frei­staat Sach­sen gel­ten die drei wesent­li­chen Grund­la­gen zur Ver­hin­de­rung von Infek­tio­nen mit dem Coro­na-Virus auch künf­tig wei­ter: Kon­takt­be­schrän­kun­gen, Abstands­ge­bot von 1,50 Metern zwi­schen Per­so­nen im öffent­li­chen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bede­ckung in öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln sowie in Geschäf­ten und Läden. Ein Ver­stoß gegen die Mas­ken­pflicht wird künf­tig mit einem Buß­geld in Höhe von 60 Euro geahn­det. Dar­über ver­stän­dig­te sich am 25. August 2020 das Kabi­nett in sei­ner Befas­sung mit der kom­men­den Corona-Schutz-Verordnung. 

Weih­nachts­märk­te wer­den wie Jahr­märk­te und Volks­fes­te mit einem geneh­mig­ten Hygie­ne­kon­zept erlaubt. Groß­ver­an­stal­tun­gen und Sport­ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 1.000 Besu­chern dür­fen statt­fin­den, sofern eine daten­schutz­kon­for­me und daten­spar­sa­me Kon­takt­ver­fol­gung mög­lich ist und ein geneh­mig­tes, auf die Ver­an­stal­tungs­art bezo­ge­nes Hygie­ne­kon­zept vor­liegt. Ab 20 Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner inner­halb von sie­ben Tagen vor Beginn der Ver­an­stal­tung sind Groß- und Sport­ver­an­stal­tun­gen ohne wei­te­re behörd­li­che Ent­schei­dung untersagt.

Die Öff­nung von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten bleibt ver­bo­ten, es sei denn, es han­delt sich um die ent­gelt­li­che Erbrin­gung sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen ohne Geschlechts­ver­kehr mit geneh­mig­tem Hygie­ne­kon­zept sowie Nachverfolgungsauflagen. 

Wer für min­des­tens drei Wochen Sai­son­ar­beits­kräf­te mit Unter­brin­gung in Gemein­schafts­un­ter­künf­ten in Betrie­ben mit mehr als zehn Beschäf­tig­ten beschäf­tigt, muss dies 14 Tage vor Arbeits­auf­nah­me der zustän­di­gen kom­mu­na­len Behör­de anzei­gen. Zu Beginn der Arbeits­auf­nah­me muss ein nega­ti­ver Coro­na-Test vor­ge­legt werden.

Ein­rich­tun­gen wie Alten- und Pfle­ge­hei­me sowie Kran­ken­häu­ser müs­sen ihre Besuchs­re­ge­lun­gen an das aktu­el­le regio­na­le Infek­ti­ons­ge­sche­hen anpas­sen. Die Rege­lun­gen müs­sen in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zwi­schen dem Schutz der ver­sorg­ten Per­so­nen und deren Per­sön­lich­keits- und Frei­heits­rech­ten stehen. 

Die Rechts­ver­ord­nung gilt vom 1. Sep­tem­ber 2020 bis ein­schließ­lich 2. Novem­ber 2020. 

27.08.2020

10.08.2020

Auf Anord­nung des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ters Jens Spahn tritt am 8. August 2020 zusätz­lich eine Ver­ord­nung zur Test­pflicht in Kraft. Sie ver­pflich­tet Ein­rei­sen­de aus Risi­ko­ge­bie­ten dazu, sich bei ihrer Ein­rei­se nach Deutsch­land einem Coro­na-Test zu unter­zie­hen.
Die Tes­tun­gen erfol­gen durch den Haus­arzt oder das Test­zen­trum der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung Sach­sen am Flug­ha­fen Dres­den. Alter­na­tiv kön­nen die Ein­rei­sen­den ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vor­le­gen, das nicht älter als 48 Stun­den sein darf. Solan­ge kein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vor­liegt, müs­sen sich Ein­rei­sen­de aus Risi­ko­ge­bie­ten in Qua­ran­tä­ne bege­ben.
Grund­sätz­lich müs­sen sich alle Rück­keh­rer aus Risi­ko­ge­bie­ten beim zustän­di­gen Gesund­heits­amt mel­den. Dies kann anhand der Aus­stei­ger­kar­ten bei der Nut­zung von öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln (Flug­zeug, Fern­bus etc.) oder über das Online­for­mu­lar auf unse­rer Web­sei­te www.landratsamt-pirna.de erfol­gen.
Wei­te­re Infor­ma­tio­nen unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html.

20.07.2020

Das Kabi­nett hat sich am 14. Juli 2020 auf eine neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung ver­stän­digt. Sie gilt vom 18. Juli bis 31. August 2020. Die wesent­li­chen Grund­la­gen zur Ver­hin­de­rung von Infek­tio­nen mit dem Coro­na-Virus gel­ten wei­ter­hin: Kon­takt­be­schrän­kun­gen, das grund­sätz­li­che Abstands­ge­bot von 1,50 Metern und die Pflicht, eine Mund- und Nasen­be­de­ckung in öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln und beim Ein­kau­fen zu tragen.

Die neue Ver­ord­nung ent­hält eini­ge Locke­run­gen: Neben Fami­li­en­fei­ern mit bis zu 100 Per­so­nen sind ab 18. Juli nun auch Betriebs- und Ver­eins­fei­ern bis zu 50 Per­so­nen erlaubt. Feri­en­la­ger mit ent­spre­chen­den Hygie­ne­kon­zep­ten sind mög­lich. Jahr­märk­te und Volks­fes­te mit geneh­mig­tem Hygie­ne­kon­zept mit maxi­mal 1.000 Besu­chern kön­nen statt­fin­den. Ab 1. Sep­tem­ber auch mit über 1.000 Per­so­nen, sofern eine Kon­takt­ver­fol­gung mög­lich ist. In Thea­tern, Kinos, Opern, Kon­gress­zen­tren, Kir­chen, Musik­clubs und Zir­kus­sen kann der Min­dest­ab­stand ver­rin­gert wer­den, wenn es eine ver­pflich­ten­de Kon­takt­ver­fol­gung und ein geneh­mig­tes Hygie­ne­kon­zept gibt. Orga­ni­sier­te Tanz­ver­an­stal­tun­gen von Tanz­schu­len und –ver­ei­nen sind wie­der mög­lich. In Rei­se­bus­sen muss ein Mund- und Nasen­schutz nur dann getra­gen wer­den, wenn der Min­dest­ab­stand von 1,50 Metern nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann. Ab 18. Juli sind auch Sport­wett­kämp­fe mit Publi­kum bis 1000 Per­so­nen wie­der zuläs­sig – mit geneh­mig­ten Hygie­ne­kon­zept. Wett­kämp­fe im Brei­ten- und Ver­eins­sport mit bis zu 50 Besu­chern benö­ti­gen kein geneh­mig­tes Hygie­ne­kon­zept. Ab 1. Sep­tem­ber dür­fen Groß- und Sport­ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 1.000 Besu­chern statt­fin­den, wenn eine Kon­takt­ver­fol­gung mög­lich ist und die Hygie­ne­re­geln ein­ge­hal­ten wer­den. Alle ande­ren Groß­ver­an­stal­tun­gen sind bis 31. Okto­ber untersagt.

27.06.2020

Schutz­ver­ord­nung und Hygieneauflagen

Am gest­ri­gen Abend sind die neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung sowie der zuge­hö­ri­ge All­ge­mein­ver­fü­gung zu den Hygie­ne­auf­la­gen bei uns eingegangen.

24.06.2020

Öster­reich spricht par­ti­el­le Rei­se­war­nung für NRW aus.

Auf der Insel Use­dom waren Urlau­ber aus dem Kreis Güters­loh schon am Mon­tag auf­ge­for­dert wor­den, Meck­len­burg-Vor­pom­mern wie­der zu verlassen.

Am heu­ti­gen Mitt­woch gibt es eine Tele­fon­kon­fe­renz der Gesund­heits­mi­nis­ter der Län­der, um eine ein­heit­li­che Linie im Umgang mit Rei­sen­den aus NRW, und hier aus den Krei­sen Waren­dorf und Güters­loh, zu beraten.

Wir dür­fen unse­re Leis­tungs­trä­ger und Ver­mie­ter bit­ten, Sorg­falt wal­ten zu las­sen, mit Gäs­ten aus den Krei­sen Waren­dorf und Güters­loh in NRW.

Inwie­weit Rei­sen­de aus die­sen Krei­sen ggf. in Qua­ran­tä­ne müs­sen oder auch zurück­ge­schickt wer­den sol­len, wer­den wir hof­fent­lich am heu­ti­gen Tag noch erfah­ren und von daher bit­te jetzt schon der dring­li­che Appell an die Ver­mie­ter und Leis­tungs­trä­ger, mit Gäs­ten aus die­sen Krei­sen etwas vor­sich­tig in der Begeg­nung zu sein.

05.06.2020

Am 6. Juni 2020 tritt die ange­pass­te säch­sisch­si­sche Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung in Kraft. Zu die­sem Zeit­punkt wird auch die zuge­hö­ri­ge All­ge­mein­ver­fü­gung von Hygie­ne­auf­la­gen zur Ver­hin­de­rung der Ver­brei­tung des Coro­na-Virus wirk­sam. Bei­de Doku­me­te fin­den Sie nachfolgend.

20.05.2020

Nach Pir­na öff­net ab nächs­te Woche auch Außen­stel­le des Land­rats­am­tes in Dippoldiswalde

  • Ter­min­ver­ein­ba­rung auch hier zwin­gend erforderlich
  • Hygie­ne­re­geln müs­sen ein­ge­hal­ten werden

Mit der Öff­nung der Außen­stel­le des Land­rats­am­tes in Dip­pol­dis­wal­de geht die Behör­de den nächs­ten Schritt in Rich­tung Nor­ma­li­tät. „Es ist mir ein gro­ßes Anlie­gen, all­mäh­lich wie­der als Dienst­leis­tungs­be­hör­de für die Bür­ger dazu­sein, auch im per­sön­li­chen Kon­takt. Auch wenn die Umstän­de eini­ge Vor­sichts­maß­nah­men erfor­dern, so möch­ten wir doch mit der Öff­nung des Land­rats­am­tes das Signal set­zen, dass es wei­ter geht.“, so Land­rat Micha­el Geisler.

Ab der 22. Kalen­der­wo­che wird es mög­lich sein, ein­zel­ne Ange­le­gen­hei­ten im per­sön­li­chen Kon­takt mit dem zustän­di­gen Bear­bei­ter im Land­rats­amt zu bespre­chen. Vor­ge­se­hen sind wie in Pir­na zunächst zwei Sprech­ta­ge in der Woche – Diens­tag und Don­ners­tag – , an denen Bür­ger­an­lie­gen, die eine zwin­gen­de per­sön­li­che Vor­spra­che erfor­dern, in der Zeit zwi­schen 08:00 und 18:00 Uhr erle­digt wer­den können.

Auch hier gilt, dass unbe­dingt eine vor­he­ri­ge tele­fo­ni­sche Ter­min­ver­ein­ba­rung erfol­gen muss. Ter­mi­ne kön­nen jeweils für diens­tags und don­ners­tags über die zen­tra­le Ein­wahl 03501 515–0 ver­ein­bart werden.

Zudem wird auch in der Behör­de ange­ord­net vor Betre­ten eine Mund-Nasen-Bede­ckung anzu­le­gen und die ent­spre­chen­den Hygie­ne­re­geln ein­zu­hal­ten. Dar­un­ter zählt ins­be­son­de­re die Anwen­dung des im Ein­gangs­be­reich des Land­rats­am­tes bereit­ste­hen­den Hand­des­in­fek­ti­ons­mit­tels. Von jedem Besu­cher wer­den außer­dem die per­sön­li­chen Daten (Name/Anschrift) erfasst und es erfolgt eine Tem­pe­ra­tur­mes­sung. Prio­ri­tät hat aller­dings nach wie vor die Kom­mu­ni­ka­ti­on per Tele­fon, E‑Mail und Post­ver­kehr. Dafür sowie für evtl. auf­tre­ten­de War­te­zei­ten wird um Ver­ständ­nis gebeten

14.05.2020

Die Staats­re­gie­rung hat am 12. Mai 2020 die zur Ein­däm­mung der Coro­na-Pan­de­mie erlas­se­nen Beschrän­kun­gen und Ver­bo­te wei­ter gelo­ckert und eine neue Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung beschlos­sen. Dem­nach blei­ben der Grund­satz der auf ein Min­dest­maß zu redu­zie­ren­den all­ge­mei­nen Kon­tak­te, das Abstands­ge­bot von min­des­tens 1,5 Metern und die für bestimm­te Berei­che erlas­se­ne Pflicht zur Mund-Nasen-Bede­ckung wei­ter bestehen.

Welche Versammlungen sind erlaubt? Wer darf öffnen?

Zusätz­lich zu den bis­he­ri­gen Kon­takt­mög­lich­kei­ten ist künf­tig auch der Kon­takt mit Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stan­des erlaubt. Neu sind auch Zusam­men­künf­te von Schul­kin­dern in der eige­nen Woh­nung mit bis zu drei wei­te­ren Klas­sen­ka­me­ra­den, um gemein­sam ler­nen zu kön­nen. Das gilt auch für Tref­fen mit Kin­dern der eige­nen fes­ten Kita-Grup­pe, damit Sor­ge­be­rech­tig­te sich die Kin­der­be­treu­ung tei­len können. 

Got­tes­diens­te, Beer­di­gun­gen, Trau­er­fei­ern und Trau­un­gen sind bei Ein­hal­tung der Abstands­re­geln gestat­tet. Ver­samm­lun­gen nach dem Ver­samm­lungs­recht sind erlaubt, wenn der Ver­an­stal­ter sicher­stellt, dass die Teil­neh­mer wäh­rend der gesam­ten Ver­samm­lung den Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern ein­hal­ten, Teil­neh­mer eine Mund-Nasen-Bede­ckung ver­wen­den, und sicher­ge­stellt ist, dass durch die Ein­hal­tung von Sicher­heits­ab­stän­den zwi­schen der Ver­samm­lung und dem sons­ti­gen öffent­li­chen Raum der Schutz der übri­gen Bevöl­ke­rung beach­tet wird. Mög­lich wird der Besuch von Fahr‑, Flug- und Bootsschulen. 

Öff­nen kön­nen künf­tig Thea­ter, Musik­thea­ter, Kinos, Kon­zert­häu­ser, Kon­zert­ver­an­stal­tungs­or­te und Opern­häu­ser, sofern ein von der kom­mu­na­len Behör­de geneh­mig­tes Hygie­ne­kon­zept vor­liegt. Ange­bo­te in Lite­ra­tur­häu­sern, Klein­kunst-Spiel­stät­ten, Sozio­kul­tur und Gäs­te­füh­run­gen sind eben­so möglich.

Geöff­net und besucht wer­den dür­fen Ein­rich­tun­gen für Fach­be­ra­tun­gen im sozia­len und psy­cho­so­zia­len Bereich, Senio­ren­treff­punk­te und Ange­bo­te der Kin­der- und Jugend­ar­beit ohne Über­nach­tung, wenn ein mit dem zustän­di­gen Gesund­heits­amt abge­stimm­tes Kon­zept zur Hygie­ne vor­liegt sowie pro­fes­sio­nel­len Betreu­ung sicher­ge­stellt ist. 

Auch Tanz­schu­len, Fit­ness- und Sport­stu­di­os, Sport­stät­ten ohne Publi­kum, Frei­bä­der, sofern ein vom Gesund­heits­amt geneh­mig­tes Hygie­ne­kon­zept vor­liegt, Spiel­ban­ken, Spiel­hal­len, Wett­an­nah­me­stel­len sowie Frei­zeit- und Ver­gnü­gungs­parks, sofern ein geneh­mig­tes Hygie­ne­kon­zept vor­liegt, dür­fen wie­der öff­nen. Die Nut­zung von Sport­stät­ten im Innen- und Außen­be­reich ohne Publi­kum ist wie­der zuläs­sig, wenn die durch die All­ge­mein­ver­fü­gung des Staats­mi­nis­te­ri­ums für Sozia­les und Gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt vor­ge­ge­be­nen Hygie­ne­vor­schrif­ten beach­tet wer­den. Dies gilt auch für die Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung von Sportwettkämpfen. 

Gast­stät­ten, Hotels und Pen­sio­nen sowie Hotels und Beher­ber­gungs­be­trie­be dür­fen wie­der öff­nen, wenn Hygie­ne- und Schutz­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Die zustän­di­ge kom­mu­na­le Behör­de kann das Hygie­ne­kon­zept auf sei­ne Ein­hal­tung über­prü­fen. Auch der Betrieb von Ein­zel­han­dels­ge­schäf­ten ist wie­der ohne Redu­zie­rung der Ver­kaufs­flä­che erlaubt. 

Was muss weiterhin geschlossen bleiben? Was ist noch nicht erlaubt?

Geschlos­sen blei­ben wei­ter­hin Bade­an­stal­ten in geschlos­se­nen Räu­men, Sau­nen und Dampf­bä­der, Mes­se­ver­an­stal­tun­gen, Spe­zi­al­märk­te, Volks­fes­te, Jahr­märk­te, Dis­ko­the­ken, Clubs, Musik­clubs, Rei­se­bus­rei­sen und Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten sowie die Ver­mitt­lung von Prostitution. 

Bestehen bleibt grund­sätz­lich das Besuchs­ver­bot für Kran­ken­häu­ser, Reha-Kli­ni­ken, Alten- und Pfle­ge­hei­me, Ein­rich­tun­gen und ambu­lant betreu­te Wohn­ge­mein­schaf­ten sowie Wohn­grup­pen mit Men­schen mit Behin­de­run­gen, sta­tio­nä­re Ein­rich­tun­gen und Wohn­stät­ten der Kin­der- und Jugend­hil­fe. Aus­nah­men kön­nen durch die zustän­di­gen Land­krei­se und zustän­di­gen Kreis­frei­en Städ­te im Ein­ver­neh­men mit dem Staats­mi­nis­te­ri­um für Sozia­les und Gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt auch in beson­ders gela­ger­ten Ein­zel­fäl­len erteilt wer­den, soweit dies infek­ti­ons­schutz­recht­lich ver­tret­bar ist.

Neue Handlungsgrenze

Um trotz der Locke­run­gen in Gebie­ten mit einem erhöh­ten Infek­ti­ons­ri­si­ko kon­kret räum­lich reagie­ren zu kön­nen, ergrei­fen die Land­krei­se und Kreis­frei­en Städ­te künf­tig Maß­nah­men zur Ein­däm­mung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens spä­tes­tens dann, wenn 50 bestä­tig­te Neu­in­fek­tio­nen auf 100.000 Ein­woh­ner inner­halb von sie­ben Tagen auf­tre­ten. Für den Fall eines kon­kre­ten räum­lich begrenz­ten Anstiegs der Infek­ti­ons­zahl­ten wer­den ent­spre­chend regio­nal oder auf ein­zel­ne Ein­rich­tun­gen begrenz­te Maß­nah­men ergriffen.

Geltungsdauer

Fast alle Rege­lun­gen der neu­en Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung tre­ten mit dem 15. Mai 2020 in Kraft. Die Ver­ord­nung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft. 

Hin­weis: Der Buß­geld­ka­ta­log zur Säch­si­schen Coro­na-Schutz-Ver­ord­nung wird vor­aus­sicht­lich am 14. Mai veröffentlicht.

Im fol­gen­den Anhang befin­den sich die Hygie­ne­an­for­de­run­gen des Lan­des Sachsen

08.05.2020

- Per­sön­li­che Vor­spra­chen im Land­rats­amt ab 20. KW wie­der mög­lich
- Ter­min­ver­ein­ba­rung zwin­gend erfor­der­lich
- Sprech­zei­ten aus­schließ­lich am Stand­ort Pirna


Auch in Coro­na-Zei­ten ist die Land­kreis­ver­wal­tung für die Anlie­gen der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger da, auch wenn die Kom­mu­ni­ka­ti­on wei­ter­hin vor­ran­gig per Mail, Post oder Tele­fon erfol­gen soll­te. Der per­sön­li­che Kon­takt soll auch wei­ter­hin die Aus­nah­me blei­ben.
Ab der 20. Kalen­der­wo­che wird es mög­lich sein, ein­zel­ne Ange­le­gen­hei­ten im per­sön­li­chen Kon­takt mit dem zustän­di­gen Bear­bei­ter im Land­rats­amt zu bespre­chen. Vor­ge­se­hen sind zunächst zwei Sprech­ta­ge in der Woche – Diens­tag und Don­ners­tag – , an denen aus­ge­wähl­te Berei­che der Behör­de zwi­schen 08:00 und 18:00 Uhr geöff­net wer­den.
Zwin­gend erfor­der­lich ist eine vor­he­ri­ge tele­fo­ni­sche Ter­min­ver­ein­ba­rung. Die­se wer­den ab der 20. KW, jeweils für diens­tags und don­ners­tags, über die zen­tra­le Ein­wahl 03501 515–0 ver­ein­bart (Ach­tung: auf Grund des Fei­er­ta­ges in der 21. KW am Diens­tag und Mitt­woch).
Zudem wird auch in der Behör­de ange­ord­net vor Betre­ten eine Mund-Nasen-Bede­ckung anzu­le­gen und die ent­spre­chen­den Hygie­ne­re­geln ein­zu­hal­ten. Dar­un­ter zählt ins­be­son­de­re die Anwen­dung des im Ein­gangs­be­reich des Land­rats­am­tes bereit­ste­hen­den Hand­des­in­fek­ti­ons­mit­tels. Von jedem Besu­cher wer­den außer­dem die per­sön­li­chen Daten (Name/Anschrift) erfasst und es erfolgt eine Tem­pe­ra­tur­mes­sung.
Das Land­rats­amt öff­net aus­schließ­lich am Stand­ort in Pir­na. Die Außen­stel­len in Dip­pol­dis­wal­de, Frei­tal und Seb­nitz blei­ben auch wei­ter­hin geschlossen.

04.05.2020

Die Staats­re­gie­rung hat am 30. April 2020 wei­te­re Locke­run­gen bestehen­der Coro­nabe­schrän­kun­gen und die Öff­nung von Ein­rich­tun­gen beschlos­sen. Die Locke­run­gen set­zen die Ein­hal­tung hygie­ni­scher Auf­la­gen vor­aus. Zur Ver­mei­dung von Anste­ckun­gen blei­ben die bestehen­den Kon­takt­be­schrän­kun­gen im Wesent­li­chen gül­tig. Die­se Grund­sät­ze gel­ten für alle Lebens­be­rei­che, auch für Arbeitsstätten. 

Kontaktbeschränkung sowie Mund-Nase-Bedeckungspflicht beim Einkaufen und in Bus und Bahn bleiben

Um eine Aus­brei­tung des Virus zu redu­zie­ren oder gar zu ver­hin­dern, ist wei­ter­hin jeder auf­ge­for­dert, auf pri­va­te Rei­sen, Aus­flü­ge und Besu­che – auch von Ver­wand­ten – zu ver­zich­ten. Das trifft auch für über­re­gio­na­le tages­tou­ris­ti­sche Aus­flü­ge zu. Erlaubt ist der Auf­ent­halt im öffent­li­chen Raum mit Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stan­des sowie mit einer wei­te­ren nicht im Haus­stand leben­den Per­son und, das ist neu, deren Part­ne­rin bzw. Part­ner. Das gilt auch für die Wahr­neh­mung des Sor­ge- und Umgangsrechts. 

Drin­gend emp­foh­len wird, im öffent­li­chen Raum und ins­be­son­de­re bei Kon­takt mit Risi­ko­per­so­nen eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen, um für sich und ande­re das Risi­ko von Infek­tio­nen zu redu­zie­ren. Ver­pflich­tend ist das Tra­gen die­ser Mund-Nasen-Bede­ckung wei­ter­hin in Geschäf­ten des Ein­zel­han­dels und beim Benut­zen öffent­li­cher Verkehrsmittel. 

Welche Versammlungen sind erlaubt?

Alle Ver­samm­lun­gen und sons­ti­gen Ansamm­lun­gen von Men­schen blei­ben unter­sagt. Aus­ge­nom­men sind Zusam­men­künf­te mit Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stan­des und wei­te­rer fünf Per­so­nen zur Beglei­tung Ster­ben­der. Got­tes­diens­te sind unter Ein­hal­tung der bestehen­den Hygie­ne­vor­schrif­ten und der Abstands­re­ge­lung erlaubt. Gestat­tet sind auch der Besuch von Kitas zur Not­be­treu­ung, von öffent­li­chen und frei­en Schu­len im Zusam­men­hang mit der gel­ten­den All­ge­mein­ver­fü­gung sowie der Besuch von Bil­dungs­ein­rich­tun­gen und Berufs­bil­dungs­zen­tren. Erlaubt sind auch orts­fes­te Ver­samm­lun­gen unter frei­em Him­mel mit einer maxi­ma­len Teil­neh­mer­zahl von 50 Besu­chern und einer zeit­li­chen Begren­zung auf 60 Minu­ten. Die Ver­samm­lungs­teil­neh­mer müs­sen einen Min­dest­ab­stand von 1,5 Meter zuein­an­der ein­hal­ten und eine Mund-Nasen-Bede­ckung tragen.

Wer darf öffnen?

Ein­rich­tun­gen und Ange­bo­te mit Publi­kums­ver­kehr blei­ben grund­sätz­lich geschlos­sen und unter­sagt. Die bereits bestehen­den Aus­nah­men wer­den erwei­tert auf Gedenk­stät­ten, Biblio­the­ken aus­schließ­lich zur Medi­en­aus­lei­he, Archi­ve, Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Gale­rien, Aus­stel­lungs­häu­ser und Außen­an­la­gen von Tier­parks, Bota­ni­schen sowie Zoo­lo­gi­schen Gär­ten. In geschlos­se­nen Räu­men ist eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen. Öff­nen dür­fen Fahr­schu­len. Aller­dings dür­fen sie noch kei­ne Fahr­stun­den und prak­ti­sche Fahr­prü­fun­gen für PKW anbieten. 

Spiel­plät­ze dür­fen bei Ein­hal­tung eines spe­zi­el­len hygie­ni­schen Nut­zungs­kon­zepts nach Geneh­mi­gung durch die Kom­mu­ne wie­der benutzt wer­den. Auch Außen­sport­stät­ten sind zur Nut­zung wie­der zuge­las­sen, wenn Abstands­re­geln und Hygie­ne­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten werden. 

Die Vor­schrif­ten für Geschäf­te, Betrie­be und Dienst­leis­tungs­be­trie­be blei­ben weit­ge­hend bestehen. Ein­kaufs­zen­tren müs­sen zur Öff­nung Kon­zep­te vor­le­gen, die mit dem Gesund­heits­amt abzu­stim­men sind. Möbel­häu­ser dür­fen zusätz­lich öff­nen. Für den Ein­zel­han­del ist wei­ter­hin eine Ver­kaufs­flä­che von 800 Qua­drat­me­tern erlaubt, die nun­mehr auch durch Absper­rung oder ähn­li­che Maß­nah­men geschaf­fen wer­den kann. Öff­nen dür­fen künf­tig Fri­seu­re und art­ver­wand­te Dienst­leis­tun­gen, wenn sie beson­de­re Schutz­maß­nah­men für Kun­den und Beschäf­tig­te anwen­den. Gast­stät­ten, Hotels und Beher­ber­gungs­be­trie­be blei­ben geschlossen.

Was wird noch gelockert?

Erlaubt sind künf­tig Dau­er­cam­ping sowie die Eigen­zut­zung von Feri­en­woh­nun­gen und Wohn­mo­bi­len. Wie­der mög­lich sind Ange­bo­te der offe­nen Kin­der- und Jugend­ar­beit mit einem geneh­mig­ten Kon­zept zur Hygie­ne und der pro­fes­sio­nel­len Betreuung.

Was ist weiterhin untersagt?

Die Besuchs­ver­bo­te in Kran­ken­häu­sern, Alten- und Pfle­ge­hei­men, Wohn­ge­mein­schaf­ten sowie Wohn­grup­pen mit Men­schen mit Behin­de­run­gen und sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen der Kin­der- und Jugend­hil­fe blei­ben mit den bereits bis­her gel­ten­den Aus­nah­me­mög­lich­kei­ten bestehen. 

30.04.2020

Im Anhang befin­det sich eine Über­sicht mit den häu­figs­ten Fra­gen Rund um die mög­li­chen Hilfs­pro­gram­me der Lan­des­di­rek­ti­on Sachsen

Das Land­rats­amt des Land­krei­ses Säch­si­sche Schweiz-Ost­erz­ge­bir­ge erlässt als zustän­di­ge Behör­de gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Halb­satz 2 IfSG eine All­ge­mein­ver­fü­gung.
Die­se All­ge­mein­ver­fü­gung rich­tet sich an in land­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben täti­ge Per­so­nen, die auf­grund behörd­li­cher Anord­nung unter häus­li­cher Qua­ran­tä­ne ste­hen.
Die­sen Per­so­nen wird gestat­tet, unter Ein­hal­tung der wei­ter­hin gel­ten­den Hygie­ne- und Kon­takt­be­schrän­kungs­vor­schrif­ten unter den fol­gen­den Bedin­gun­gen ihre land­wirt­schaft­li­che Tätig­keit aus­zu­üben:
a. die betref­fen­den Per­so­nen müs­sen täg­lich 2 x Fie­ber mes­sen und bei kleins­ten Anzei­chen von Sym­pto­men bzw. Fie­ber sofort den Dienst abbre­chen und sich beim Gesund­heits­amt des Land­krei­ses mel­den;
b. die Ein­stel­lung der Arbeit und Anord­nung der häus­li­chen Qua­ran­tä­ne wird erst dann aus­ge­spro­chen, wenn ein PCR-Test posi­tiv ist bzw. Sym­pto­me auf­tre­ten.
Die­se All­ge­mein­ver­fü­gung mach­te sich erfor­der­lich, um die Ver­sor­gung der in den land­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben gehal­te­nen Tie­re wei­ter­hin sicher­zu­stel­len. Daher wird für Beschäf­tig­te in land­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben im Fal­le der Anord­nung der häus­li­chen Abson­de­rung die Anwen­dung des soge­nann­ten „Ber­li­ner Modells“ ver­fügt. Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter die­ser Betrie­be, die als Rei­se­rück­keh­rer bzw. Kon­takt­per­so­nen zäh­len, kön­nen unter den genann­ten Bedin­gun­gen wei­ter­hin ihren Dienst wahr­neh­men, obwohl sie eigent­lich in häus­li­cher Qua­ran­tä­ne sein müss­ten.
Bei Ein­hal­tung der vor­ge­nann­ten Bedin­gun­gen ist eine Locke­rung der ansons­ten sehr stren­gen Qua­ran­tä­ne-Vor­schrif­ten ver­tret­bar. Den Ziel­set­zun­gen des IfSG wird damit in aus­rei­chen­dem Maße Genü­ge getan, da die frag­li­che Tätig­keit in der Regel allein oder weit ent­fernt von sons­ti­gen dort täti­gen Per­so­nen zumeist im Frei­en aus­ge­übt wird.
Ande­re Pro­duk­ti­ons­be­trie­be sind inso­weit mit den genann­ten Bedin­gun­gen in der Land­wirt­schaft nicht ver­gleich­bar.
Kon­takt­da­ten für die Anzei­ge beim Gesund­heits­amt: verwaltungsstab@landratsamt-pirna.de bzw. Tele­fon: 03501/515‑4623

Das Säch­si­sche Staats­mi­nis­te­ri­um für Sozia­les und gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt (SMS) hat Infor­ma­tio­nen zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung zur Ver­fü­gung gestellt.

Im Frei­staat Sach­sen gel­ten ab dem 20. April 2020 leicht gelo­cker­te Beschrän­kun­gen im öffent­li­chen Leben. Das beschloss die Staats­re­gie­rung auf ihrer Kabi­netts­sit­zung am 17. April. Ziel der säch­si­schen Ver­ord­nung bleibt es, Anste­ckun­gen mit dem Coro­na­vi­rus zu ver­mei­den, damit sei­ne Aus­brei­tung zu brem­sen und die Nach­ver­fol­gung von Infek­ti­ons­ket­ten zu ermög­li­chen. Dies soll die Gesund­heit der Bevöl­ke­rung schüt­zen, die Zahl der schwe­ren Krank­heits­ver­läu­fe beschrän­ken und das Gesund­heits­sys­tem vor einer Über­las­tung bewahren.

Kontaktbeschränkung bleibt, Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei Einkauf und Fahrten mit Bus und Bahn

Auch künf­tig ist jeder Bür­ger ange­hal­ten, die phy­sisch-sozia­len Kon­tak­te zu ande­ren Men­schen als den Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands auf ein abso­lut nöti­ges Mini­mum zu redu­zie­ren. Für alle gilt eine Kon­takt­be­schrän­kung. Wo immer mög­lich, ist ein Min­dest­ab­stand zu ande­ren Per­so­nen von 1,5 Metern ein­zu­hal­ten (außer zu Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stan­des), um die Anste­ckung zu ver­mei­den. Dies gilt für alle Lebens­be­rei­che, auch für Arbeitsstätten.

Es wird drin­gend emp­foh­len, im öffent­li­chen Raum und ins­be­son­de­re bei Kon­takt mit Risi­ko­per­so­nen eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen, um für sich und ande­re das Risi­ko von Infek­tio­nen zu redu­zie­ren. Ver­pflich­tend ist das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung bei der Benut­zung des öffent­li­chen Nah­ver­kehrs und beim Auf­ent­halt in Einzelhandelsgeschäften.

Ausgangsbeschränkungen fallen weg

Wesent­li­che Locke­run­gen der bis­he­ri­gen Maß­nah­men sind der Weg­fall der Aus­gangs­be­schrän­kun­gen. Es ist künf­tig erlaubt, die eige­ne Woh­nung auch ohne trif­ti­gen Grund zu ver­las­sen. Der Auf­ent­halt ist außer­halb der eige­nen Woh­nung bzw. des eige­nen Hau­ses nur allei­ne, mit einer wei­te­ren nicht im Haus­halt leben­den Per­son oder im Kreis des eige­nen Haus­stan­des gestattet.

Um eine weit­räu­mi­ge Aus­brei­tung des Virus zu redu­zie­ren, blei­ben die Bür­ger auf­ge­for­dert, gene­rell auf pri­va­te Rei­sen, Aus­flü­ge und Besu­che – auch von Ver­wand­ten – zu ver­zich­ten. Das gilt auch für über­re­gio­na­le tages­tou­ris­ti­sche Ausflüge.

Häu­fi­ge Fra­gen im Umgang mit der Säch­si­schen Corona-Schutz-Verordnung

Was darf öff­nen ab 20.04.2020

Eine Öff­nung ist wei­ter­hin für Ein­zel­han­dels­ge­schäf­te für Lebens­mit­tel und für Waren der täg­li­chen Grund­ver­sor­gung erlaubt. Zudem kön­nen wei­te­re Laden­ge­schäf­te des Ein­zel­han­dels jeder Art bis zu einer Ver­kaufs­flä­che von 800 Qua­drat­me­tern geöff­net wer­den. Unab­hän­gig von der Flä­che zuläs­sig ist die Öff­nung von Laden­ge­schäf­ten von Hand­werks­be­trie­ben, Tank­stel­len, Auto­häu­sern, Fahr­rad­lä­den, Kfz- und Fahr­rad­werk­stät­ten sowie ein­schlä­gi­gen Ersatz­teil­ver­kaufs­stel­len, selbst­pro­du­zie­ren­den und selbst­ver­mark­ten­den Baum­schu­len und Gar­ten­bau­be­trie­ben, Läden für Tier­be­darf sowie von Gar­ten- und Bau­märk­ten. Ein­kaufs­zen­tren blei­ben wei­ter­hin geschlos­sen. Erlaubt ist dort wie bis­her nur die Öff­nung von Geschäf­ten des täg­li­chen Bedarfs und der Grund­ver­sor­gung sowie von Läden, die über einen sepa­ra­ten Kun­den­ein­gang von außen ver­fü­gen. Zudem kön­nen Got­tes­diens­te, Beer­di­gun­gen, Trau­er­fei­ern und Trau­un­gen mit bis zu 15 Besu­chern stattfinden.

Was ist wei­ter­hin untersagt?

Unter­sagt blei­ben wei­ter­hin Ver­an­stal­tun­gen und Ansamm­lun­gen jeg­li­cher Art. Im Ein­zel­fall kön­nen jedoch auf Antrag Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen durch die zustän­di­gen Land­krei­se oder kreis­frei­en Städ­te erteilt wer­den. Geschlos­sen blei­ben jeg­li­che Ein­rich­tun­gen und Ange­bo­te für den Publi­kums­ver­kehr. Aus­ge­nom­men sind unter ande­rem nur staat­li­che und freie Schu­len zum Zweck der Prü­fungs­vor­be­rei­tung, Hoch­schu­len und die Berufs­aka­de­mie, Fach­bi­blio­the­ken und Archi­ve, Bil­dungs­ein­rich­tun­gen der beruf­li­chen Aus- und Wei­ter­bil­dung und Kitas zur Notbetreuung.

Unter­sagt bleibt die Öff­nung von Gas­tro­no­mie­be­trie­ben jeder Art sowie Hotel- und Beher­ber­gungs­be­trie­be zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken. Eben­so ist der Betrieb von Dienst­leis­tungs­be­trie­ben mit unmit­tel­ba­rem Kun­den­kon­takt unter­sagt – mit Aus­nah­me not­wen­di­ger medi­zi­ni­scher Behandlungen.

Die bestehen­den Besuchs­ver­bo­te für Kran­ken­häu­ser, Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Alten­hei­me, Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen, Ein­rich­tun­gen und ambu­lant betreu­ten Wohn­ge­mein­schaf­ten und Wohn­grup­pen mit Men­schen mit Behin­de­run­gen sowie sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen der Kin­der- und Jugend­hil­fe blei­ben bis auf weni­ge Aus­nah­men gültig.

Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz – IfSG

Wer auf Grund des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes einem Tätig­keits­ver­bot unter­liegt und einen Ver­dienst­aus­fall erlei­det, ent­hält grund­sätz­lich eine Ent­schä­di­gung. Vor­rau­set­zung ist, dass Beschäf­tig­te eines Unter­neh­mens oder Selbst­stän­di­ge durch ein Gesund­heits­amt einem Tätigkeitsverbot/einer Qua­ran­tä­ne unter­lie­gen!

Anträ­ge kön­nen Arbeit­neh­mer & Selb­stän­di­ge bei der Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen stel­len: Lan­des­di­rek­ti­on Sachsen/ Entschädigung

Sach­sen hilft tsche­chi­schen und pol­ni­schen Pend­lern aus dem Gesund­heits- und Pflegebereich

Jedem Pend­ler, wel­cher aus Tsche­chi­en oder Polen nach Sach­sen ein­pen­delt, und im medi­zi­ni­schen Bereich oder in der Pfle­ge arbei­tet (sowie im dazu­ge­hö­ri­gen Berei­chen, z.B. Küche in Kran­ken­häu­sern und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Wäsche­rei­en) erhält pro Nacht einen Zuschuss von 40 Euro. Enge Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge, wie Kin­der, wer­den mit 20 Euro unter­stützt. Die­se Rege­lung ist vor­erst befris­tet für drei Monate.