13.01.2022
Neue Sächsische Corona-Notfall-Verordnung ab 14.01.2022
ie Staatsregierung hat in der Kabinettssitzung vom 12. Januar 2022 eine erneute Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Neben einigen Anpassungen bekannter Regelungen sind Lockerungen bei einem zurückgehenden Infektionsgeschehen vorgesehen. Die Regelungen der geänderten Verordnung treten am 14. Januar 2022 in Kraft und sind bis zum 6. Februar 2022 gültig.
Ergänzend zur 3G- und 2G-Regel wird die 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angeboten verpflichtend eingeführt. Der Zugang zu bzw. die Inanspruchnahme der entsprechenden Angebote bleibt auf genesene und geimpfte Personen beschränkt, jedoch müssen diese zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Von der Testpflicht ausgenommen sind:
- geboosterte Personen,
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
- Personen, für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt,
- Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können sowie
- vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.
Wie bei 2G und 3G auch, sind die Betreiber der Einrichtungen und Angebote zur Kontrolle der erforderlichen Nachweise oder alternativ eines fälschungssicheren, personengebundenen, nicht übertragbaren und nur an dem Tag der Prüfung gültigen Zutrittsberechtigungskennzeichen (sogenannte Bändchenlösung) verpflichtet.
Die Zahl der Personen, die an einer Versammlung teilnehmen können, liegt fortan bei maximal 200 Personen. Körpernahe Dienstleistungen können unter Berücksichtigung der 2G-Regel in Anspruch genommen werden. Für Friseure wird ein Impf‑, Genesenen- oder Testnachweis benötigt. Der Zugang zur Innengastronomie ist allein unter Beachtung der 2Gplus-Regel möglich, für die Außengastronomie bleibt ein Impf- oder Genesenennachweis ausreichend. Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten können mit der 2G-Regel und strengen Hygienemaßnahmen unabhängig von Inzidenz und Bettenbelegung öffnen. Für den Zutritt zu Bibliotheken, Archiven sowie den Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten wird ein Nachweis nach 3G-Regel benötigt.
Die Altersbeschränkung für Angebote des Kinder- und Jugendsports wird mit der neuen Verordnung angehoben: Teilnehmen dürfen nun Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kontaktbeschränkungen gelten hier zudem nicht.
Maßnahmen bei Rückgang des Infektionsgeschehens
Unterschreitet an drei aufeinanderfolgenden Tagen
- die 7‑Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 1.500 und
- die Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten auf den Normalstationen der sächsischen Krankenhäuser den kritischen Belastungswert von 1.300 sowie
- die Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten auf den Intensivstationen der sächsischen Krankenhäuser den kritischen Belastungswert von 420,
so treten ab dem übernächsten, dem fünften Tag, in Sachsen in verschiedenen Bereichen Lockerungen in Kraft.
Es handelt sich hierbei um die folgenden Maßnahmen:
- Versammlungen sind ohne Ortsfestigkeit mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich.
- Dienstleister wie Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister o. ä. können unter Beachtung der 2G-Regel für den Publikumsverkehr öffnen.
- Die Öffnung der Gastronomie ist zwischen 6 und 22 Uhr unter Beibehaltung der 2Gplus- bzw. 2G-Regel zulässig.
- Die Öffnung der übrigen Kultur- und Freizeiteinrichtungen bedingt zusätzlich die Umsetzung der 2Gplus-Regel sowie einer Kapazitätsbegrenzung der Besucherzahl von entweder 50 Prozent der Maximalkapazität und maximal 500 Personen zeitgleich oder aber 25-Prozent-Auslastung und maximal 1.000 Personen. Clubs, Bars und Diskotheken bleiben geschlossen.
- Der Zutritt zu Solarien erfordert einen Impf- oder Genesenennachweis sowie die Kontakterfassung.
- Bäder und Saunen können für den Publikumsverkehr öffnen, wenn eine Kontrolle des Nachweises nach der 2Gplus-Regel sowie eine Kontakterfassung erfolgen.
- Sportveranstaltungen mit Publikum sind möglich. Die Zuschauer müssen einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel erbringen. Eine Kontakterfassung ist notwendig und die maximale Teilnehmerzahl wird auf 50 Prozent, aber maximal 500 Zuschauer bzw. 25-Prozent-Auslastung und maximal 1.000 Personen begrenzt.
- Die Öffnung von Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist an folgende Auflagen gebunden, wobei für den organisierten Vereinssport die Kontaktbeschränkungen nicht gelten:
- Für die Nutzung von Innensportanlagen besteht die Pflicht zum Nachweis nach 2Gplus-Regelung und die Pflicht zur Kontakterfassung durch den Betreiber.
- Bei Außensportanlagen, z. B. Skiliften, reicht ein Impf- oder Genesenennachweis aus und ebenfalls ist eine Kontakterfassung vorzusehen. Ausgenommen von der Kontakterfassung sind die Skilifte.
- Übernachtungen – touristischer wie nicht-touristischer Art – in Hotels, Ferienwohnungen u. a. bzw. touristische Bustouren oder Bahnfahrten sind zulässig, wenn bei Anreise bzw. Fahrtantritt ein Nachweis nach der 2Gplus- Regel erbracht wird. Die Betreiber haben die Kontakterfassung sicherzustellen.
- Präsenzveranstaltungen in Einrichtungen der außenschulischen Aus‑, Fort- und Weiterbildung ü. ä. Einrichtungen bedürfen die Beachtung der 2G-Regel und die Kontakterfassung.
- Sitzungen von Parteien, Gremien oder Wählervereinigungen sind möglich, wenn alle Beteiligten über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen.
Alle genannten Punkte müssen am übernächsten Tag aufgehoben werden, wenn zuvor einer der genannten Belastungswerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Gleiches gilt für Landkreise und Kreisfreie Städte, sofern die regionale 7‑Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Wert von 1.500 an drei aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschreitet. Für die Aufhebung der Einschränkungen auf Landkreisebene gilt ebenfalls die »3+2‑Regel«.
Sonderregelungen
Sobald in einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt die 7‑Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Schwellenwert von 1.500 erreicht, müssen zusätzlich zur Rücknahme der Erleichterungen weiterhin Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 6 Uhr eingeführt werden, von denen Geimpfte und Genesene ausgenommen sind.
22.11.2021
Ab 22.11.2021 Neue Sächsische Corona-Notfall-Verordnung
Angesichts der dramatisch steigenden Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett im Rahmen einer Sondersitzung am 19. November 2021 eine Notfallverordnung beschlossen. Sie sieht verschärfende Maßnahmen insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Corona-Pandemie einzudämmen. Dazu gehören flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen und Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene in Hotspot-Regionen. Angebote und Einrichtungen für Kinder bleiben bewusst so weit wie möglich geöffnet. Die Verordnung tritt ab dem 22. November 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021.
Mit der Verordnung wird klargestellt, dass Landkreise und Kreisfreie Städte über die Corona-Notfall-Verordnung hinausgehende verschärfende Regelungen erlassen können.
Zudem gilt ein Verbot für den Alkoholausschank und ‑konsum auf öffentlichen Plätzen, die von den Kommunen benannt werden.
Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.
Hotspot-Regelung
Übersteigt die 7‑Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000, greift ab dem nächsten Tag zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung. Sie gilt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene. Es bedarf eines triftigen Grundes, um in dieser Zeit die häusliche Unterkunft zu verlassen. Dies können
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
- die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
- die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
- die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
- Fahrten von Feuerwehr‑, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
- unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
sein.
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte sind im öffentlichen wie im privaten Raum nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.
Arbeitsplatz
Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen, Tagespflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und spezialisierten ambulanten Palliativversorgern sind dazu verpflichtet, unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus täglich einen Testnachweis zu führen.
Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht werden durch den Bund geregelt.
Einzelhandel, Dienstleistungen
Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist allein mit Impf- oder Genesenennachweis zulässig. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr zu beschränken. Click-and-collect ist zulässig.
Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.
Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden.
Die Inanspruchnahme bzw. Ausübung körpernaher Dienstleistungen, ohne medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Notwendigkeit, ist untersagt. Diese notwendigen körpernahen Dienstleistungen bedürfen für die Inanspruchnahme eines Impf‑, Genesenen- oder Testnachweises, welcher durch die Betreiber zu kontrollieren ist. Grundsätzliche Ausnahmen hiervon gelten für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen, wobei für deren Inanspruchnahme die 2G-Regel greift.
Schüler von Fahrschulen und ähnlichen Einrichtungen unterliegen der 2G-Regelung und Kontakterfassung. Das Lehrpersonal muss einen Impf‑, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. In beiden Fällen hat der Betreiber die Kontrolle der Nachweise zu gewährleisten
Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister und andere müssen mit Ausnahme von Sparkassen und Banken für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben.
Prostitution ist ebenso untersagt.
Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sport, Tourismus, außerschulische Bildung
Ähnlich dem Einzelhandel gilt für den Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen die 2G-Regel. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen.
Es bestehen Ausnahmen für unter anderem folgende gastronomische Einrichtungen:
- Versorgung obdachloser Menschen,
- Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
- nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
- Lieferangebote und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
- Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.
Sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, Spielhallen, Wettbüros bleiben geschlossen. Untersagt bleiben ebenfalls die Proben von Laienchören und Amateurschauspielern. Nur die Bibliotheken sowie die Außenbereiche von Tierparks und zoologischen Gärten bleiben geöffnet, sie können bei Vorlage eines Impf‑, Genesenen- oder Testnachweises besucht werden.
Ebenso fallen Kunst‑, Musik- und Tanzschulen wie auch Volkshochschulen und Aus‑, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter das Öffnungsverbot. Bestimmte Ausnahmen sind möglich. Angebote für Kinder unter 16 Jahren bleiben zulässig.
Bäder, Solarien und Saunen, die nicht rehabilitations- oder medizinischen Zwecken oder für das Schulschwimmen genutzt werden, unterliegen gleichermaßen dem Öffnungsverbot.
Fitnessstudios, Anlagen und Einrichtungen für die Sportausübung sind geschlossen zu halten. Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können unabhängig davon weiterhin stattfinden. Das Anleitungspersonal muss einen Nachweis entsprechend der 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung hat durch den Betreiber zu erfolgen.
Veranstaltungen des Profisports sind weiterhin möglich, wenn auch ohne Publikum.
Beherbergungsstätten, auch Ferienwohnungen, dürfen nur nicht-touristische Gäste aufnehmen. Die Gäste müssen einen Nachweis nach 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung vornehmen. Campingplätze müssen geschlossen bleiben. Auch touristische kommerzielle und gewerbliche Reisen, Bus- und Bahnfahrten sind untersagt.
Feste, Großveranstaltungen
Die Durchführung sämtlicher (Groß-)veranstaltungen, Messen, Feste und landestypischer Veranstaltungen – Weihnachtsmärkte eingeschlossen – ist unzulässig.
Versammlungen
Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes können ausschließlich ortsfest mit maximal 10 Teilnehmern durchgeführt werden.
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Zusätzlich zu den bisher gültigen Bestimmungen sind alle Beteiligten verpflichtet, für den Zugang zu Kirchen, Religionsgemeinschaften und deren Zusammenkünften einen Nachweis nach 3G-Regel mitzuführen, welcher durch den Verantwortlichen kontrolliert werden muss.
22.11.2021
Allgemeinverfügung Hygieneauflagen
21.10.2021
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Das Kabinett hat am 19. Oktober 2021 eine neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Diese wird am 21. Oktober 2021 in Kraft treten und bis einschließlich 17. November 2021 gelten.
Die Vorwarn- und Überlastungsstufe sind auch weiterhin an die Bettenkapazität und 7‑Tage-Inzidenz-Hospitalisierungen geknüpft, jedoch kommt es zu einer Änderung hinsichtlich der Bedingungen für das Erreichen der Vorwarn- und Überlastungsstufe: Fortan gilt, dass es bereits ausreicht, wenn die jeweiligen Belastungswerte für die Krankenhausbetten auf der Normal- oder Intensivstation erreicht sind. Die Grenzwerte liegen für die Vorwarnstufe bei 650 Covid-19-Patienten auf Normalstation und 180 Covid-19-Patienten auf Intensivstation, für die Überlastungsstufe bei 1300 Patienten auf Normalstation bzw. 420 Intensiv-Patienten.
Ausnahmeregelung für Weihnachtsmärkte und Bergparaden
Weihnachtsmärkte, Bergparaden und ähnliche landestypische Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern sollen in diesem Jahr wieder stattfinden können. Die Gesundheitsämter können in diesen Fällen bis zum Erreichen der Vorwarnstufe im Rahmen von genehmigten Hygienekonzepten Ausnahmen von der Kontakterfassung, der 3G-Regelung und der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes zulassen.
Auch mit Erreichen der Vorwarn- oder Überlastungsstufe sind die Veranstaltungen weiterhin möglich. Sofern die Veranstaltung in Flanier- und Verweilbereiche aufgeteilt wird, kann in den Flanierbereichen auf Kontakterfassung, 3G-Regelung und Maskenpflicht verzichtet werden.
In den Verweilbereichen entfallen die genannten drei Einschränkungen, wenn sich nicht mehr als 1.000 Personen zur gleichen Zeit in dem Bereich aufhalten. Andernfalls sind Kontakte zu erfassen, die 3G-Regel anzuwenden und es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Änderungen beim 2G-Optionsmodell
Entscheidet sich ein Veranstalter – unabhängig davon, ob weniger oder mehr als 1.000 Besucher zeitgleich anwesend sind – für das 2G-Optionsmodell, entfällt mit der neuen Verordnung die bisherige Begrenzung auf 5.000 Besucher und die Pflicht zur Kontakterfassung. Es können zudem ungeimpfte Personen teilnehmen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für die die STIKO aus medizinischen Gründen keine Impfempfehlung vorgelegt hat. Beide benötigen jedoch einen negativen Test für den Zutritt und ggf. ein medizinisches Attest.
23.09.2021
Ab 23. September 2021 neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Das sächsische Kabinett hat am 21. September die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 23. September 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Oktober 2021.
Einführung des 2G-Optionsmodells für Sachsen
Die Staatsregierung führt mit der neuen Verordnung das optionale 2G-Modell ein: Unter anderem folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote können somit sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht nur dann aufheben, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher anwesend sind:
- Innengastronomie
- Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
- Sport im Innenbereich
- Hallenbäder und Saunen
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
- Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern
- touristische Bahn- und Busfahrten
- Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich
- Kunst‑, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich
Ausnahmen gelten für Besucherinnen und Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.
Alle körpernahen Dienstleistungen, Kantinen und Mensen sowie Angebote von Bädern und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen.
Hospitalisierungsquote als neuer, zusätzlicher Indikator
Mit der Verordnung werden die bereits bestehenden Schwellenwerte um einen Weiteren ergänzt: die 7‑Tage-Inzidenz Hospitalisierungen. Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an.
Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen
- die 7‑Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 7,00 überschreitet und
- 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:
- die 7‑Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und
- 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Ausnahmeregelungen
Für die Bundestagswahlen gelten Ausnahmen von den Corona-Regelungen. Die 3G-Regelung findet für Wahllokale keine Anwendung und eine Kontakterfassung findet nicht statt. Jedoch müssen alle Personen, die sich in den Räumlichkeiten aufhalten, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Wie in der bisher geltenden Corona-Schutz-Verordnung auch sind Schülerinnen und Schüler auch weiterhin von Testverpflichtungen nach der 3G-Regelung befreit, da sie im Rahmen der Corona-Schulverordnung bereits regelmäßig einer Testpflicht unterliegen.
23.09.2021
Ab 23. September gilt neue Schul- und Kita-Coronaverordnung
In der neuen Verordnung ist weiterhin ein inzidenzunabhängiger Präsenzunterricht (aller Schülerinnen und Schüler in der Schule) verankert. Landesweite Schulschließungen sind nicht vorgesehen.
Auch die Schulbesuchspflicht gilt für alle. Eine Befreiung ist nur noch für Schülerinnen und Schüler mit einem ärztlichen Attest möglich.
Tests für Geimpfte und Genesene entfallen. Alle anderen müssen sich zweimal die Woche testen, wenn die Inzidenz über 10 liegt. Liegt die 7‑Tage-Inzidenz darunter, finden die Tests nur einmal die Woche statt.
Die Maskenpflicht setzt ab einer Inzidenz von 35 ein, außer in der Grund- und Förderschule (Primarbereich).
Sachsenweite Einschränkungen des Präsenzunterrichtes erfolgen erst bei Eintreten der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Überlastungsstufe (Bettenauslastung in den Krankenhäusern). Erst dann würden alle Kitas, Grundschulen und zum Teil Förderschulen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen/Klassen wechseln. Für viele andere Schülerinnen und Schüler findet dann Wechselunterricht statt.
14.09.2021
Ab 16. September wieder strengere Regeln: Inzidenzstufe im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge an fünf Tagen in Folge über 35
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat heute, Dienstag, den 14. September 2021, am fünften Tag in Folge die 35-er Inzidenz überschritten. Laut aktueller Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung gelten damit ab Donnerstag, den 16. September 2021, unter anderem wieder folgende Regeln:
Es bestehen nach wie vor keine Kontaktbeschränkungen.
Kita: Inzidenzunabhängiger Regelbetrieb; ohne negativen Corona-Test (zwei pro Woche) ist der Zutritt nicht erlaubt (Kinder in Kinderkrippen und Kindergärten sind von der Testpflicht ausgenommen), keine Test‑, aber Maskenpflicht für Begleitpersonen beim Bringen oder Abholen, Dokumentation aller betreuenden und betreuten Personen sowie Personen, die sich länger als 10 Minuten in der Einrichtung aufhalten.
Schule: Inzidenzunabhängiger Regelbetrieb, Testpflicht zweimal wöchentlich, keine Test‑, aber Maskenpflicht für Begleitpersonen beim Bringen oder Abholen, Maskenpflicht (Ausnahme: im Unterricht an Grund- und Förderschulen).
Außerschulische Bildung wie Volkshochschule, Erwachsenenbildung, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen: Einmal in der Woche negativer Corona-Test für Kursteilnehmer und Unterrichtende, Kontakterfassung.
Kunst‑, Musik- und Tanzschulen: Einmal in der Woche negativer Corona-Test für Kursteilnehmer und Unterrichtende, Kontakterfassung.
Freizeitangebote dürfen nach wie vor öffnen; für Veranstaltungen und Feste in Innenräumen, Hallenbäder und Saunen aller Art, Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich, Discos, Musikclubs und Bars im Innenbereich, Prostitutionsstätten, touristische Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr gilt ab sofort Kontakterfassung; Zugang nur mit negativem Corona-Test.
Gastronomie: Öffnung des Außenbereichs ohne Testpflicht und ohne Kontakterfassung, Öffnung vom Innenbereich mit Vorlage eines Impf‑, Genesenen- oder Testnachweises und mit Kontakterfassung, Testpflicht gilt nicht für Gaststätten und Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden sowie Kantinen und Mensen.
Einzelhandel darf öffnen. Es gelten Maskenpflicht, Kontakt- und Abstandsregeln.
Körpernahe Dienstleistungen wie Frisör, Physiotherapie oder Tattoostudios können geöffnet bleiben, es besteht weiterhin Maskenpflicht für Kunden und Dienstleister, Kontakterfassung, Testpflicht. Die Testpflicht gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen.
Alten- und Pflegeheime, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen, Krankenhäuser und Rehakliniken, stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe: Regelung zur Besucheranzahl und Kontaktnachverfolgung, tagesaktueller, negativer Corona-Test für Besucher (auch vor Ort möglich), FFP2-Maskenpflicht für Personal, Bewohner und Besucher; OP-Masken für Geimpfte und Genesene.
Großveranstaltungen sind mit Kontakterfassung vorzugsweise durch personalisierte Tickets erlaubt, tagesaktueller Negativtest nötig, Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes, bei maximal 5.000 Besuchern im Innenbereich keine Beschränkung der Kapazität des Veranstaltungsortes, soweit die Testpflicht durch einen PCR-Test erfüllt wird, bei mehr als 5.000 Besuchern im Innen- und Außenbereich darf die Besucheranzahl höchstens 50 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes, maximal aber 25.000 Besucher gleichzeitig, betragen. Zudem gilt die Begrenzung von Ausschank und Konsum von Alkohol sowie Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen.
Kultur: Öffnung aller kulturellen Einrichtungen, im Innenbereich Kontakterfassung der Besucher, tagesaktueller Negativ-Test nötig, Abstandsregelungen, bei mehr als 1.000 Teilnehmern gelten die Regeln für Großveranstaltungen.
Sport: Testpflicht für Sport im Innenbereich, Abstandsregelungen, Kontakterfassung, bei Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern gelten die Regeln von Großveranstaltungen.
Hochschulen: Kontakterfassung bei Präsenzunterricht, Testpflicht einmal in der Woche.
Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt zweimal wöchentlich, kostenlose Bereitstellung durch Arbeitgeber.
Testpflicht für touristische Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder‑, Jugend und Familienerholung.
Grundsätzlich sind Kinder unter sechs Jahren oder die, die noch nicht eingeschult wurden, sowie Geimpfte oder Genesene von der Testpflicht ausgenommen. Die Tests, die in den Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführt werden, gelten als Testnachweis. Hygienekonzepte sind von allen Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten schriftlich zu erstellen und vorzuhalten. Bei Großveranstaltungen besteht darüber hinaus eine Genehmigungspflicht. In diesem Falle ist das Konzept an das Gesundheitsamt zu übergeben.
Bei Über- und Unterschreitung der Inzidenzstufen von 10 und 35 gilt die 5+2‑Regel. Das heißt: Wird die niedrigere Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht, treten am übernächsten Tag Lockerungen ein. Wird die höhere Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht, treten Verschärfungen am übernächsten Tag in Kraft. Der Landkreis ist verpflichtet, diese Veränderungen öffentlich bekannt zu machen.
Neben den ab Donnerstag geltenden Maßnahmen weist das Landratsamt auf die derzeit gültige Allgemeinverfügung Absonderung vom 09.09.2021 hin, die in dieser Fassung voraussichtlich bis einschließlich Sonntag, den 10. Oktober 2021 gilt.
26.08.2021
Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 26.08.2021 in Sachsen
Das Kabinett hat am 24. August 2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 26. August 2021 in Kraft und ist bis zum 22. September 2021 befristet. Die Staatsregierung setzt damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021 um.
Die Verordnung stellt einen Paradigmenwechsel im Vergleich zu den bisherigen Corona-Schutz-Verordnungen der Staatsregierung dar: Die Öffnung sowie die Inanspruchnahme von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltungen u.a. sind unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhängig möglich. Ab einem gewissen Infektionsgeschehen gibt es jedoch Einschränkungen.
Es wird auch weiterhin dringend empfohlen, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Bei einer 7‑Tage-Inzidenz unter 10 entfällt wie bisher die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes außer im ÖPNV und bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschäften und Märkten, wenn der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Großveranstaltungen sind unter der Maßgabe zulässig, dass eine Kontakterfassung erfolgt, die Besucher einen negativen Test, Geimpften- oder Genesenennachweis erbringen und ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Abseits des eigenen Platzes müssen alle Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Maßnahmen ab einer 7‑Tage-Inzidenz von 35
Überschreitet der 7‑Tage-Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem übernächsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen‑, Geimpften- oder negativen Testnachweises u. a. für bzw. bei:
- dem Zugang zur Innengastronomie,
- der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen,
- der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,
- dem Sport im Innenbereich und Zugang zu Hallenbädern und Saunen,
- dem Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich und
- der Beherbergung bei Anreise.
In einigen Fällen bestehen auch Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten: So sind beispielsweise die Nutzung von Campingplätzen und die Vermietung von Ferienwohnungen von oben genannter Verpflichtung ebenso befreit wie körpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder, sofern die Nutzung bzw. Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist.
Für Großveranstaltungen gelten folgende Einschränkungen:
- Im Innenbereich sind Veranstaltungen mit bis zu 5.000 zeitgleich anwesenden Gästen und einer Auslastung, die maximal 50 Prozent der Höchstkapazität entspricht, möglich. Bei alleinigem Zugang für geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen entfällt die Kapazitätsbeschränkung. Im Außenbereich ist weiterhin eine 100-Prozent-Auslastung unter Beachtung der 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet) möglich.
- Im Innen- und Außenbereich mit mehr als 5.000 zeitgleichen Besuchern besteht eine Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent, wobei insgesamt nicht mehr als 25.000 Besucher zeitgleich zulässig sind.
Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt bei Überschreiten des 7‑Tage-Inzidenz-Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen.
Vorwarnstufe
Anstelle der bisherigen Orientierung an den regionalen Inzidenzwerten spielen zukünftig die bereits bekannten Indikatoren der mit COVID-19-Patienten belegten Krankenhausbetten auf der Normal- und der Intensivstation eine bedeutendere Rolle. Auch hier gilt die »5+2‑Regel«, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen.
Die sogenannte Vorwarnstufe wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen im Freistaat erreicht. Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7‑Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Überlastungsstufe
Übersteigt die Zahl der im Krankenhaus behandelten COVID-19-Patienten im Freistaat Sachsen 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation, ist die Überlastungsstufe erreicht. Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test‑, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt für Großveranstaltungen. Abweichend davon reicht bei nichttouristischen Beherbergungen weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Im Fall von Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig. Private Zusammenkünfte sind in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden.
Mit Inkrafttreten der Vorwarn- oder Überlastungsstufe gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen.
24.08.2021
Bekanntmachung zur Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 10 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner des Landkreises
Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge macht gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 24. August 2021 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung (IfSGZuVO) vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021
(SächsGVBI. S. 594) geändert worden ist, öffentlich bekannt:
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 10 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner wurde im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.
Damit gelten die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 24. August 2021 ab dem 27. August 2021 auf dem Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wieder in vollem Umfang.
Maßgeblich sind gemäß § 2 Absatz 1 SächsCoronaSchVO die durch das Robert Koch-Institut im Internet unter http://www.rki.de/inzidenzen für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenzen, Die sonstigen anwendbaren gesetzlichen Regelungen und Beschränkungen, insbesondere bezüglich der Hygieneauflagen und ‑Vorschriften sowie die SARS-CoV-
2‑Arbeitsschutzverordnung bleiben unberührt.
16.07.2021
Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (Neufassung)
Die aktualisierte Allgemeinverfügung berücksichtigt die Änderungen, die mit der Neufassung der Empfehlung zum Kontaktpersonenmanagement notwendig wurden.
Die Pflicht zur Absonderung von engen Kontaktpersonen besteht nur bei Verdacht oder dem Nachweis, dass beim Quellfall eine Infektion mit einer der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten vorliegt. Diese werden vom RKI kommuniziert.
Im Zuge der Ausbreitung der Delta-Variante als vorherrschende Virusvariante in Deutschland zählt diese aktuell nicht zu den besorgniserregenden Virus-Varianten. Daher empfiehlt das Robert Koch-Institut (RKI) keine Absonderung für vollständig geimpfte bzw. genesene Personen, die mit einer mit dem Delta-Virus infizierten Person Kontakt hatten.
Es hat sich gezeigt, dass insbesondere nach zweifacher Impfung ein hoher Schutz gegen schwere Verläufe einer Infektion mit der Delta-Variante besteht. Dieser Erkenntnis wird nun Rechnung getragen.
Die Allgemeinverfügung ist im Internet unter www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html veröffentlicht und tritt am 18.07.2021 in Kraft.
01.07.2021
Unterschreitung der Inzidenz von 10 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen und neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – Lockerungen ab 1. Juli
Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde die Sieben-Tage-Inzidenz von 10 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Ab Donnerstag, dem 1. Juli 2021, werden im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit in Kraft treten der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ein Großteil der Beschränkungen entfallen.
Folgende Punkte sind jedoch weiterhin zu beachten:
- Erstellung und Einhaltung der in der Verordnung geforderten Hygienekonzepte oder Genehmigung von Hygienekonzepten
- Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes beim Einkaufen, körpernahen Dienstleistungen, Großveranstaltungen im Innenbereich und im öffentlichen Personennah- und ‑fernverkehr,
- Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske u. a. in Pflegeeinrichtungen
- Großveranstaltungen (über 1.000 Besucher) nur mit Terminbuchung, Kontakterfassung und tagesaktuellem Test
- Besuch von Diskotheken im Innenbereich mit tagesaktuellem Test
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske entfällt für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal weiterhin. Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske wird jedoch empfohlen. Für den Zutritt in Schulen und Kindertageseinrichtungen besteht eine einmal wöchentliche Testpflicht.
Der genaue Wortlaut der Bekanntmachung ist auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.
24.06.2021
Ab 01. Juli neue Corona-Schutz-Verordnung
Die Sächsische Staatsregierung hat sich am 22. Juni 2021 mit der Fortschreibung der Corona-Regeln für die Zeit ab Juli befasst und einer neuen Corona-Schutz-Verordnung zugestimmt. Die neue Verordnung tritt mit dem 1. Juli in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021.
Neben einigen Klarstellungen werden zwei neue Schwellenwerte, die 7‑Tage-Inzidenz unter 10 und die 7‑Tage-Inzidenz über 100 eingeführt. Die letzteren Regelungen entsprechen dabei weitgehend der bisherigen »Bundesnotbremse« nach Infektionsschutzgesetz.
Was gilt bei einer 7‑Tage-Inzidenz unter 10?
Liegt die 7‑Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 10, entfallen ab dem übernächsten Tag die meisten Beschränkungen dieser Verordnung bis auf einige Ausnahmen, z.B.:
- das Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,
- die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV,
- die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist,
- die Regelungen zu Großveranstaltungen,
- die Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs,
- die Testpflicht im Bereich der Prostitution,
- die Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.
Was gilt bei einer 7‑Tage-Inzidenz über 100?
Liegt die 7‑Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
- Private Zusammenkünfte sind allein mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person zulässig. Kinder unter 14 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.
- Großveranstaltungen sind untersagt.
- An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen.
- Bis auf Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen oder Waren des täglichen Bedarfs führen, z.B. Supermärkte, Baumärkte oder Drogerien, müssen alle Geschäfte geschlossen gehalten werden, können aber click-and-collect bzw. bis zu einer 7‑Tage-Inzidenz unter 150 click-and-meet anbieten.
- Die Ausübung körpernaher Dienstleistungen, mit Ausnahme von Friseurbetrieben, Fußpflege sowie zu sonstigen medizinisch oder seelsorgerisch notwendigen Zwecken ist untersagt.
- Der Gastronomiebetrieb, ausgenommen die Abholung und Lieferung von Bestellungen, ist ebenso untersagt, wie die touristische Unterbringung.
- Kultureinrichtungen wie z.B. Museen, Galerien müssen geschlossen bleiben.
- Kontaktfreier Sport ist allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig.
- Sportveranstaltungen mit Publikum sind ebenso untersagt wie die Öffnung von Einrichtungen und Aktivitäten, die der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen.
01.06.2021
Corona-Virus: Unterschreitung der Inzidenz von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen – Lockerungen ab 2. Juni 2021
Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen am 31. Mai 2021 unterschritten.
Laut dem Robert Koch-Institut beträgt die Inzidenz im Landkreis am 31. Mai 2021 55,4.
Ab dem 2. Juni 2021 sind auf dem Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge somit u. a. zulässig (ggf. unter Beachtung Testpflicht, Kontaktnachverfolgung bzw. weiterer Hygienemaßnahmen):
• Private Zusammenkünfte von maximal 5 Personen aus 2 Haushalten innen und draußen maximal 10 Personen aus 2 Haushalten.
• Aufenthalt außerhalb der Wohnung bzw. Unterkunft auch von 22:00 bis 05:00 Uhr (keine Ausgangssperre)
• Öffnung von Ladengeschäften und Märkten (keine Terminvergabe mehr erforderlich)
• Öffnung von Gastronomie im Außenbereich
• Öffnung von Kulturstätten, Freizeit- und Vergnügungsparks sowie weiteren gewerblichen Freizeitaktivitäten im Außenbereich (u. a. Kletterparks, Kanutouren)
• Ausübung und Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (auch Kosmetik- und Tattoostudios)
• Öffnung von Kunst‑, Musik- und Tanzschulen über Einzelunterricht hinaus
26.05.2021
Ab 31. Mai 2021 neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Die Staatsregierung hat am 26. Mai 2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Damit werden weitere Öffnungen möglich. Die angepassten Regelungen treten mit dem 31. Mai 2021 in Kraft und gelten bis zum 13. Juni 2021.
7‑Tage-Inzidenz, Bettenindikator und Testauflagen
Die bisherigen Grundsätze für die Unterschreitung bzw. Überschreitung von Schwellwerten bzw. der maximalen Bettenkapazität werden ebenso beibehalten wie die Testauflagen.
Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht
Bei einer 7‑Tage-Inzidenz unter 100 gelten weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen von maximal zwei Hausständen und in Innenräumen maximal fünf Personen, sonst zehn Personen. Bei einer 7‑Tage-Inzidenz unter 50 dürfen nun zehn Personen zusammenkommen – ohne Beschränkung der Anzahl der Haushalte. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen weiterhin nicht mit. Die Regelungen für die Maskenpflicht bleiben bestehen.
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 100
Bei einer stabilen 7‑Tage-Inzidenz unter 100 sind somit zukünftig folgende Angebote möglich bzw. folgende Einrichtungen dürfen u. a. öffnen:
- Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.
- Sport von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist möglich.
- Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt.
- Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung und Testpflicht sind erlaubt.
- Anleitungspersonen beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test.
- Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und einem Hygienekonzept zulässig. Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.
- Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen und unterliegen den gleichen Auflagen wie Freibäder.
- Angebote der Kinder‑, Jugend- und Familienerholung sind mit Ausnahme von Schulfahrten ebenfalls möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, eine Kontakterfassung stattfindet und die Gäste einen negativen tagesaktuellen Test vorweisen.
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 50
Stabilisiert sich die 7‑Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter dem Wert von 50 besteht u.a. die Möglichkeit,
- die Innengastronomie mit Kontakterfassung für Besucher zu öffnen. Sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen.
- Kontaktsport auf Innensportanlagen mit bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung durchzuführen, wobei auch das Anleitungspersonal einen tagesaktuellen Test nachweisen muss.
Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 35
Wird der 7‑Tage-Inzidenzwert von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, fällt die Testpflicht u.a. in den folgenden Bereichen weg:
- für Kunden im Einzelhandel,
- Gastronomie und Hotellerie,
- Zoos
- Botanische Gärten sowie Freizeit- und Vergnügungsparks und
- Kulturstätten.
Modellprojekte
Das Genehmigungsverfahren für Modellprojekte wird angepasst: Fortan muss anstelle des Einvernehmens lediglich das Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten hergestellt werden.
Schul- und Kitabetrieb
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass unterhalb einer stabilen 7‑Tage-Inzidenz von 50 wieder Regelbetrieb in Schulen und Kindertageseinrichtungen möglich ist. Der Schwellenwert muss im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten sein. Dann gilt Regelbetrieb am übernächsten Tag.
Regelbetrieb für Schulen bedeutet, dass wieder Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und ohne Teilung der Klassen stattfinden kann. In der Grundschule kann der Fokus in Eigenverantwortung der Schulen weiterhin auf die Kernfächer gelegt werden, um die Grundlagen zu sichern. In Kindertageseinrichtungen ist auch wieder Regelbetrieb entsprechend der Pädagogischen Konzeption möglich. Schulfahrten sind weiterhin nicht zulässig, sollen aber mit der nächsten Corona-Schutz-Verordnung ab dem 14. Juni wieder möglich gemacht werden.
Aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes bleibt die zweimalige Testpflicht pro Woche für Personen, die Gelände und Gebäude von Schulen und Kitas betreten, bestehen. Allerdings gilt die Testpflicht nicht mehr für Personen, die Kinder bringen oder abholen. Die begleitenden Personen sind jedoch verpflichtet, beim Bringen und Abholen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske zu tragen. Alle anderen bekannten Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen wie zum Beispiel das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bleiben wie bisher bestehen.
21.05.2021
Corona-Virus: Unterschreitung der Inzidenz von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen – Click & Meet ab 22. Mai 2021 wieder möglich
Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde die Sieben-Tage-Inzidenz von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen am 20. Mai 2021 unterschritten.
Laut dem Robert Koch-Institut beträgt die Inzidenz im Landkreis am 20. Mai 2021 96,9.
Damit ist im Landkreis ab dem 22. Mai 2021 die Öffnung von Ladengeschäften in Form von Click & Meet entsprechend § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b) IfSG zulässig.
Dabei gelten folgende Bedingungen:
- Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske
- Durch den Kunden erfolgt eine vorherige Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum.
- Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sein.
- Die Kundin oder der Kunde muss ein negatives Testergebnis, welches vor Inanspruchnahme der Leistung nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegen. Ausgenommen sind Kundinnen und Kunden, die vollständig geimpft sind und solche, die von einer Infektion mit dem Coronavirus genesen sind (hier bedarf es eines geeigneten Nachweises).
- Der Betreiber muss die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E‑Mail- Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes dokumentieren.
21.05.2021
Corona-Virus: Kunst‑, Musik- und Tanzschulen dürfen im Einzelunterricht wieder öffnen
Da die Inzidenz im Landkreis unter 165 liegt, dürfen gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung Kunst‑, Musik- und Tanzschulen sowie der Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen seit dem 20.05.2021 wieder im Einzelunterricht durchgeführt werden.
Dies ist nur möglich, wenn
- die Hygienemaßnahmen nach § 6 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung eingehalten werden,
- eine Kontakterfassung oder ‑nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung erfolgt,
- die Betriebsinhaber und Beschäftigten sich testen oder testen lassen,
- die Schülerinnen und Schüler einen tagesaktuellen Test vorweisen. Die Testpflicht gilt nicht für Schüler, die im Rahmen der schulischen Testung (§ 23 Absatz 4 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung) beim letzten Test in der Kalenderwoche negativ getestet wurden.
In Tanzschulen gilt als Einzelunterricht das Tanzen mit einer festen Tanzpartnerin oder einem festen Tanzpartner.
Personen, die vollständig geimpft oder von einer Infektion mit dem Coronavirus genesen sind sowie Personen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, müssen kein negatives Testergebnis vorlegen.
Im Rahmen der Durchführung des Einzelunterrichts findet die Maskenpflicht nach § 5 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung keine Anwendung.
19.05.2021
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Bekanntmachung des Landratsamtes vom 18.05.2021
Unterschreitung der Inzidenz von 165 an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde der nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebliche Inzidenzwert von 165 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten.
Der Inzidenzwert für den Landkreis liegt laut dem Robert Koch-Institut mit Stand 18.05.2021, 00:00 Uhr, bei 118,5 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner.
Ab dem 20. Mai 2021 sind auf dem Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zulässig:
- Die Präsenzbeschulung in Form von Wechselunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen nach § 28b Absatz 3 Satz 2 IfSG.
- Die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und Kindertagespflege erfolgt im eingeschränkten Regelbetrieb.
Der genaue Wortlaut der Bekanntmachung ist auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.
08.05.2021
neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaat Sachsen bei einer Inzidenz von 100 ab 10.05.2021
Im Anhang befindet sich die neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaat Sachsen die bei einer Inzidenz von 100 zum tragen kommt. Bei einer Inzidenz von über 100 gilt das Infektionschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
07.05.2021
Hier finden Sie die Vorab-Fassung der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
26.04.2021
Bundesnotbremse führt ab 28.04.2021 zu Schul- und Kitaschließungen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Die Regelungen des Bundes sehen vor, dass Schulen, Horte, Kindertageseinrichtungen und erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen (u. a. Tagesmütter/-väter) generell schließen müssen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 165 liegt. Das ist mit dem heute vom RKI gemeldeten Wert von 212 der Fall. Demnach sind am übernächsten Tag die Kitas und Schulen zu schließen. Das heißt im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ab 28.04.2021.
Ausnahmen gibt es lediglich für die Schülerinnen und Schüler an den Förderschulen und in den verschiedenen Abschlussklassen. Hierzu zählen auch die 4. Klassen an den Grundschulen. Diese Kinder und Jugendlichen können ihre Schulen weiterhin im Wechselunterrichtsmodell besuchen.
An den Grundschulen, Horten, in den Kindertageseinrichtungen und den Kindertagespflegestellen wird eine Notbetreuung eingerichtet.
Wer Anspruch auf eine Notbetreuung hat, ist in der nachfolgenden Auflistung des Freistaates Sachsen geregelt:
2.pdf
Das Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung ist unter
zu finden.
23.04.2021
Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen
Nach Beschluss des Bundestages tritt das geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes am 23.04.2021 in Kraft. Das geänderte Bundesgesetz gilt unmittelbar im gesamten Freistaat Sachsen. Es sieht insbesondere inzidenzabhängige Maßnahmen vor.
Lesen Sie dazu folgende Medieninformationen:
19.04.2021
Die Sächsische Corona-Schutzverordnung Verordnung gilt bis zum 9. Mai 2021
Das Kabinett hat beschlossen, die Corona-Schutzverordnung bis zum 9. Mai zu verlängern. Damit bleiben Kontaktbeschränkungen weiterhin bestehen, Gastronomie und Hotels geschlossen sowie Schulen und Kitas mit Einschränkungen geöffnet.
Erst nach einer möglichen Neuregelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes sollen auch in Sachsen Anpassungen in der sächischen Corona-Schutzverordnung vorgenommen werden.
02.04.2021
Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über inzidenzwertunabhängige Lockerungen von Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 01.04.2021
Die Sächsische Corona-Schutzverordnung sieht die Möglichkeit von inzidenzwertunabhängigen Lockerungen durch die Landkreise vor, wenn das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten von 1.300 Betten an durch mit COVID-19 Erkrankten auf der Normalstation im Freistaat Sachsen nicht überschritten wird:
Das Erreichen des festgelegten Maximums von 1.300 Betten wird durch die oberste Landesgesundheitsbehörde bekanntgegeben. Eine derartige Bekanntgabe ist aktuell nicht erfolgt, sodass das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge davon ausgehen kann, dass der Maximalwert bei Erlass dieser Allgemeinverfügung nicht überschritten ist. Damit werden mit Wirkung ab 06.04.2021 folgende Lockerungen erlassen:
- Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ist möglich. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
- Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, ist erlaubt.
- Die Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie z. B. Kosmetik- und Tattoostudios, mit zweimal wöchentlicher Testung des Personals, ist zulässig. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
- Die Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung ist möglich. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten. Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom 06.04.2021 bis einschließlich 18.04.2021. Darüber hinaus gelten u. a. die Regelungsinhalte der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und weitergehender erlassener Rechtsvorschriften. Für den Fall, dass nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung des Landkreises die maximale Bettenkapazität im Freistaat Sachsen erreicht wird, hat der Freistaat in seiner Corona-Schutzverordnung Schranken gezogen, welche eine Rücknahme dieser Lockerungen verlangen.
31.03.2021
Neu ab 1. April 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 22. März hat das Kabinett die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die neue Verordnung gilt vom 1. April bis Ablauf des 18. April 2021.
Die bisherigen Corona-Maßnahmen werden damit größtenteils fortgeführt oder ausgeweitet. Grundsätze wie die Kontaktreduzierung oder die Empfehlung zum Verzicht auf unnötige Reisen, Einkäufe oder Besuche haben weiterhin Bestand. Private Zusammenkünfte bleiben auf zwei Hausstände beschränkt, wobei insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig sind. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsstände. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbarer Standard zu nutzen.
Ausweitung von Schnell- und Selbsttests
Die Bedeutung von Schnell- und Selbsttests erfährt eine deutliche Stärkung in verschiedenen Bereichen. Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ansonsten bleiben die Arbeitgeber weiterhin verpflichtend, allen Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot für einen kostenlosen Selbsttest einmal in der Woche zu unterbreiten.
Betriebsinhaber und Beschäftigte u.a. in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren und medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen.
Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist dies durch eine dokumentierte Selbstauskunft nachzuweisen.
Erweitert wurde die Anzahl der Teilnehmer bei Eheschließungen und Beerdigungen in enger Abhängigkeit von Testungen. Es können jetzt bis zu 20 Personen mit Test teilnehmen.
Möglichkeit zur inzidenzunaghängigen Öffnungen für Landkreise und Kreisfreie Städte
Grundsätzlich wird an dem stufenbasierten System der Öffnungsschritte und der Rückfallregelung festgehalten.
Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten jedoch ab dem 6. April 2021 die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung von click-and-meet-Angeboten, Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten, wenn die maximale Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation nicht erreicht ist. Damit verbindet sich zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen die Auflage, dass Kunden und Besucher zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen müssen. Die entsprechenden Angebote sind zugleich nicht mehr Bestandteil der Rückfallregelung. Im Rückfallmechanismus entfällt die verschärfte Kontaktbeschränkung: es gilt auch bei entsprechender mehrtägiger Überschreitung der 7‑Tage-Inzidenz von 100 weiterhin, dass max. zwei Hausstände und höchstens fünf Personen zusammenkommen dürfen, wobei Kinder unter 15 nicht gezählt werden.
Die Liste der Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung wird um Babyfachmärkte ergänzt: diese können inzidenzunabhängig öffnen. Fitnessstudios werden mit Innensportanlagen gleichgesetzt und sind damit Bestandteil der Öffnungsstrategie, können bei einer länger konstanten 7‑Tage-Inzidenz unter 100 wieder den Betrieb aufnehmen.
Voraussetzungen für Modellprojekte
Modellprojekte bedürfen zwingend einer wissenschaftlichen Begleitung. Die Genehmigung eines solchen landesbedeutsamen Vorhabens obliegt dem jeweiligen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt, welche jedoch zuvor das Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, dem Staatsministerium für Kultur und Tourismus und dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt herzustellen hat. Modellprojekte sind nicht zulässig, wenn die maximale Bettenkapazität überschritten ist.
28.03.2021
Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV‑2 getestete Personen vom 26.03.2021
Die bestehende Allgemeinverfügung vom 16.02.2021 wird durch den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge aufgrund weiterer erforderlicher Änderungen und Vorgaben des Freistaates Sachsen abgeändert und mit heutigem Datum neu erlassen.
Wesentliche Änderungen sind u. a.:
· Alle Indexpersonen (positiv getestete Personen) müssen grundsätzlich 14 Tage in Quarantäne (häusliche Absonderung).
· Alle Kontaktpersonen der Kategorie 1 müssen einheitlich 14 Tage in Quarantäne (häusliche Absonderung). Ein vorheriges Freitesten ist nicht mehr möglich. Das Gesundheitsamt kann zudem eine Testung mittels Antigenschnelltest oder PCR-Untersuchung am Ende der Quarantäne anordnen.
Hintergrund für die Verlängerung der Quarantänezeiten sind die sich ausbreitenden Mutationsvarianten im Landkreis, welche eine höhere und längere Ansteckungsgefahr mit sich bringen.
Die Allgemeinverfügung gilt vom 27.03.2021 bis einschließlich 18.04.2021.
26.03.2021
Schließung von Kindertageseinrichtungen und Horteinrichtungen im Landkreis ab 29.03.2021 – Einrichtung der Notbetreuung
Der Freistaat Sachen hat informiert, dass ab Montag, 29.03.2021, im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die Kindertageseinrichtungen geschlossen werden müssen und nur noch eine Notbetreuung für die Kinder erfolgen darf. Hintergrund ist die Überschreitung des 100er Wertes bei der Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Selbiges gilt für die Horteinrichtungen im Landkreis. Eine Notbetreuung soll eingerichtet werden.
Für die künftige Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates sei an dieser Stelle eine Änderung angedacht. Derzeit sei geplant, mit einer Ausweitung der Testpflicht auf zweimal pro Woche auch auf das Kita- und Hort-Personal, die Öffnung der Kitas und Horte unabhängig vom Inzidenzwert nach Ostern am 06.04.2021 zu ermöglichen. Die nächste Corona-Schutz-Verordnung soll nach der Anhörung im Sächsischen Landtag am kommenden Montag beschlossen werden. Nähere Informationen sind der Pressemitteilung des Kultusministeriums zu entnehmen: https://medienservice.sachsen.de/medien/news/249304
25.03.2021
Allgemeinverfügungen über die Verschärfung von Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde am 22.03.2021 den dritten Tag in Folge überschritten. Somit sind ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, gemäß den Vorgaben der Sächsischen Corona-Schutzverordnung, also am 24.03.2021, durch den Landkreis die bekanntgemachten Lockerungen aufzuheben.
Die Landkreisverwaltung wollte eine ständige Änderung der geltenden Regelungen im Landkreis vermeiden. Insofern war vorgesehen unter Vorlage von negativen Schnelltestergebnissen, den aktuellen Öffnungszustand von verschiedenen kulturellen Einrichtungen, Teilen des Einzelhandels (im Click & Meet) und verschiedener körpernaher Dienstleistungsangebote beizubehalten.
Nach der heutigen Videokonferenz der Landräte mit dem Ministerpräsidenten ist klar, dass dieser Ansatz nicht möglich ist und die aktuell geltende Sächsische Corona-Schutzverordnung anzuwenden ist.
Insofern erfolgt heute der Widerruf der Allgemeinverfügungen des Landratsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Lockerung von Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 07.03.2021 sowie der 1. Änderungsverfügung vom 09.03.2021. Insofern treten ab dem 25.03.2021 die nachfolgenden Einschränkungen erneut in Kraft:
- Click & Meet im Einzel- und Großhandel ist nicht mehr zulässig.
- Die Öffnung und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebes ist für Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, nicht mehr erlaubt.
- Die Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen, wie z. B. Kosmetik- und Tattoostudios, wird zurückgenommen.
- botanische Gärten, Zoos und Tierparks müssen wieder schließen. Gleiches gilt für Museen, Galerien und Gedenkstätten.
Weiterhin erlässt das Landratsamt die Allgemeinverfügung über die Festlegung von Alkoholverbotszonen im Landkreis Sächsisches Schweiz-Osterzgebirge nach § 8e Absatz 2 Satz 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO). Demnach gilt ab 25.03.2021 erneut auf verschiedenen öffentlichen Plätzen ein Alkoholverbot. Die öffentlichen Plätze sind in der Anlage 1 der Allgemeinverfügung benannt.
Bereits zum 24.03.2021 waren gemäß der geltenden Sächsischen Corona-Schutzverordnung folgende Beschränkungen automatisiert eingetreten:
- Kontaktbeschränkungen nach § 8c Abs. 2 SächsCoronaSchVO.
Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet
- den Angehörigen eines Hausstandes und
- einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes
- Kinder unter 15 Jahre zählen nicht
- Ausgangsbeschränkungen nach § 8e Abs. 1 SächsCoronaSchVO,
- demnach ist das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt.
Der genaue Wortlaut der Bekanntmachungen ist auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.
25.03.2021
Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Festlegung von Alkoholverbotszonen nach § 8e Absatz 2 Satz 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 24.03.2021
In der Anlage befindet sich die Allgemeinverfügung über die Alkoholverbotszonen.
24.03.2021
Welche Regelungen gelten aktuell im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge?
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde am 22.03.2021 den dritten Tag in Folge überschritten. Somit wären ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, also am 24.03.2021, durch den Landkreis die bekanntgemachten Lockerungen aufzuheben.
In der heutigen Corona-Pressekonferenz des Ministerpräsidenten Michael Kretschmer und des Sächsischen Kabinetts wurde über das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie gesprochen. Bis zu einem endgültigem Ergebnis, welche Regelungen künftig in Sachsen gelten sollen, bleiben die bisherigen Lockerungen im Landkreis Sächsische Schweiz weiterhin bestehen.
Damit soll ein ständiger Wechsel der gültigen Regelungen in unserem Landkreis vermieden werden.
Zudem ist die Steigerung der Infektionszahlen im Landkreis nicht auf die vorgenommenen Lockerungen zurückzuführen. Der derzeitige Schwerpunkt des Infektionsgeschehens liegt in den Schulen und Kindertageseinrichtungen. Der Landkreis erhofft sich aufgrund der kommenden Ferien eine Entspannung in diesem Bereich.
Somit gilt weiterhin:
- Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ist möglich. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.
- Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, ist erlaubt.
- Die Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie z. B. Kosmetik- und Tattoostudios, mit wöchentlicher Testung des Personals, ist zulässig. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
- Die Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung ist möglich. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten. Musikschulen dürfen Einzelunterricht durchführen.
Nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV‑2 und COVID-19 vom 05.03.2021 gelten ab 24.03.2021 jedoch folgende Beschränkungen:
- Kontaktbeschränkungen nach § 8c Abs. 2 SächsCoronaSchVO. Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet
• den Angehörigen eines Hausstandes und
• einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes
• Kinder unter 15 Jahre zählen nicht
- Ausgangsbeschränkungen nach § 8e Abs. 1 SächsCoronaSchVO,
demnach ist das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt.
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen ist zu finden unter www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
09.03.2021
Änderung der Allgemeinverfügung über die Lockerung von Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 07.03.2021
Die bestehende Allgemeinverfügung musste durch den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge aufgrund erforderlicher Änderungen redaktionell abgeändert werden.
Damit wird klargestellt, dass, wie in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bereits festgelegt, für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, wie z. B. Kosmetik- und Tattoostudios, ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder ‑Selbsttest der Kunden notwendig ist. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen soweit sie medizinisch notwendig sind sowie für Friseurbetriebe und Fußpflegen.
09.03.2021
Anordnung von Hygieneauflagen
Die im Anhang befindliche Verfügung befasst sich mit Hygieneauflagen für diverse Bereiche.
07.03.2021
Corona-Virus – Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG): Allgemeinverfügung über die Lockerung von Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie
Die Sächsische Corona-Schutzverordnung sieht die Möglichkeit von Lockerungen durch die Landkreise vor, wenn die örtlichen Infektionszahlen dies zulassen. Der maßgebliche Inzidenzwert des Robert Koch-Institutes liegt im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge seit mehr als fünf Tagen unter 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Deshalb setzt der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge folgende derzeit zulässige Lockerungsmöglichkeiten um:
- Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ist möglich. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.
- Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, ist erlaubt.
- Die Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie z. B. Kosmetik- und Tattoostudios, mit wöchentlicher Testung des Personals, ist zulässig. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
- Ab 15. März 2021 gilt: Die Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung ist möglich. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten. Musikschulen dürfen Einzelunterricht durchführen.
Die Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, in welcher diese Lockerungen ausgewiesen sind, tritt zum 8. März 2021, 0:00 Uhr in Kraft und gilt bis März 2021, 23:59 Uhr (Geltungsdauer der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung des
Freistaates Sachsen). Darüber hinaus gelten u. a. die Regelungsinhalt der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und weitergehender erlassener Rechtsvorschriften. Für den Fall, dass sich nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung des Landkreises die Infektionslage wieder verschlechtert hat der Freistaat in seiner Corona-Schutzverordnung Schranken gezogen, welche eine Rücknahme dieser Lockerungen verlangen. Zugleich sind gemäß der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung weitere Lockerungen möglich, falls der Inzidenzwert weiter sinkt.
06.03.2021
Neue-Corona-Schutz-Verordnung ab 08.03.2021
Die geltenden Corona-Maßnahmen werden im Wesentlichen fortgeführt. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.
Freistaat ermöglicht vorsichtige Lockerungen
Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert: Ein Hausstand darf sich in der Öffentlichkeit sowie in privat genutzten Räumen und Grundstücken mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. Insgesamt sind maximal fünf Personen erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt.
Die bislang geltenden Ausgangsbeschränkungen und die damit verbundene Auflage, die Unterkunft nur mit triftigem Grund verlassen zu dürfen, werden grundsätzlich aufgehoben. Dies gilt auch für das Alkoholverbot. Die nächtliche Ausgangssperre fällt ersatzlos weg.
Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich einen Coronatest vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Arbeitgeber müssen die Tests für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung stellen. Sie sind verpflichtet, ab dem 22. März 2021 ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Voraussetzung für Anwendung dieser Regelungen ist, dass ausreichend Testungen am Markt vorhanden sein müssen.
Fahrschulen dürfen vollumfänglich öffnen. Bedingung ist eine wöchentliche Testung des Personals, ein Hygienekonzept und ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest des Kunden.
Buchläden, Baumschulen, Gartenmärkte, Baumärkte und Blumengeschäfte gelten künftig als Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung und dürfen öffnen. Nötig sind hier eine Begrenzung der Kundenzahl und ein Hygienekonzept.
Die im Folgenden aufgeführten, inzidenzbasierten Lockerungen sind nicht zulässig, wenn das festgelegte Maximum von 1.300 durch COVID-19-Erkrankte belegten Krankenhausbetten in Sachsen auf der Normalstation überschritten wird.
Maßnahmen bei Unterschreitung des 7‑Tage-Inzidenzwertes von 100
Wird der 7‑Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:
- Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.
- Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
- Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
- Ab 15. März 2021: Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten.
Hat sich der 7‑Tage-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab 22. März 2021 erlauben:
- Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung. Sitzen mehrere Hausstände an einem Tisch, ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest notwendig.
- Die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik‑, Kunst- sowie Tanzschulen. Bedingung ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest für Besucher.
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich. Teilnehmer müssen einen negativen, tagesaktuellen Covid19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
- Bibliotheken.
Maßnahmen bei Unterschreitung des 7‑Tage-Inzidenzwertes von 50
Wird der 7‑Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:
- Öffnung des Einzel- und Großhandels mit Kundenbeschränkung.
- Kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (maximal 20 Personen) im Außenbereich.
- Ab dem 15. März 2021: Öffnung von Zoos, botanischen Gärten und Tierparks sowie Museen, Galerien und Gedenkstätten ohne Terminvereinbarung.
Hat sich der 7‑Tage-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab 22. März erlauben:
- Öffnung der Außenbereiche der Gastronomie ohne Terminvereinbarung und ohne Testpflicht für Gäste.
- Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten und Musiktheatern ohne Testpflicht für Besucher.
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich ohne Testpflicht für Teilnehmer.
Maßnahmen bei Unterschreitung des 7‑Tage-Inzidenzwertes von 35
Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:
- Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich in der Öffentlichkeit und im privaten Raum bis zu drei Hausstände mit insgesamt maximal zehn Personen treffen. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.
Rückfallregelung / verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Inzidenz
- Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, gelten im Landkreis oder kreisfreien Stadt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regelungen für eine Inzidenz zwischen 50 und unter 100:. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt muss die darüber hinaus geltenden entsprechenden Lockerungen aufheben.
- Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, müssen Landkreise oder kreisfreie Stadt die entsprechenden Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufheben. Zeitgleich müssen Ausgangsbeschränkungen (Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund) und ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit eingeführt werden. Zudem gelten erneut die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt und maximal einer weiteren Person. Kinder unter 15 Jahre bleiben unberücksichtigt.
- Sind die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot ab dem zweiten darauffolgenden Werktag ebenso wieder außer Kraft wie die strengeren Kontaktbeschränkungen.
- Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen.
23.02.2021
Unterschreitung der Inzidenz von 100 und Aufhebung der 15 km Beschränkungen sowie der Ausgangssperre
Die Sächsische Corona-Schutzverordnung sieht die Möglichkeit vor, dass die Landkreise Lockerungen von den Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren vollziehen können, wenn die örtlichen Infektionszahlen dies zulassen. Der maßgebliche Inzidenzwert des Robert-Koch-Institutes liegt seit mehr als fünf Tagen unter 100. Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.
Derzeit ist das Infektionsgeschehen und die Situation in den Kliniken und Pflegeeinrichtungen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge stabil. Das gilt nunmehr auch für die MEDIAN-Klinik in Bad Gottleuba-Berggießhübel, wo in den zurückliegenden Tagen eine britische Mutationsvariante des Corona-Virus bei Patienten aufgetreten war. Ebenso bewegt sich das Infektionsgeschehen im Bereich der Kitas und Schulen im Landkreis derzeit auf einem niedrigen Niveau.
Aufgrund der Unterschreitung des Inzidenzwertes des Robert-Koch-Institutes unter 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner und der aktuellen Infektionslage im Landkreis gelten ab 24.02.2021, 00:00 Uhr, folgende Lockerungen:
1. Die erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre von 22:00 – 06:00 Uhr) wird, aufgehoben.
2. Die Beschränkung zulässiger Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Grundversorgung und zu sonstigen zugelassenen Angeboten auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich wird aufgehoben.
3. Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele, wird unter Beachtung der Hygieneregelungen und Kontaktbeschränkung sowie der in Nachbarlandkreisen geltenden 15 Kilometer Bewegungsbeschränkung zugelassen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass diese Lockerungen durch den Landkreis gemäß den Festlegungen der Sächsischen Corona-Schutzverordnung umgehend wieder aufzuheben sind, wenn der maßgebliche Inzidenzwert des RKI von 100 auch nur an einem Tag erneut überschritten wird. Die Allgemeinverfügung über die Lockerungen ist zudem analog der Sächsischen Corona-Schutzverordnung zunächst bis zum 07.03.2021 befristet.
18.02.2021
Verlängerung der Allgemeinverfügung über die Festlegung von Alkoholverbotszonen
Durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 12.02.2021 werden die Landkreise und Kreisfreien Städte weiterhin verpflichtet die Örtlichkeiten festzulegen, an denen der Konsum von Alkohol untersagt ist.
Daher wurde die Allgemeinverfügung neu erlassen. Änderungen in der Allgemeinverfügung wurden nicht vorgenommen.
Es ist auch weiterhin generell an folgenden Orten im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge der Konsum von Alkohol untersagt:
· Bushaltestellen
· Bahnhöfen
· Marktplätzen
· Tankstellen
· Eingangsbereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften (einschließlich dazugehörige Parkplätze und Parkhäuser)
Die Allgemeinverfügung beinhaltet weiterhin eine Anlage mit konkret bezeichneten öffentlichen Orten und Plätzen, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden, auf denen der Konsum von Alkohol untersagt bleibt.
Die Allgemeinverfügung gilt vom 18.02.2021 bis einschließlich 07.03.2021.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landratsamtes unterwww.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.
17.02.2021
Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV‑2 getestete Personen vom 16.02.2021
Die bestehende Allgemeinverfügung wird durch den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge aufgrund weiterer erforderlicher Änderungen abgeändert und mit heutigem Datum neu erlassen.
Wesentliche Änderungen betreffen Kontaktpersonen der Kategorie I. Diese sind von einer Absonderung ausgenommen, wenn sie vor bis zu drei Monaten selbst infiziert waren und wieder genesen sind. Bei Verdacht auf bzw. Nachweis einer neuartigen Variante von SARS-CoV‑2 erfolgt keine Verkürzung der Absonderungsdauer von 14 Tagen.
Als Verdachtspersonen gelten auch Personen, die sich selbst mittels eines Corona-Laien-Tests positiv getestet haben. Sie müssen unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen und sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses absondern.
Die Allgemeinverfügung gilt vom 17.02.2021 bis einschließlich 31.03.2021.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landratsamtes unter
www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.
17.02.2021
Widerruf der Aufhebung der 15 km Beschränkungen sowie der Ausgangssperre
Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde der nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung maßgebliche Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner am 16.02.2021 überschritten.
Der Inzidenzwert für den Landkreis liegt laut dem Robert Koch-Institut mit Stand 16.02.2021, 00:00 Uhr bei 106,7 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner.
Damit ist der Landkreis gem. § 2 b Abs. 2 Satz 5 und § 2 c Abs. 2 Satz 5 SächsCoronaSchVO verpflichtet, die Lockerungen der 15 km Beschränkungen sowie der Ausgangssperre aufzuheben. Dies tritt am 17.02.2021, 6:00 Uhr in Kraft.
Der genaue Wortlaut der Bekanntmachung ist auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.
15.02.2021
Verschärfte Einreisebestimmungen aus der Tschechischen Republik und Kontrollen an den Grenzübergängen
Aufgrund der sich ausbreitenden Mutationen des Corona-Virus im Nachbarland Tschechien hat der Freistaat Sachsen seine Quarantäne-Verordnung mit den Vorschriften für Einreisende geändert.
In Umsetzung der erlassenen Quarantäne-Verordnung des Freistaates Sachsen werden ab 14.02.2021 0:00 Uhr durch die Bundespolizei Einreisekontrollen an den Grenzübergängen erfolgen:
Alle sächsischen Grenzübergänge bleiben weiterhin ganztägig geöffnet.
Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge bleiben folgende Grenzübergänge geöffnet:
· Grenzübergang Breitenau, A 17 (24 Stunden).
· Grenzübergang Altenberg, B 170 (24 Stunden).
· Grenzübergang Schmilka/Bad Schandau, B 172 (in der Zeit von 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr).
· Grenzübergang Sebnitz (in der Zeit von 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr).
· alle anderen Grenzübergänge im Landkreis werden von der Bundespolizei für den Grenzübertritt gesperrt (in beide Richtungen).
Personen die in den Freistaat Sachsen einreisen, müssen einen negativen Corona-Test mitführen, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde und es gilt die Pflicht sich digital anzumelden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Portal des Freistaates Sachsen (https://www.coronavirus.sachsen.de/informationen-fuer-einreisende-nach-sachsen-7298.html).
Außerdem gilt die Pflicht, sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Ausnahmeregeln gelten wie folgt:
Ausnahmeregelungen von der Quarantänepflicht:
Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen künftig nur für:
· Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 testen lassen.
· Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 testen lassen.
· Durchreisende (ohne Aufenthalt im Freistaat Sachsen).
· Transportpersonal wie Lkw-Fahrer die weniger als 72 Stunden in Deutschland sind.
15.02.2021
Aufhebung 15 km Radius sowie Ausgangssperre
Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge macht aufgrund der Unterschreitung des maßgeblichen Inzidenzwertes von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen (vgl. öffentliche Bekanntmachung vom 14.02.2021) gemäß § 2b Absatz 2 Satz 3, 4 und § 2c Abs. 2 S. 3, 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021 die folgenden von § 2b Abs. 1 Nr. 7, § 2b Abs. 1 Nr. 19 sowie § 2c Abs. 1 SächsCoronaSchVO abweichenden Maßnahmen öffentlich bekannt:
- Die Beschränkung zulässiger Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Grundversorgung und zu sonstigen zugelassenen Angeboten auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich wird aufgehoben.
- Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele werden unter Beachtung der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkung sowie Beachtung der in Nachbarlandkreisen bzw. der Landeshauptstadt Dresden geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkungen zugelassen.
- Die erweiterte Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages (Ausgangssperre) wird aufgehoben.
Begründung:
Der Landkreis macht in pflichtgemäßer Ausübung seines ihm hier zustehenden Ermessens davon Gebrauch, die o. g. Lockerungen von den ansonsten in der Regel zwingenden Bestimmungen der SächsCoronaSchVO zu verfügen.
Die Ausbreitung des neuartigen CoronavirusSARS-CoV‑2 bewegte sich im Landkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge und dem Freistaat Sachsen zuletzt auf einem niedrigeren Niveau. Es zeichnet sich ein leicht positiver und stabiler Trend ab. Die Maßnahmen des seit dem 14. Dezember 2020 geltenden Lockdowns zeigen somit Wirkung und dank der Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen und der Kraftanstrengung aller ist eine Reduzierung der Neuinfektionen eingetreten. Aus diesem Grund werden im Einklang mit der geltenden bzw. per 15. Februar 2021 in Kraft tretenden SächsCoronaSchVO erste Lockerungen verfolgt, die jedoch bei einem erneuten Anstieg des Infektionsgeschehens rückgängig gemacht werden.
Gemäß den Regelungen der SächsCoronaSchVO kann die zuständige Kreisfreie Stadt, so auch der Landkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge, begrenzte und definierte Schutzmaßnahmen aufheben, soweit der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner*innen innerhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen und in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd unterschritten wird. Die Unterschreitung ist durch den Freistaat Sachsen aber auch den Landkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung nahm der Freistaat Sachsen am 13. Februar 2021 vor. Am 14.02.2021 veröffentlichte der Landkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge die Unterschreitung des maßgeblichen Inzidenzwertes für die Dauer von fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Somit ist die rechtliche Grundlage zur Aufhebung der erweiterten Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre) sowie gleichzeitig mit Inkrafttreten der novellierten SächsCoronaSchVO ab dem 15. Februar 2021 auch der Begrenzung von Versorgungsgängen und der Inanspruchnahme von zulässigen Angeboten auf einen Radius von 15 km um den Wohnbereich, die Unterkunft oder den Arbeitsplatz gegeben.
Weiterhin kann Individualsport und Bewegung im Freien auch über einen Radius von 15 Kilometern hinaus zugelassen werden, soweit keine touristischen Zwecke und Ziele verfolgt und die Hygieneregeln, Kontaktbeschränkungen sowie die in Nachbarlandkreisen geltenden 15 Kilometer Bewegungsbeschränkungen beachtet werden.
Überdies ist angesichts des aktuell leicht positiven Trends der Fallzahlenentwicklung die erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre) von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht mehr erforderlich. Die Ausgangssperre verfolgte durch einen eng gefassten Katalog triftiger Gründe das Ziel, die Mobilität der Bevölkerung des Landkreises Sächsische Schweiz – Osterzgebirge zu reduzieren und damit insgesamt einen Beitrag zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu leisten. Vor dem Hintergrund sinkender Fallzahlen und dem Umstand, dass der Katalog triftiger Gründe für die Ausgangsbeschränkungen zwar erweitert aber gleichwohl noch immer gilt, ist eine Lockerung im hier verfügten Umfang infektionshygienisch unter der Bedingung eines mindestens auf gleichbleibendem Niveau bestehenden Infektionsgeschehens vertretbar.
Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Kontaktbeschränkungen, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und die Gebote zur Einhaltung des Mindestabstandes unverändert gelten.
12.02.2021
Neue Quarantäne-Verordnung – Gültig ab 14.02.2021
Ab dem 14. Februar 2021 gelten für Grenzpendler und Grenzgänger aus Virusvariantengebieten neue Regelungen: Aufgrund der sich ausbreitenden Mutationen im Nachbarland Tschechien ändert der Freistaat Sachsen seine Quarantäne-Verordnung mit den Vorschriften für Einreisende. Mit der Einstufung eines Landes zum Virusvarianten-Gebiet gemäß Corona-Einreiseverordnung des Bundes müssen alle Personen bei Einreise einen negativen Corona-Test mitführen, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Im Rahmen der Einreise ist im Zweifel mit Zurückweisungen an der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen zu rechnen, wenn die erforderliche Testung nicht nachgewiesen werden kann. Zudem gilt die Pflicht, sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben.
Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen künftig für:
- Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 testen lassen.
- Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 testen lassen.
Bestehen bleiben die Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne für:
- Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen
- Transportpersonal wie Lkw-Fahrer
Die Beschäftigten in Pflege/Gesundheitswesen und Nutztierhaltung müssen täglich getestet werden. Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen.
Für die LKW-Fahrer gilt die Einreise-Testpflicht. Diese müssen also bei Einreise einen Testnachweis mitführen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das gilt in gleicher Weise auch für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch Sachsen durchreisen.
Die Testregelung für polnische Grenzpendler bleibt wie gehabt – hier genügt ein negativer Schnelltest pro Woche, da Polen zum jetzigen Zeitpunkt kein Hochinzidenzland ist.
12.02.2021
Neu ab 15. Februar 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Das Kabinett hat am 12. Februar 2021 nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 10. Februar 2021 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Damit werden die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis Ablauf des 7. März 2021.
Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen grundsätzlich verlängert. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie für die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.
Friseure, Fußpfleger und Fahrschulen können ab 1. März öffnen, click & collect und Musik-Einzelunterricht sind möglich
Neu geregelt wurde, dass Friseure und Fußpflege-Betriebe ab 1. März öffnen dürfen. Bedingung ist ein Hygienekonzept, das eine wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen medizinischer Masken. Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu vermeiden.
Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen wieder öffnen, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich sind.
Ebenfalls erlaubt ist Musik-Einzelunterricht unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen. Dies gilt aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden. Auch Lehrende in Fahrschulen oder Musikschulen und Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, müssen sich wöchentlich auf eine Coronavirus-Infektion testen lassen. Dies muss Bestandteil der Hygienekonzepte sein. Wenn der 7‑Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge überschritten wird, sind Fahrschulen und Musikschulen wieder zu schließen.
Händler in Sachsen dürfen darüber hinaus ab 15. Februar den so genannten click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden.
Maskenpflicht erweitert
Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen. Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind.
Ausgangsbeschränkung und 15-Kilometer-Radius können bei stabiler 7‑Tage-Inzidenz unter 100 fallen
Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre gelten weiterhin. Landkreise und Kreisfreie Städte sollen die nächtliche Ausgangssperre aber unter bestimmten Bedingungen aufheben: Dies ist dann der Fall, wenn der 7‑Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten wird. Maßgeblich dafür sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, muss die Aufhebung der Ausgangssperre zurückgenommen werden.
Wird der 7‑Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Beschränkung zulässiger Einkäufe für Gegenstände des täglichen Bedarfs auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben. Auch Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele sind dann unter Beachtung der Kontakt- und Hygieneregeln sowie der Berücksichtigung der in den Nachbarlandkreisen möglicherweise noch geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkung wieder möglich. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen zurückzunehmen.
Grundschulen und Kitas ab 15. Februar wieder geöffnet
Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen können ab dem 15. Februar wieder ihre Schule besuchen. Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben. Das heißt, die Eltern können über den Schulbesuch entscheiden. Ebenso wird den Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Schulbesuch wieder ermöglicht. Auch Kindertageseinrichtungen sind ab dem 15. Februar wieder geöffnet. Die Corona-Schutz-Verordnung sieht aber auch die Schließung der Einrichtungen vor, wenn der 7‑Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Dieser Mechanismus greift frühestens ab dem 8. März. Der Präsenzunterricht an Grundschulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird. Für den Besuch der Bildungseinrichtungen gelten strenge Hygieneauflagen. In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen der Primarstufe findet nur eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. Nähere Informationen zum Kita- und Schulbetrieb entnehmen Sie bitte der nachfolgend verlinkten Medieninformation des Kultusministeriums.
08.02.2021
Änderung Allgemeinverfügung über die Absonderung von Kontaktpersonen
Die bestehende Allgemeinverfügung wird durch den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge aufgrund weiterer erforderlicher Änderungen abgeändert und mit heutigem Datum neu erlassen.
U. a. wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Ende der Absonderung frühestens zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden
- Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Hausstandsangehörige und Kontaktpersonen der Kategorie I, wenn sie bereits selbst vor höchstens drei Monaten mittels PCRTest positiv getestet wurden, symptomfrei sind und die Absonderung beendet ist
- der AntigenSchnelltest muss durch Ärztinnen und Ärzte oder Gesundheitspersonal oder durch Personen durchgeführt werden, die fachkundig geschult wurden
Die Allgemeinverfügung gilt vom 07.02.2021 bis einschließlich 31.03.2021.
02.02.2021
Änderung der Allgemeinverfügung über die Festlegung von Alkoholverbotszonen
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hatte zum Zweck des Verbotes des Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum bereits am 27.01.2021 eine Allgemeinverfügung im Rahmen der Umsetzung der Regelungen des § 2d Satz 1 SächsCoronaSchVO erlassen. Zur weiteren Präzisierung der Verbotszonen hat der Landkreis zum heutigen Tag die 1. Änderungsverfügung zur Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Festlegung von Alkoholverbotszonen vom 27.01.2021 erlassen.
Demnach bleiben die allgemeinen Regelungen der Allgemeinverfügung vom 27.01.2021 bestehen. Es ist auch weiterhin generell an folgenden Orten im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge der Konsum von Alkohol untersagt:
· Bushaltestellen
· Bahnhöfen
· Marktplätzen
· Tankstellen
· Eingangsbereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften (einschließlich dazugehörige Parkplätze und Parkhäuser)
Die Allgemeinverfügung beinhaltet eine Anlage mit konkret bezeichneten öffentlichen Orten und Plätzen, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden, auf denen der Konsum von Alkohol untersagt ist. Diese Anlage 1 wurde nunmehr aktualisiert und ergänzt. Grundlage hierfür waren weitere Zuarbeiten der Städte und Gemeinden. Die Änderungen treten zum 03.02.2021 in Kraft. Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 14.02.2021 fort.
30.01.2021
Anordnung von Hygieneanforderungen vom 26.01.2021
27.01.2021
Allgemeinverfügung über die Festlegung von Alkoholverbotszonen
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat am 26.01.2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) erlassen.
Durch die neue Verordnung, welche am 28.01.2021 in Kraft tritt, werden die Landkreise und Kreisfreien Städte verpflichtet die Örtlichkeiten festzulegen, an denen der Konsum von Alkohol untersagt ist.
Die Allgemeinverfügung beinhaltet eine Anlage mit konkret bezeichneten öffentlichen Orten und Plätzen, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden, auf denen der Konsum von Alkohol untersagt ist.
Generell ist an folgenden Orten im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge der Konsum von Alkohol untersagt:
· Bushaltestellen
· Bahnhöfen
· Marktplätzen
· Tankstellen
· Eingangsbereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften (einschließlich dazugehörige Parkplätze und Parkhäuser)
Die Allgemeinverfügung gilt vom 28.01.2021 bis einschließlich 14.02.2021.
27.01.2021
Neue Allgemeinverfügung tritt am 28.01.2021 in Kraft
Wesentliche Änderungen:
Verpflichtung zum Homeoffice und zum Tragen medizinischer Mund-Nasenbedeckungen im ÖPNV und beim Einkaufen
Der Freistaat Sachsen hat nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021 seine Corona-Schutz-Verordnung angepasst und damit die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 28. Januar bis einschließlich 14. Februar 2021.
Die Grundsätze der Verordnung wie die Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkäufe sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Neu ist die Verpflichtung von Arbeitgebern in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten zu Hause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Weiterhin ist neu geregelt, dass die aufgestellten Hygienekonzepte von Kirchen und Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage anzupassen sind. Dies kann konkret u.a. den Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang beinhalten.
Landkreise und Kreisfreie Städte können die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages aufheben, wenn die 7‑Tage-Inzidenz von 100 an fünf Tagen dauernd unterschritten wird. Darauf hatten sich das Land und die Kommunen vorab verständigt. Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung. Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen für die Besucher, in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften für das Personal und die Besucher.
Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. Davon ausgenommen sind Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Die bestehenden Ausnahmen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personal ohne Kundenkontakt oder soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, für Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, behalten ihre Gültigkeit.
In Alten-und Pflegeheimen werden für Beschäftigte drei Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalenderwoche 2021 verbindlich festgelegt.
19.01.2021
Allgemeinverfügung über die Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV‑2 getesteten Personen vom 18.01.2021
Die seit dem 17.12.2020 bestehende Allgemeinverfügung wird durch den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge abgeändert und mit heutigem Datum neu erlassen.
Grund ist der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) vom 14.01.2021, welcher die Landkreis und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen anweist eine Überarbeitung der zuvor genannten Allgemeinverfügung unter Berücksichtigung der Vorgaben des SMS zu erlassen.
Die Änderungen betreffen u. a. die Regelungen zur Verkürzung der Quarantänedauer auf 10 Tage. Demnach kann bei Nachweis einer neuartigen Variante von SARS-CoV‑2, wie sie in England und Südafrika erstmals isoliert wurden (B.1.1.7; B.1.351), keine Verkürzung der Quarantänedauer von 14 Tagen erfolgen (Punkt 6.1).
Des Weiteren ist eine Bestätigung des positiven Antigenschnelltest durch einen PCR-Test nicht mehr zwingend erforderlich (Punkt 1. 3)
Zudem wurde der Begriff „Hausstandsangehörige“ eingeführt, welcher nun die Bezeichnung „im Hausstand lebende Personen“ ersetzt.
Die Allgemeinverfügung gilt vom 19.01.2021 bis einschließlich 31.03.2021.
In der unten stehenden Datei finden Sie eine kurze Zusammenfassung der Änderungen.
19.01.2021
Änderung der bestehenden Corona-Schutz-Verordnung
NEU Ab 16. Januar 2021 ist das Tragen einer FFP2-Maske oder Maske mit vergleichbarem Standard für Personal und Besucher in Alten- und Pflegeheimen und Tagespflegeeinrichtungen verpflichtend. Das Kabinett hat eine entsprechende Änderung der Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Änderung tritt zum 16. Januar 2021 in Kraft.
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das ächsische Kabinett am 8. Januar 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und ‑präsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 5. Januar 2021 wurden dabei berücksichtigt. Die Maßnahmen sollen die Infektionszahlen senken und die Dynamik der Corona-Pandemie eindämmen. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.
09.01.2021
Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 11.01.2021
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das ächsische Kabinett am 8. Januar 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und ‑präsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 5. Januar 2021 wurden dabei berücksichtigt. Die Maßnahmen sollen die Infektionszahlen senken und die Dynamik der Corona-Pandemie eindämmen. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.
Im Wesentlichen gelten die Regelungen der aktuell noch bis zum 10. Januar 2021 gültigen Corona-Schutz-Verordnung weiter.
Was wurde neu geregelt?
Unter anderem folgenden Regelungen wurden neu aufgenommen: Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit Öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen und die Auslastung von Bussen und Bahnen auf ein Minimum zu beschränken. Zudem gilt eine dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen. Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz.
Verschärfte Kontaktbeschränkungen
Erlaubt sind Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.
Ausgangsbeschränkungen gelten weiter
Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft.
Schulen, Internate und Kindertagesstätten weiter geschlossen
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 7. Februar 2021 weiter geschlossen bleiben. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18. Januar 2021 wieder besuchen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Förderschule (Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
26.12.2020
Allgemeinverfügung zur Testung von Reisenden aus Risikogebieten
Die weltweite epidemiologische Situation im Hinblick auf die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV‑2 entwickelt sich weiterhin sehr dynamisch. Zwischenzeitlich sind im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie in der Republik Südafrika neue Virusvarianten festgestellt worden. Um eine Ausbreitung dieser Virusmutation in der Bundesrepublik Deutschland zu verlangsamen und eine damit einhergehende zusätzliche Belastung der medizinischen Einrichtungen zu vermindern, erlässt das Landratsamt für den Landkreis eine Allgemeinverfügung, welche die Einreise aus ausländischen Risikogebieten in den Landkreis regelt.
Die Allgemeinverfügung enthält eine Meldepflicht für Einreisende aus Risikogebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Landkreis gegenüber dem Gesundheitsamt.
Ebenso sind diese Einreisenden verpflichtet, unmittelbar nach ihrer Einreise in den Landkreis einen negativen Testnachweis vorzulegen.
Weiterhin wird verfügt, dass sich Einreisende aus den benannten Risikogebieten am fünften Tag nach der Einreise nochmals einer Testung unterziehen müssen.
Details können in der Allgemeinverfügung nachgelesen werden. Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landratsamtes unter
https://www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html bzw. https://www.landratsamt-pirna.de/download/2020–12-24_AV_Testung_von_Einreisenden.pdf einsehbar.
Das Meldeformular für die Einreisenden ist unter https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=LK_SSOE_ORG_Kostenpf&formtecid=11&areashortname=14628 verfügbar.
Die Allgemeinverfügung gilt vom 26.12.2020, 0:00 Uhr bis einschließlich 28.02.2021, 24:00 Uhr.
17.12.2020
FAQ zur Corona-Schutz-Verordnung vom 11.12.2020
Ziel dieser Rechtsverordnung ist es, eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus innerhalb der Bevölkerung zu verhindern. Die Regelungen dienen dem Schutz jeder einzelnen Bürgerin und jedes einzelnen Bürgers. Es wird deshalb gebeten, die Verordnung und die in der Allgemeinverfügung Anordnung von Hygieneauflagen vorgeschriebenen Hygieneregeln zu beachten.
16.12.2020
Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 16.12.2020
Achtung, neu: Corona-Schutz-Verordnung am 15. Dezember 2020 angepasst
Die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und –präsidenten vom 13. Dezember angepasst worden. Die Änderungen treten am 16. Dezember in Kraft und gelten bis einschließlich 10. Januar 2021. Lesen Sie hier nach, was geändert wurde: Medieninformation des Sozialministeriums vom 15. Dezember 2020
+++++++++++++++++++++
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat die Staatsregierung am 11. Dezember 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschärfungen beschlossen. Mit einem Lockdown soll die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich eingedämmt werden. Die Rechtsverordnung gilt vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen
Die Verordnung sieht insbesondere Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Großteil der Geschäfte und Läden schließen. Der Alkoholausschank und ‑konsum in der Öffentlichkeit sind verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und gilt in der Öffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen.
Jeder wird angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in anderen Bundesländern oder im Ausland. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit.
Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember 12:00 Uhr bis 27. Dezember 12:00 Uhr Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zulässig.
Eheschließungen und Beerdigungen mit maximal zehn Personen sind erlaubt.
Verlassen der Wohnung nur mit triftigem Grund
Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind unter anderem:
- der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt,
- unaufschiebbare Prüfungen,
- Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/für Einkäufe des täglichen Bedarfs,
- Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern,
- Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen bzw. anlässlich des Weihnachtsfestes mit bis zu zehn Personen,
- Begleitung Sterbender und Beerdigungen sowie
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Erweitere Ausgangsbeschränkungen bei anhaltend hohem Infektionsgeschehen
Bei landesweit fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zwischen 22:00 und 6:00 Uhr früh eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Maßgeblich hierfür sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert-Koch-Instituts. Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden Gründen zulässig:
- Ausübung des Berufs,
- Weg zur Kindernotbetreuung,
- Besuch des Ehe- oder Lebenspartners,
- Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs,
- Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- Arztbesuch,
- Begleitung Sterbender,
- unabdingbare Versorgung von Tieren,
- in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst sowie
- Heiligabend und Silvesternacht
Schließung von Geschäften
Schließen müssen Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäfte mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung:
Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Friseure, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen sowie selbstproduzierende und ‑vermarktende Baumschulen, Gartenbaubetriebe und Floristen.
Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstzahl an Kunden, die gleichzeitig anwesend sein dürfen, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben.
Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.
Einschränkungen für Versammluingen
Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf maximal 200 Personen begrenzt, bei einer fünf Tage andauernden Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen sind 10 Teilnehmer erlaubt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Schließung von Schulen, Internaten und Kindertagesstätten
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 8. Januar 2021 geschlossen bleiben. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben. Für Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten. Diese wird in den Grund- und Förderschulen für ihre Schüler und in Horten im Zeitraum 14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021 während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gestattet. Auch an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist für dort betreute Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 sowie in sonstigen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung während der üblichen Öffnungszeiten eine Notbetreuung möglich. Eine Notbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Personensorgeberechtigten (oder der alleinige Personensorgeberechtigte) in einem systemrelevanten Beruf tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Für bestimmte Berufsgruppen genügt es, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten beruflich tätig ist und an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. Eine Notbetreuung ist auch möglich, wenn das Jugendamt eine drohende Kindeswohlgefährdung feststellt.
12.12.2020
Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 14.12.2020
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat die Staatsregierung am 11. Dezember 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschärfungen beschlossen. Mit einem Lockdown soll die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich eingedämmt werden. Die Rechtsverordnung gilt vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen
Die Verordnung sieht insbesondere Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Großteil der Geschäfte und Läden schließen. Der Alkoholausschank und ‑konsum in der Öffentlichkeit sind verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und gilt in der Öffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen.
Jeder wird angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in anderen Bundesländern oder im Ausland. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit.
Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember 12:00 Uhr bis 27. Dezember 12:00 Uhr Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zulässig.
Eheschließungen und Beerdigungen mit maximal zehn Personen sind erlaubt.
Verlassen der Wohnung nur mit triftigem Grund
Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind unter anderem:
- der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt,
- unaufschiebbare Prüfungen,
- Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/für Einkäufe des täglichen Bedarfs,
- Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern,
- Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen bzw. anlässlich des Weihnachtsfestes mit bis zu zehn Personen,
- Begleitung Sterbender und Beerdigungen sowie
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Erweitere Ausgangsbeschränkungen bei anhaltend hohem Infektionsgeschehen
Bei landesweit fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zwischen 22:00 und 6:00 Uhr früh eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Maßgeblich hierfür sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert-Koch-Instituts. Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden Gründen zulässig:
- Ausübung des Berufs,
- Weg zur Kindernotbetreuung,
- Besuch des Ehe- oder Lebenspartners,
- Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs,
- Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- Arztbesuch,
- Begleitung Sterbender,
- unabdingbare Versorgung von Tieren,
- in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst sowie
- Heiligabend und Silvesternacht
Schließung von Geschäften
Schließen müssen Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäfte mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung:
Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Friseure, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierende und ‑vermarktende Baumschulen sowie Gartenbaubetriebe und Floristen.
Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstzahl an Kunden, die gleichzeitig anwesend sein dürfen, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben.
Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.
Einschränkungen für Versammluingen
Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf maximal 200 Personen begrenzt, bei einer fünf Tage andauernden Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen sind 10 Teilnehmer erlaubt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Schließung von Schulen, Internaten und Kindertagesstätten
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 8. Januar 2021 geschlossen bleiben. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben. Für Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten. Diese wird in den Grund- und Förderschulen für ihre Schüler und in Horten im Zeitraum 14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021 während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gestattet. Auch an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist für dort betreute Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 sowie in sonstigen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung während der üblichen Öffnungszeiten eine Notbetreuung möglich. Eine Notbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Personensorgeberechtigten (oder der alleinige Personensorgeberechtigte) in einem systemrelevanten Beruf tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Für bestimmte Berufsgruppen genügt es, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten beruflich tätig ist und an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. Eine Notbetreuung ist auch möglich, wenn das Jugendamt eine drohende Kindeswohlgefährdung feststellt.
10.12.2020
1. Änderungsverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat aufgrund des hohen Inzidenzwertes bereits am 30.11.2020 eine Allgemeinverfügung im Rahmen der Umsetzung der Regelungen des
§ 8 Absatz 1 und Absatz 4 SächsCoronaSchVO erlassen.
In den letzten fünf Tagen bewegte sich der Inzidenzwert im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zwischen 477,2 und 534,6 und hat damit den in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 27.11.2020 (SächsCoronaSchVO) festgelegten Inzidenzwert erheblich überschritten. Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens hat sich die Landkreisverwaltung entschieden eine Verschärfung der bestehenden Allgemeinverfügung zu erlassen.
08.12.2020
Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 07.12.2020 über die Beschränkung des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens hat sich die Landkreisverwaltung entschieden eine neue Allgemeinverfügung über die Beschränkung des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zu erlassen. Die Bewohner sowie die Betreuten in diesen Einrichtungen gehören aufgrund ihres Alters und/oder des Vorliegens von Vorerkrankungen zu dem Personenkreis mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Unter anderem wird mit der neuen Allgemeinverfügung geregelt, dass der Besuch von Bewohnern und Betreuten erlaubt ist, jedoch nur bei Vorliegen eines negativen PCR- oder vor
Ort durchgeführten Antigenschnelltests. Gleiches gilt für die Begleitung Sterbender. Weiterhin haben in den Einrichtungen beruflich tätige Personen prophylaktisch einmal pro Kalenderwoche einen Antigenschnelltest an sich durchführen zu lassen.
01.12.2020
Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zu verschärfenden Maßnahmen
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist aufgrund des bereits seit Mitte November dauerhaft überschrittenen Schwellenwertes von 200 Neuinfektionen in den letzten sieben Tagen in Bezug auf 100 000 Einwohner gehalten, die in § 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorgesehenen verschärfenden Maßnahmen zu verfügen.
Eine entsprechende Notwendigkeit ergibt sich aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020.
Zum 1. Dezember 2020 wird die Allgemeinverfügung des Landkreises wirksam und u. a. folgende Maßnahmen beinhalten:
- ein Verbot zur Abgabe und zum Konsum von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken auf bestimmten öffentlichen Plätzen und in Teilen des öffentlichen Raums,
- eine weitergehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Teilen des öffentlichen Raums,
- die Untersagung des Betriebs von Einrichtungen der Erwachsenenbildung außer für Onlineangebote,
- die grundsätzliche Beschränkung von Versammlungen auf maximal 200 Teilnehmer
- Regelungen für Zusammenkünfte in Kirchen und Religionsgemeinschaften und
- Ausgangsbeschränkungen, wenn dem keine triftigen Gründe entgegenstehen.
Als triftige Gründe zählen insbesondere die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, der Besuch von Schulen und Kindertageseinrichtungen, der Besuch von Einrichtungen zum Ziel der Aus- und Fortbildung, Versorgungsgänge des täglichen Bedarfs, die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen und die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
28.11.2020
Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 01.12.2020
Das sächsische Kabinett hat am 27. November 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen u.a. im Landtag und der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die Verordnung wurde entsprechend der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst.
Schärfere Kontaktbeschränkungen, Ausweitung der Maskenpflicht
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
Einrichtungen und Angebote im Kultur- und Freizeitbereich bleiben geschlossen
Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.
Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)
Neu geregelt ist die Verpflichtung der sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu können insbesondere gehören:
- ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums,
- die Beschränkung der Teilnehmerzahl an Beerdigungen auf nicht mehr als 25 Personen und
- die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder die Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
- Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt,
- Unterstützung Hilfsbedürftiger,
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tage lang überschritten wird, sind auf maximal 200 Teilnehmer zu beschränken. Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.
27.11.2020
Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Infrastruktur
Um die Tätigkeit von landwirtschaftlichen Betrieben abzusichern erlässt das Gesundheitsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als zuständige Behörde die nachfolgende Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Infrastruktur
- Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen im Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge, die in landwirtschaftlichen Betrieben tätig sind und die sich aufgrund der Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV‑2 getestete Personen oder aufgrund einer Einzelfallentscheidung des Gesundheitsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Quarantäne in Form der häuslichen Absonderung befinden.
- Den unter Ziffer 1 genannten Personen wird gestattet, die häusliche Absonderung zu verlassen, soweit dies
a. zur Betreuung und Versorgung der im landwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Tiere
oder
b. zur Bestellung der Felder zwingend erforderlich ist. - Beim Verlassen der häuslichen Absonderung ist der Kontakt mit Dritten nach Möglichkeit zu vermeiden.
- Das Verlassen der häuslichen Absonderung ist
a. für Personen, die sich als Kontakt- bzw. Verdachtsperson in häuslicher Absonderung
befinden, grundsätzlich nur unter Verwendung einer Mund-Nasen- Bedeckung,
b. für Personen, die sich in häuslicher Absonderung befinden, weil sie positiv auf SARS-CoV‑2 getestet wurden, grundsätzlich nur unter Verwendung einer FFP2 Maske gestattet. Sofern die notwendigen Tätigkeiten allein ausgeführt werden, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung / FFP2 Maske nicht erforderlich.
- Beim Auftreten von Krankheitssymptomen (insbesondere Fieber, Husten, Atembeschwerden/Kurzatmigkeit) ist unverzüglich ein Arzt zur weiteren Diagnostik aufzusuchen. Parallel dazu ist das Gesundheitsamt des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge unter der 03501 515 1190 (erreichbar Montag bis Freitag, 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr) oder per E‑Mail: symptome@landratsamt-pirna.de zu informieren.
Vor dem Kontakt mit medizinischem Personal haben die unter Ziffer 1 genannten Personen darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Coronavirus (SARS-CoV‑2) infiziert sind bzw. infiziert sein könnten. - Soweit diese Allgemeinverfügung eine Lockerung der häuslichen Absonderung regelt, geht sie etwaigen, vor Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung, erlassenen Einzelfallbescheiden des Gesundheitsamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie der Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV‑2 getestete Personen vor.
- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für in der Landwirtschaft tätige Personen über Lockerungen bzgl. der Anordnung der häuslichen Absonderung bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vom 26.04.2020 wird mit Wirkung zum 27.11.2020 widerrufen.
- Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
- Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
- Die Allgemeinverfügung wird bis einschließlich 31.01.2021 befristet und verliert damit am 01.02.2021 ihre Gültigkeit ohne dass es eines Widerrufs bedarf. Für den Fall, dass sich nach ihrer Bekanntgabe die Sachlage der SARS-CoV‑2 Pandemie oder die infektionsschutzrechtliche Rechtslage so entwickelt, dass andere als die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen erforderlich werden, ergeht diese Allgemeinverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Begründung
I.
Das Gesundheitsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist gemäß § 28 Absatz 1 und § 54 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83), die durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBI. S. 82) geändert worden ist, sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBI. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503) geändert worden ist (SächsVwVfZG), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist. II. Die o. g. Anordnungen ergehen aufgrund von § 28 Absatz 1 IfSG in Verbindung mit § 28a IfSG und § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 IfSG und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten, § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG) werden insoweit eingeschränkt, § 28 Absatz 1 Satz 3 IfSG. Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag gemäß § 28a Absatz 1 Nummer 2 insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sein. Gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern anordnen, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneterWeise abgesondert werden. Durch Ziffer 1 wird der von der Allgemeinverfügung betroffene Personenkreis festgelegt. Insoweit richtet sich die Allgemeinverfügung an Personen die im Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge wohnhaft und in landwirtschaftlichen Betrieben tätig sind und sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne in Form der häuslichen Absonderung befinden. Zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes und zur Sicherstellung der Versorgung der Tiere wird dieser Personengruppe gestattet, die häusliche Absonderung in den durch Ziffer 2 näher bestimmten Fällen zu verlassen. Um eine weitere Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV‑2 nach Möglichkeit zu vermeiden, dürfen die Personen die häusliche Absonderung nur unter den in Ziffer 2 bis 5 festgelegten Bedingungen verlassen. Unter Einhaltung dieser Bedingungen ist eine Lockerung der strengen Quarantäne im Flinblick auf den damit verfolgten Zweck vertretbar. Den Zielsetzungen des Infektionsschutzgesetzes wird damit in ausreichendem Maße Genüge getan, da die fragliche Tätigkeit in der Regel allein oder in einem gewissen Abstand von weiteren Personen, zumeist im Freien, ausgeübt wird.
Im Interesse einer funktionsfähigen einheimischen Landwirtschaft und der Versorgung der Bevölkerung mit deren Produkten ist die verfügte Lockerung der genannten Vorschriften geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig. Andere Produktionsbetriebe sind insoweit mit den genannten Bedingungen in der Landwirtschaft nicht vergleichbar. Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntgabe wirksam und ist zunächst bis zum 31.01.2021 befristet. Sofern sich die Sach- bzw. Rechtslage wesentlich ändert, kann die Allgemeinverfügung bereits vor dem Fristablauf widerrufen werden. Um widersprüchliche Regelungen zu vermeiden, wird die Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für in der Landwirtschaft tätige Personen über Lockerung bzgl. der Anordnung der häuslichen Absonderung bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vom 26.04.2020 mit Wirkung zum 27.11.2020 widerrufen.
23.11.2020
Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV‑2 getestete Personen vom 22.11.2020
In der Anlage befindet sich die Allgemeinverfügung des Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie ein Schema wie in den einzelnen Fällen verfahren werden soll.
21.11.2020
Neue Verfügung mit Hygieneauflagen vom 17.11.2020
Alle Personen sind verpflichtet, vor dem Eingangsbereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden einschließlich der Parkplätze eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
• Vor den Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen aus anderen Hausständen einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Es wird empfohlen, dass die vulnerablen Gruppen auf nicht notwendige Fahrten mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln verzichten.
01.11.2020
Neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaat Sachsen gültig ab 02.11.2020
Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen, hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 2. bis einschließlich 30. November 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.
23.10.2020
Allgemeinverfügung des Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge aufgrund der Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Infektionen auf 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen
Die Allgemeinverfügung beinhaltet u. a. folgende Regelungsinhalte:
- Tragepflicht einer Mund-Nasenbedeckung in allen öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr.
- Pflicht zur Datenerfassung zur Kontaktnachverfolgung in bestimmten Einrichtungen.
- Vorgaben zur maximalen Personenanzahl bei privaten und öffentlichen Zusammenkünften, Veranstaltungen und Feierlichkeiten. Für das kommende Wochenende wurde dabei eine Übergangsregelung ermöglicht.
- Schank- und Speisewirtschaften sind von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages zu schließen.
- Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken ist im Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt für alle Einrichtungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschafen, Gastronomie, Einrichtungen des Einzelhandels und Tankstellen.
- Vorgaben zur Durchführung von Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen.
- Vorgaben zum Besuch von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (u. a. Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser) aus privaten Gründen.
22.10.2020
Neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaat Sachsen (gültig ab 24.10.2020)
Neu in die Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen. Außerdem gibt es eine Neuerung in Bezug auf Hygienekonzepte. Erstmals ist ein Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Konzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu benennen.
Eine wesentliche Neuerung gegenüber der aktuell geltenden Verordnung ist die Neufassung der Vorgaben für Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Es gibt nun ein zweistufiges System, welches für die Inzidenz ab 35 sowie ab 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, bestimmte vom Freistaat als Rahmen vorgegebene Maßnahmen vorsieht. Diese sind durch die Landkreise und Kreisfreien Städte zu erlassen und ortsüblich bekannt zu geben.
20.10.2020
Allgemeinverfügung für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ist das Landratsamt verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen 35 Fälle bezogen auf 100.000 Einwohner überschreiten.
In den letzten sieben Tagen wurden im Landkreis 98 Neuinfizierte gemeldet. Daraus ergeben sich 39,9 Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Diese Inzidenz wurde unter Anwendung der Regelung des § 7 Absatz 2 SächsCoronaSchVO ohne den Hotspot Seniorenheim „Jochhöh“ in Freital-Pesterwitz ermittelt.
Die Allgemeinverfügung des Landkreises regelt unter anderem:
- Die Erfassung personenbezogener Daten.
- Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Einrichtungen des öffentlichen Raumes.
- Für private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit wird die Personenzahl auf 25 beschränkt.
- Familienfeiern sind mit bis zu 50 Personen aus dem Familien‑, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig.
- Betriebs- und Vereinsfeiern.
- Regelungen zum Mindestabstand.
- Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit Publikum sind untersagt.
- Regelungen für die Schank- und Speisewirtschaften werden getroffen.
- Der Besuch von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (u. a. Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser) wird eingeschränkt.
Diese Allgemeinverfügung tritt ab dem 20.10.2020 im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Kraft und ist auf der Homepage des Landratsamtes eingestellt.
Die komplette Fassung finden Sie unter www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html.
Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für das gesamte Gebiet der Stadt Altenberg vom 07.10.2020 außer Kraft.
07.10.2020
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für die Gemeinde Altenberg und Ortsteile
Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften und Läden. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Darüber verständigte sich am 25. August 2020 das Kabinett in seiner Befassung mit der kommenden Corona-Schutz-Verordnung.
Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern dürfen stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.
Die Öffnung von Prostitutionsstätten bleibt verboten, es sei denn, es handelt sich um die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr mit genehmigtem Hygienekonzept sowie Nachverfolgungsauflagen.
Wer für mindestens drei Wochen Saisonarbeitskräfte mit Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten beschäftigt, muss dies 14 Tage vor Arbeitsaufnahme der zuständigen kommunalen Behörde anzeigen. Zu Beginn der Arbeitsaufnahme muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.
Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser müssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.
Die Rechtsverordnung gilt vom 1. Oktober 2020 bis einschließlich 2. November 2020, §4a gilt bis einschließlich 6. Januar 2021.
Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 01.09.2020
Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften und Läden. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Darüber verständigte sich am 25. August 2020 das Kabinett in seiner Befassung mit der kommenden Corona-Schutz-Verordnung.
Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern dürfen stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.
Die Öffnung von Prostitutionsstätten bleibt verboten, es sei denn, es handelt sich um die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr mit genehmigtem Hygienekonzept sowie Nachverfolgungsauflagen.
Wer für mindestens drei Wochen Saisonarbeitskräfte mit Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten beschäftigt, muss dies 14 Tage vor Arbeitsaufnahme der zuständigen kommunalen Behörde anzeigen. Zu Beginn der Arbeitsaufnahme muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.
Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser müssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.
Die Rechtsverordnung gilt vom 1. September 2020 bis einschließlich 2. November 2020.
27.08.2020
Künftig Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als1000 Besuchern unter Auflagen zugelassen
10.08.2020
Verordnung zur Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten tritt in Kraft
Auf Anordnung des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn tritt am 8. August 2020 zusätzlich eine Verordnung zur Testpflicht in Kraft. Sie verpflichtet Einreisende aus Risikogebieten dazu, sich bei ihrer Einreise nach Deutschland einem Corona-Test zu unterziehen.
Die Testungen erfolgen durch den Hausarzt oder das Testzentrum der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen am Flughafen Dresden. Alternativ können die Einreisenden ein negatives Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Solange kein negatives Testergebnis vorliegt, müssen sich Einreisende aus Risikogebieten in Quarantäne begeben.
Grundsätzlich müssen sich alle Rückkehrer aus Risikogebieten beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies kann anhand der Aussteigerkarten bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Fernbus etc.) oder über das Onlineformular auf unserer Webseite www.landratsamt-pirna.de erfolgen.
Weitere Informationen unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html.
20.07.2020
Ab 18. Juli 2020: Neue Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV‑2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung)
Das Kabinett hat sich am 14. Juli 2020 auf eine neue Corona-Schutz-Verordnung verständigt. Sie gilt vom 18. Juli bis 31. August 2020. Die wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus gelten weiterhin: Kontaktbeschränkungen, das grundsätzliche Abstandsgebot von 1,50 Metern und die Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen.
Die neue Verordnung enthält einige Lockerungen: Neben Familienfeiern mit bis zu 100 Personen sind ab 18. Juli nun auch Betriebs- und Vereinsfeiern bis zu 50 Personen erlaubt. Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten sind möglich. Jahrmärkte und Volksfeste mit genehmigtem Hygienekonzept mit maximal 1.000 Besuchern können stattfinden. Ab 1. September auch mit über 1.000 Personen, sofern eine Kontaktverfolgung möglich ist. In Theatern, Kinos, Opern, Kongresszentren, Kirchen, Musikclubs und Zirkussen kann der Mindestabstand verringert werden, wenn es eine verpflichtende Kontaktverfolgung und ein genehmigtes Hygienekonzept gibt. Organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und –vereinen sind wieder möglich. In Reisebussen muss ein Mund- und Nasenschutz nur dann getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Ab 18. Juli sind auch Sportwettkämpfe mit Publikum bis 1000 Personen wieder zulässig – mit genehmigten Hygienekonzept. Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benötigen kein genehmigtes Hygienekonzept. Ab 1. September dürfen Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern stattfinden, wenn eine Kontaktverfolgung möglich ist und die Hygieneregeln eingehalten werden. Alle anderen Großveranstaltungen sind bis 31. Oktober untersagt.
27.06.2020
Schutzverordnung und Hygieneauflagen
Am gestrigen Abend sind die neue Corona-Schutz-Verordnung sowie der zugehörige Allgemeinverfügung zu den Hygieneauflagen bei uns eingegangen.
24.06.2020
Partielle Reisewarnung für Nordrhein-Westfalen (NRW)
Österreich spricht partielle Reisewarnung für NRW aus.
Auf der Insel Usedom waren Urlauber aus dem Kreis Gütersloh schon am Montag aufgefordert worden, Mecklenburg-Vorpommern wieder zu verlassen.
Am heutigen Mittwoch gibt es eine Telefonkonferenz der Gesundheitsminister der Länder, um eine einheitliche Linie im Umgang mit Reisenden aus NRW, und hier aus den Kreisen Warendorf und Gütersloh, zu beraten.
Wir dürfen unsere Leistungsträger und Vermieter bitten, Sorgfalt walten zu lassen, mit Gästen aus den Kreisen Warendorf und Gütersloh in NRW.
Inwieweit Reisende aus diesen Kreisen ggf. in Quarantäne müssen oder auch zurückgeschickt werden sollen, werden wir hoffentlich am heutigen Tag noch erfahren und von daher bitte jetzt schon der dringliche Appell an die Vermieter und Leistungsträger, mit Gästen aus diesen Kreisen etwas vorsichtig in der Begegnung zu sein.
05.06.2020
Neue Schutzverordnung und Hygieneauflagen
Am 6. Juni 2020 tritt die angepasste sächsischsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die zugehörige Allgemeinverfügung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus wirksam. Beide Dokumete finden Sie nachfolgend.
20.05.2020
Öffnung der Außenstelle des Landratsamtes in Dippoldiswalde
Nach Pirna öffnet ab nächste Woche auch Außenstelle des Landratsamtes in Dippoldiswalde
- Terminvereinbarung auch hier zwingend erforderlich
- Hygieneregeln müssen eingehalten werden
Mit der Öffnung der Außenstelle des Landratsamtes in Dippoldiswalde geht die Behörde den nächsten Schritt in Richtung Normalität. „Es ist mir ein großes Anliegen, allmählich wieder als Dienstleistungsbehörde für die Bürger dazusein, auch im persönlichen Kontakt. Auch wenn die Umstände einige Vorsichtsmaßnahmen erfordern, so möchten wir doch mit der Öffnung des Landratsamtes das Signal setzen, dass es weiter geht.“, so Landrat Michael Geisler.
Ab der 22. Kalenderwoche wird es möglich sein, einzelne Angelegenheiten im persönlichen Kontakt mit dem zuständigen Bearbeiter im Landratsamt zu besprechen. Vorgesehen sind wie in Pirna zunächst zwei Sprechtage in der Woche – Dienstag und Donnerstag – , an denen Bürgeranliegen, die eine zwingende persönliche Vorsprache erfordern, in der Zeit zwischen 08:00 und 18:00 Uhr erledigt werden können.
Auch hier gilt, dass unbedingt eine vorherige telefonische Terminvereinbarung erfolgen muss. Termine können jeweils für dienstags und donnerstags über die zentrale Einwahl 03501 515–0 vereinbart werden.
Zudem wird auch in der Behörde angeordnet vor Betreten eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen und die entsprechenden Hygieneregeln einzuhalten. Darunter zählt insbesondere die Anwendung des im Eingangsbereich des Landratsamtes bereitstehenden Handdesinfektionsmittels. Von jedem Besucher werden außerdem die persönlichen Daten (Name/Anschrift) erfasst und es erfolgt eine Temperaturmessung. Priorität hat allerdings nach wie vor die Kommunikation per Telefon, E‑Mail und Postverkehr. Dafür sowie für evtl. auftretende Wartezeiten wird um Verständnis gebeten
14.05.2020
Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 15.05.2020
Die Staatsregierung hat am 12. Mai 2020 die zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen und Verbote weiter gelockert und eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Demnach bleiben der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontakte, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung weiter bestehen.
Welche Versammlungen sind erlaubt? Wer darf öffnen?
Zusätzlich zu den bisherigen Kontaktmöglichkeiten ist künftig auch der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes erlaubt. Neu sind auch Zusammenkünfte von Schulkindern in der eigenen Wohnung mit bis zu drei weiteren Klassenkameraden, um gemeinsam lernen zu können. Das gilt auch für Treffen mit Kindern der eigenen festen Kita-Gruppe, damit Sorgeberechtigte sich die Kinderbetreuung teilen können.
Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen sind bei Einhaltung der Abstandsregeln gestattet. Versammlungen nach dem Versammlungsrecht sind erlaubt, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden, und sichergestellt ist, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird. Möglich wird der Besuch von Fahr‑, Flug- und Bootsschulen.
Öffnen können künftig Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte und Opernhäuser, sofern ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Angebote in Literaturhäusern, Kleinkunst-Spielstätten, Soziokultur und Gästeführungen sind ebenso möglich.
Geöffnet und besucht werden dürfen Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, Seniorentreffpunkte und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ohne Übernachtung, wenn ein mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmtes Konzept zur Hygiene vorliegt sowie professionellen Betreuung sichergestellt ist.
Auch Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Freibäder, sofern ein vom Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks, sofern ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, dürfen wieder öffnen. Die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich ohne Publikum ist wieder zulässig, wenn die durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Sportwettkämpfen.
Gaststätten, Hotels und Pensionen sowie Hotels und Beherbergungsbetriebe dürfen wieder öffnen, wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden. Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept auf seine Einhaltung überprüfen. Auch der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften ist wieder ohne Reduzierung der Verkaufsfläche erlaubt.
Was muss weiterhin geschlossen bleiben? Was ist noch nicht erlaubt?
Geschlossen bleiben weiterhin Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder, Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Reisebusreisen und Prostitutionsstätten sowie die Vermittlung von Prostitution.
Bestehen bleibt grundsätzlich das Besuchsverbot für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe. Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständigen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist.
Neue Handlungsgrenze
Um trotz der Lockerungen in Gebieten mit einem erhöhten Infektionsrisiko konkret räumlich reagieren zu können, ergreifen die Landkreise und Kreisfreien Städte künftig Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens spätestens dann, wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten. Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlten werden entsprechend regional oder auf einzelne Einrichtungen begrenzte Maßnahmen ergriffen.
Geltungsdauer
Fast alle Regelungen der neuen Corona-Schutz-Verordnung treten mit dem 15. Mai 2020 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.
Hinweis: Der Bußgeldkatalog zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wird voraussichtlich am 14. Mai veröffentlicht.
Im folgenden Anhang befinden sich die Hygieneanforderungen des Landes Sachsen
08.05.2020
Landkreisverwaltung bittet Bürger weiterhin vorrangig Telefon, E‑Mail und Post zu nutzen
- Persönliche Vorsprachen im Landratsamt ab 20. KW wieder möglich
- Terminvereinbarung zwingend erforderlich
- Sprechzeiten ausschließlich am Standort Pirna
Auch in Corona-Zeiten ist die Landkreisverwaltung für die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger da, auch wenn die Kommunikation weiterhin vorrangig per Mail, Post oder Telefon erfolgen sollte. Der persönliche Kontakt soll auch weiterhin die Ausnahme bleiben.
Ab der 20. Kalenderwoche wird es möglich sein, einzelne Angelegenheiten im persönlichen Kontakt mit dem zuständigen Bearbeiter im Landratsamt zu besprechen. Vorgesehen sind zunächst zwei Sprechtage in der Woche – Dienstag und Donnerstag – , an denen ausgewählte Bereiche der Behörde zwischen 08:00 und 18:00 Uhr geöffnet werden.
Zwingend erforderlich ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung. Diese werden ab der 20. KW, jeweils für dienstags und donnerstags, über die zentrale Einwahl 03501 515–0 vereinbart (Achtung: auf Grund des Feiertages in der 21. KW am Dienstag und Mittwoch).
Zudem wird auch in der Behörde angeordnet vor Betreten eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen und die entsprechenden Hygieneregeln einzuhalten. Darunter zählt insbesondere die Anwendung des im Eingangsbereich des Landratsamtes bereitstehenden Handdesinfektionsmittels. Von jedem Besucher werden außerdem die persönlichen Daten (Name/Anschrift) erfasst und es erfolgt eine Temperaturmessung.
Das Landratsamt öffnet ausschließlich am Standort in Pirna. Die Außenstellen in Dippoldiswalde, Freital und Sebnitz bleiben auch weiterhin geschlossen.
04.05.2020
Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 04.05.2020
Die Staatsregierung hat am 30. April 2020 weitere Lockerungen bestehender Coronabeschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen beschlossen. Die Lockerungen setzen die Einhaltung hygienischer Auflagen voraus. Zur Vermeidung von Ansteckungen bleiben die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen gültig. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.
Kontaktbeschränkung sowie Mund-Nase-Bedeckungspflicht beim Einkaufen und in Bus und Bahn bleiben
Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, ist weiterhin jeder aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tagestouristische Ausflüge zu. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und, das ist neu, deren Partnerin bzw. Partner. Das gilt auch für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
Dringend empfohlen wird, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen dieser Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel.
Welche Versammlungen sind erlaubt?
Alle Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen bleiben untersagt. Ausgenommen sind Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und weiterer fünf Personen zur Begleitung Sterbender. Gottesdienste sind unter Einhaltung der bestehenden Hygienevorschriften und der Abstandsregelung erlaubt. Gestattet sind auch der Besuch von Kitas zur Notbetreuung, von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der geltenden Allgemeinverfügung sowie der Besuch von Bildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren. Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Wer darf öffnen?
Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr bleiben grundsätzlich geschlossen und untersagt. Die bereits bestehenden Ausnahmen werden erweitert auf Gedenkstätten, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Öffnen dürfen Fahrschulen. Allerdings dürfen sie noch keine Fahrstunden und praktische Fahrprüfungen für PKW anbieten.
Spielplätze dürfen bei Einhaltung eines speziellen hygienischen Nutzungskonzepts nach Genehmigung durch die Kommune wieder benutzt werden. Auch Außensportstätten sind zur Nutzung wieder zugelassen, wenn Abstandsregeln und Hygienevorschriften eingehalten werden.
Die Vorschriften für Geschäfte, Betriebe und Dienstleistungsbetriebe bleiben weitgehend bestehen. Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Möbelhäuser dürfen zusätzlich öffnen. Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern erlaubt, die nunmehr auch durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden kann. Öffnen dürfen künftig Friseure und artverwandte Dienstleistungen, wenn sie besondere Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte anwenden. Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen.
Was wird noch gelockert?
Erlaubt sind künftig Dauercamping sowie die Eigenzutzung von Ferienwohnungen und Wohnmobilen. Wieder möglich sind Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung.
Was ist weiterhin untersagt?
Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen.
30.04.2020
Häufige Fragen zu den Hilfsprogrammen der Landesdirektion Sachsen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Im Anhang befindet sich eine Übersicht mit den häufigsten Fragen Rund um die möglichen Hilfsprogramme der Landesdirektion Sachsen
27.04.2020
Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für in der Landwirtschaft tätige Personen über Lockerungen bzgl. der Anordnung der häuslichen Absonderung bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG eine Allgemeinverfügung.
Diese Allgemeinverfügung richtet sich an in landwirtschaftlichen Betrieben tätige Personen, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häuslicher Quarantäne stehen.
Diesen Personen wird gestattet, unter Einhaltung der weiterhin geltenden Hygiene- und Kontaktbeschränkungsvorschriften unter den folgenden Bedingungen ihre landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben:
a. die betreffenden Personen müssen täglich 2 x Fieber messen und bei kleinsten Anzeichen von Symptomen bzw. Fieber sofort den Dienst abbrechen und sich beim Gesundheitsamt des Landkreises melden;
b. die Einstellung der Arbeit und Anordnung der häuslichen Quarantäne wird erst dann ausgesprochen, wenn ein PCR-Test positiv ist bzw. Symptome auftreten.
Diese Allgemeinverfügung machte sich erforderlich, um die Versorgung der in den landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere weiterhin sicherzustellen. Daher wird für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Betrieben im Falle der Anordnung der häuslichen Absonderung die Anwendung des sogenannten „Berliner Modells“ verfügt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Betriebe, die als Reiserückkehrer bzw. Kontaktpersonen zählen, können unter den genannten Bedingungen weiterhin ihren Dienst wahrnehmen, obwohl sie eigentlich in häuslicher Quarantäne sein müssten.
Bei Einhaltung der vorgenannten Bedingungen ist eine Lockerung der ansonsten sehr strengen Quarantäne-Vorschriften vertretbar. Den Zielsetzungen des IfSG wird damit in ausreichendem Maße Genüge getan, da die fragliche Tätigkeit in der Regel allein oder weit entfernt von sonstigen dort tätigen Personen zumeist im Freien ausgeübt wird.
Andere Produktionsbetriebe sind insoweit mit den genannten Bedingungen in der Landwirtschaft nicht vergleichbar.
Kontaktdaten für die Anzeige beim Gesundheitsamt: verwaltungsstab@landratsamt-pirna.de bzw. Telefon: 03501/515‑4623
20.04.2020
Informationen zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) hat Informationen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung gestellt.
Ab 20. April 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung
Im Freistaat Sachsen gelten ab dem 20. April 2020 leicht gelockerte Beschränkungen im öffentlichen Leben. Das beschloss die Staatsregierung auf ihrer Kabinettssitzung am 17. April. Ziel der sächsischen Verordnung bleibt es, Ansteckungen mit dem Coronavirus zu vermeiden, damit seine Ausbreitung zu bremsen und die Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen. Dies soll die Gesundheit der Bevölkerung schützen, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe beschränken und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung bewahren.
Kontaktbeschränkung bleibt, Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei Einkauf und Fahrten mit Bus und Bahn
Auch künftig ist jeder Bürger angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Für alle gilt eine Kontaktbeschränkung. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten (außer zu Angehörigen des eigenen Hausstandes), um die Ansteckung zu vermeiden. Dies gilt für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten.
Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften.
Ausgangsbeschränkungen fallen weg
Wesentliche Lockerungen der bisherigen Maßnahmen sind der Wegfall der Ausgangsbeschränkungen. Es ist künftig erlaubt, die eigene Wohnung auch ohne triftigen Grund zu verlassen. Der Aufenthalt ist außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet.
Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge.
Häufige Fragen im Umgang mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Was darf öffnen ab 20.04.2020
Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Unabhängig von der Fläche zulässig ist die Öffnung von Ladengeschäften von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäusern, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben, Läden für Tierbedarf sowie von Garten- und Baumärkten. Einkaufszentren bleiben weiterhin geschlossen. Erlaubt ist dort wie bisher nur die Öffnung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie von Läden, die über einen separaten Kundeneingang von außen verfügen. Zudem können Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern stattfinden.
Was ist weiterhin untersagt?
Untersagt bleiben weiterhin Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art. Im Einzelfall können jedoch auf Antrag Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte erteilt werden. Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem nur staatliche und freie Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung.
Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken. Ebenso ist der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt untersagt – mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen.
Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen gültig.
Entschädigung bei Quarantäne
Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz – IfSG
Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, enthält grundsätzlich eine Entschädigung. Vorrausetzung ist, dass Beschäftigte eines Unternehmens oder Selbstständige durch ein Gesundheitsamt einem Tätigkeitsverbot/einer Quarantäne unterliegen!
Anträge können Arbeitnehmer & Selbständige bei der Landesdirektion Sachsen stellen: Landesdirektion Sachsen/ Entschädigung
Hilfe für tschechische & polnische Pendler
Sachsen hilft tschechischen und polnischen Pendlern aus dem Gesundheits- und Pflegebereich
Jedem Pendler, welcher aus Tschechien oder Polen nach Sachsen einpendelt, und im medizinischen Bereich oder in der Pflege arbeitet (sowie im dazugehörigen Bereichen, z.B. Küche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Wäschereien) erhält pro Nacht einen Zuschuss von 40 Euro. Enge Familienangehörige, wie Kinder, werden mit 20 Euro unterstützt. Diese Regelung ist vorerst befristet für drei Monate.